Wie der Generalprokurator in seiner gegen das angeführte Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Schuldspruch II. 2. mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Schöffengericht hat nämlich das bei der gegebenen Sachlage zu berücksichtigende temporäre Verfolgungshindernis nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG (zum verfahrensrechtlichen Charakter dieser Bestimmung vgl Burgstaller JBl 2000, 607 f; anders 11 Os 36, 37/00) nicht beachtet. Die Tat bezog sich auf eine geringe Menge Suchtmittel, welche Mario F***** lediglich zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat. Sie wurde am 22. Februar 2002 begangen, also nach Ablauf der zweijährigen Probezeit zu einer vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz am 5. Jänner 2000 vorläufig zurückgelegten Anzeige wegen § 27 SMG (vgl S 247a). Daher kommt auch die für in der Probezeit verwirklichte Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG entwickelte Judikatur (EvBl 2000/102, ÖJZ-LSK 2000/127) nicht zum Tragen.Wie der Generalprokurator in seiner gegen das angeführte Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Schuldspruch römisch zwei. 2. mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Schöffengericht hat nämlich das bei der gegebenen Sachlage zu berücksichtigende temporäre Verfolgungshindernis nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG (zum verfahrensrechtlichen Charakter dieser Bestimmung vergleiche Burgstaller JBl 2000, 607 f; anders 11 Os 36, 37/00) nicht beachtet. Die Tat bezog sich auf eine geringe Menge Suchtmittel, welche Mario F***** lediglich zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat. Sie wurde am 22. Februar 2002 begangen, also nach Ablauf der zweijährigen Probezeit zu einer vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz am 5. Jänner 2000 vorläufig zurückgelegten Anzeige wegen Paragraph 27, SMG vergleiche S 247a). Daher kommt auch die für in der Probezeit verwirklichte Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG entwickelte Judikatur (EvBl 2000/102, ÖJZ-LSK 2000/127) nicht zum Tragen.
Der Umstand, dass Mario F***** weiterer (mit dem Suchtmittelgesetz nicht in Zusammenhang stehender) Vergehen schuldig erkannt wurde, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 35 Erl IV.3.).Der Umstand, dass Mario F***** weiterer (mit dem Suchtmittelgesetz nicht in Zusammenhang stehender) Vergehen schuldig erkannt wurde, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 35, Erl römisch vier.3.).
Die materiellrechtliche, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) erfordert die Kassation sowohl des betroffenen Schuldspruches II. 2. samt dem korrespondierenden Strafausspruch als auch des Beschlusses gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO. Daraus folgt die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Linz (§ 288 Z 3 zweiter Satz, § 8 Abs 3 erster Satz StPO, § 39 StGB; Mayerhofer StPO4 § 288 E 47). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Die materiellrechtliche, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) erfordert die Kassation sowohl des betroffenen Schuldspruches römisch zwei. 2. samt dem korrespondierenden Strafausspruch als auch des Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Daraus folgt die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Linz (Paragraph 288, Ziffer 3, zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz StPO, Paragraph 39, StGB; Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 47). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.