Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 131/06p×

Entscheidung 15 Os 131/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os131/06p

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dursun T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. September 2006, GZ 411 Hv 2/06t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Dursun T***** (zu römisch eins./) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (zu römisch zwei./) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei./) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. März 2006 in Wien

römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Yasar G***** dem Angestellten des Automatencasinos „Las Vegas" Emir T***** dadurch, dass Yasar G***** dessen linken Arm festhielt, ihm ein Küchenmesser an der Kehle ansetzte, ihn mit dem Umbringen bedrohte und die Herausgabe von Geld forderte, während Dursun T***** dessen rechten Arm fixierte, beide den Genannten in weiterer Folge zu Boden drückten und seine Hände fixierten, sodass Yasar G***** ihm mit dem Fuß zweimal ins Gesicht treten konnte, wodurch Emir T***** einen Bruch des Nasenbeines mit einer 4 mm langen Rissquetschwunde am Nasenrücken erlitt, mithin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben insgesamt etwa 8.000 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;

römisch zwei./ Emir T***** mit Gewalt, nämlich indem er ihm auf der Flucht mit dem Küchenmesser einen Stich in den linken Unterschenkel versetzte, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme seiner weiteren Verfolgung, zu nötigen versucht;

römisch drei./ durch die zu Punkt römisch zwei./ genannte Tat Emir T***** (vorsätzlich) am Körper verletzt, wobei der Genannte eine Messerstichwunde an der Außenseite des linken Unterschenkels mit Stichläsion der Wadenmuskulatur erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch (inhaltlich nur jenen zu römisch eins./ wegen des Verbrechens des schweren Raubes) mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) behauptet unter Zitierung von Aussagen, wonach der Angeklagte während der Tat den rechten Arm des Opfers festgehalten habe, dass dieser daher an der Tat „lediglich in untergeordneter Weise beteiligt gewesen" sei und leitet daraus ab, es wären „Eventualfragen im Zusammenhang mit der alternativen Täterschaftsform im Sinne des Paragraph 12, StGB zu stellen gewesen", denn solche seien „nicht nur dann zu stellen, wenn der Angeklagte statt als unmittelbarer Täter oder Mittäter als Bestimmungs- oder Beitragstäter zu qualifizieren ist, sondern generell dann, wenn eine andere als die in der Anklage angenommene Täterschaftsform möglich ist."

Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Fragenrüge erfordert unter anderem die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23); dem wird aber die - ohne Benennung der konkret begehrten Täterschaftsform erhobene - Forderung nach Eventualfragen in der dargestellten Form nicht gerecht. Zum anderen bezeichnet die Beschwerde mit der reklamierten Beteiligung „in untergeordneter Weise" lediglich einen Milderungsgrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB), der nicht auf eine bestimmte Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB beschränkt ist vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 16).

Im Übrigen setzt unmittelbare Täterschaft nach Paragraph 12, erster Fall StGB durch mehrere im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde Mittäter nicht die Verwirklichung des gesamten Tatbildes durch jede der beteiligten Personen voraus. Unmittelbarer Täter (= Ausführungstäter) ist jeder, der eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung - hier: Gewaltanwendung durch Festhalten vergleiche Eder/Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 20) beim Raub - setzt (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 18, 26 ff).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ohne inhaltliche Begründung die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs fordert, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines zu römisch zwei./ und römisch drei./ behaupteten Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83452 15Os131.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00131.06P.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0150OS00131_06P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung