Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann M*****, soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, (richtig:) jeweils einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen (II.a.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, (II.b.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF und (III.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann M*****, soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, (richtig:) jeweils einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen (römisch zwei.a.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB, (römisch zwei.b.) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB aF und (römisch drei.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er
II.) a) in der Zeit von 1995 bis 26. Mai 2002 in Roitham und Linz mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. Mai 1988 geborenen Tochter Yvonne M*****, mehrmals monatlich den Beischlaf sowie vom 1. Oktober 1998 bis zum 26. Mai 2002 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich das Einführen eines Fingers in die Scheide und Oralverkehr unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der unmündigen Person, und zwar ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine sexuelle Traumatisierung, zur Folge hatte;römisch zwei.) a) in der Zeit von 1995 bis 26. Mai 2002 in Roitham und Linz mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. Mai 1988 geborenen Tochter Yvonne M*****, mehrmals monatlich den Beischlaf sowie vom 1. Oktober 1998 bis zum 26. Mai 2002 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich das Einführen eines Fingers in die Scheide und Oralverkehr unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der unmündigen Person, und zwar ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine sexuelle Traumatisierung, zur Folge hatte;
b) in der Zeit von 1995 bis zum 30. September 1998 in Roitham und Linz eine unmündige Person, nämlich seine am 26. Mai 1988 geborene Tochter Yvonne M*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht dadurch missbraucht, dass er ihr mehrmals monatlich den Finger in die Scheide einführte und den Oralverkehr unternahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der unmündigen Person, und zwar ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine sexuelle Traumatisierung zur Folge hatte; III.) in der Zeit von 1995 bis Mitte August 2002 in Roitham und Linz die am 26. Mai 1988 geborene Yvonne M***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt "für" Leib oder Leben, nämlich dadurch, dass er ihr mehrfach die Beine auseinander drückte, sowie dadurch, dass er "sowohl sie als auch andere Familienmitglieder" ständig schlug, am Körper verletzte und mit dem Umbringen bedrohte, zur Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Einführens des Fingers in die Scheide und zum Oralverkehr genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine sexuelle Traumatisierung zur Folge hatte und die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.b) in der Zeit von 1995 bis zum 30. September 1998 in Roitham und Linz eine unmündige Person, nämlich seine am 26. Mai 1988 geborene Tochter Yvonne M*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht dadurch missbraucht, dass er ihr mehrmals monatlich den Finger in die Scheide einführte und den Oralverkehr unternahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der unmündigen Person, und zwar ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine sexuelle Traumatisierung zur Folge hatte; römisch drei.) in der Zeit von 1995 bis Mitte August 2002 in Roitham und Linz die am 26. Mai 1988 geborene Yvonne M***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt "für" Leib oder Leben, nämlich dadurch, dass er ihr mehrfach die Beine auseinander drückte, sowie dadurch, dass er "sowohl sie als auch andere Familienmitglieder" ständig schlug, am Körper verletzte und mit dem Umbringen bedrohte, zur Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Einführens des Fingers in die Scheide und zum Oralverkehr genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine sexuelle Traumatisierung zur Folge hatte und die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.