Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch (inhaltlich nur jenen zu I./ wegen des Verbrechens des schweren Raubes) mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) behauptet unter Zitierung von Aussagen, wonach der Angeklagte während der Tat den rechten Arm des Opfers festgehalten habe, dass dieser daher an der Tat „lediglich in untergeordneter Weise beteiligt gewesen" sei und leitet daraus ab, es wären „Eventualfragen im Zusammenhang mit der alternativen Täterschaftsform im Sinne des § 12 StGB zu stellen gewesen", denn solche seien „nicht nur dann zu stellen, wenn der Angeklagte statt als unmittelbarer Täter oder Mittäter als Bestimmungs- oder Beitragstäter zu qualifizieren ist, sondern generell dann, wenn eine andere als die in der Anklage angenommene Täterschaftsform möglich ist."Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch (inhaltlich nur jenen zu römisch eins./ wegen des Verbrechens des schweren Raubes) mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) behauptet unter Zitierung von Aussagen, wonach der Angeklagte während der Tat den rechten Arm des Opfers festgehalten habe, dass dieser daher an der Tat „lediglich in untergeordneter Weise beteiligt gewesen" sei und leitet daraus ab, es wären „Eventualfragen im Zusammenhang mit der alternativen Täterschaftsform im Sinne des Paragraph 12, StGB zu stellen gewesen", denn solche seien „nicht nur dann zu stellen, wenn der Angeklagte statt als unmittelbarer Täter oder Mittäter als Bestimmungs- oder Beitragstäter zu qualifizieren ist, sondern generell dann, wenn eine andere als die in der Anklage angenommene Täterschaftsform möglich ist."
Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Fragenrüge erfordert unter anderem die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23); dem wird aber die - ohne Benennung der konkret begehrten Täterschaftsform erhobene - Forderung nach Eventualfragen in der dargestellten Form nicht gerecht. Zum anderen bezeichnet die Beschwerde mit der reklamierten Beteiligung „in untergeordneter Weise" lediglich einen Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB), der nicht auf eine bestimmte Täterschaftsform des § 12 StGB beschränkt ist (vgl Ebner in WK2 § 34 Rz 16).Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Fragenrüge erfordert unter anderem die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23); dem wird aber die - ohne Benennung der konkret begehrten Täterschaftsform erhobene - Forderung nach Eventualfragen in der dargestellten Form nicht gerecht. Zum anderen bezeichnet die Beschwerde mit der reklamierten Beteiligung „in untergeordneter Weise" lediglich einen Milderungsgrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB), der nicht auf eine bestimmte Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB beschränkt ist vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 16).
Im Übrigen setzt unmittelbare Täterschaft nach § 12 erster Fall StGB durch mehrere im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde Mittäter nicht die Verwirklichung des gesamten Tatbildes durch jede der beteiligten Personen voraus. Unmittelbarer Täter (= Ausführungstäter) ist jeder, der eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung - hier: Gewaltanwendung durch Festhalten (vgl Eder/Rieder in WK2 § 142 Rz 20) beim Raub - setzt (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 18, 26 ff).Im Übrigen setzt unmittelbare Täterschaft nach Paragraph 12, erster Fall StGB durch mehrere im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde Mittäter nicht die Verwirklichung des gesamten Tatbildes durch jede der beteiligten Personen voraus. Unmittelbarer Täter (= Ausführungstäter) ist jeder, der eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung - hier: Gewaltanwendung durch Festhalten vergleiche Eder/Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 20) beim Raub - setzt (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 18, 26 ff).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ohne inhaltliche Begründung die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs fordert, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines zu II./ und III./ behaupteten Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ohne inhaltliche Begründung die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs fordert, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines zu römisch zwei./ und römisch drei./ behaupteten Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.