Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 131/00×

Entscheidung 15 Os 131/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os131/00

Entscheidungsdatum

19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner W***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Mai 2000, GZ 42 römisch fünf r 49/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. Jänner 1997 in Klagenfurt als Schuldner mehrerer Gläubiger dadurch, dass er seine Liegenschaft EZ***** und seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ***** jeweils der KG 7***** G*****, im Gesamtwert von mindestens 7 Mio S mit Übergabsverträgen seinem Sohn Werner Christian W***** grundbücherlich übereignete, Bestandteile seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt bzw geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S weit übersteigenden Schaden herbeiführte.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen Dr. Reinhard K***** und Beischaffung (sowie Verlesung) des Aktes ***** des Landesgerichtes Klagenfurt.

Der Zeuge Dr. K***** wurde "zur Frage des Zeitpunktes und der Motive für den Abschluss der gegenständlichen Übergabsverträge zum Jänner 1997" (S 243 römisch zwei) geführt. Diese Antragstellung lässt - was aber für deren Relevanz unabdingbar erforderlich wäre - kein eindeutiges Beweisthema erkennen, sondern beabsichtigt im Kern, aus den Angaben des Zeugen allenfalls für das Beweisverfahren (zu Gunsten des Angeklagten) verwertbare Ergebnisse zu erlangen. Damit zielt der Antrag aber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

"Zum Beweis dafür, dass die Forderung der Firma U***** AG tatsächlich nicht in der ursprünglich gegen die Firma D***** GesmbH geltend gemachten Höhe berechtigt war", wurde der Akt ***** des Landesgerichtes Klagenfurt "geführt" (S 243 römisch zwei). Dieses Beweisthema ist indes für die vorliegende Strafsache nicht entscheidungswesentlich. Denn die Forderung der bezeichneten AG richtet sich gegen die vom Angeklagten vertretene GesmbH und nicht gegen ihn persönlich. Zudem erfordert das Verbrechen der betrügerischen Krida lediglich, dass der Beschwerdeführer nur Schuldner mehrerer (mindestens zweier) Gläubiger ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 2), die Höhe der Schulden ist nicht maßgeblich.

Wenn der Nichtigkeitswerber weitere Gründe für die Beweisführung erst in seinem Rechtsmittel vorbringt, ist dies verspätet, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses sowie den für die Antragstellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).

Durch die (allerdings entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst in der Urteilsausfertigung begründete) Abweisung der Beweisanträge wurden daher Verfahrensgrundsätze nicht verletzt.

Zutreffend ist zwar der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Tatrichter hätten die Aussage des Zeugen Dr. Dieter H***** nicht gewürdigt, doch liegt eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nur dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen, aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt, wobei unter Berücksichtigung des übergangenen Beweismittels eine andere Lösung der Beweis- und damit der Schuldfrage nicht auszuschließen ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 62 und 63).

Der Zeuge Dr. H***** hat bekundet, er habe zwar die gegenständlichen Übergabsverträge erstellt, warum die Verträge aber im Jänner 1997 abgeschlossen worden seien, könne er nicht angeben. Er sei im Jänner 1997 nicht (zu ergänzen: zur Eile) gedrängt worden. Über die persönliche finanzielle Situation des Angeklagten sei er im Verlaufe der Gespräche zur Übergabe der Liegenschaften nicht informiert worden (S 233/II). Da der Vertragserrichter somit zu den Hintergründen und zum Zeitablauf der Entstehung der Verträge nichts sagen konnte, betrifft seine Aussage weder einen entscheidenden Umstand, noch bildet deren unterlassene Würdigung eine Nichtigkeit.

Daraus ergeben sich aber - entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Dass der Angeklagte seinen Rechtsanwalt im Jänner 1997 nicht ausdrücklich zur raschen Erstellung der Übergabsverträge gedrängt hat, spricht nicht gegen die Annahme des Erstgerichtes, auf Grund der virulent werdenden schlechten wirtschaftlichen Situation der vom Beschwerdeführer vertretenen GesmbH und der daraus zu befürchtenden persönlichen Haftung habe er sein Privatvermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen wollen. Dabei stellt der genaue Zeitpunkt der Handlung keine entscheidungswesentliche Tatsache dar, sondern ist nur eines von mehreren Indizien, deren Wegfall aber bei gebotener Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes keinen wesentlichen Einfluss zu üben vermag.

Auch die Tatsachenrüge ist daher unbegründet.

Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den allein auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26, 44).

Der Nichtigkeitswerber behauptet, zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaften nicht Schuldner zweier Gläubiger gewesen zu sein, weil nur die U***** AG Forderungen gegen ihn gehabt hätte.

Er übergeht dabei aber die Konstatierung, dass er jedenfalls auch gegenüber der Peter S***** KG Schulden hatte, die erst später (nach dem 27. Juni 1997) verglichen und bezahlt wurden (US 11 f in Verbindung mit US 14), sowie dass auch Bankverbindlichkeiten bestanden, welche mit Pfandrechten auf den übergebenen Liegenschaften gesichert waren (US 12 in Verbindung mit S 9, 11 und 189 f römisch zwei).

Zur subjektiven Tatseite wendet der Beschwerdeführer nur ein, deren "Beurteilung sei unrichtig", und stellt damit den konstatierten Vorsatz bloß in Abrede, ohne jenen Umstand bestimmt zu bezeichnen, der den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden soll.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes, weil der hohe Schaden als erschwerend gewertet worden sei, obwohl er bereits für die Strafsatzänderung infolge Überschreitens der Wertgrenze herangezogen worden sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein die Qualifikationsgrenze von 500.000 S mehrfach übersteigender Schaden ein für die Strafzumessung relevanter Umstand ist, und daher in der Annahme des Erschwerungsgrundes eines hohen Schadens keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung erblickt werden kann (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E59682 15D01310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00131..1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0150OS00131_0000000_000