Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 iVm § 282 Abs 2 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Walter W*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz 2, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Walter W*****; sie schlägt fehl.
Mit ihrer Kritik an der Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2008 gestellten Antrags auf Gegenüberstellung der Privatsachverständigen Dr. Walter B***** und Dr. Christian G***** mit dem Gerichtsachverständigen Peter F***** zum Beweis dafür, dass „für den Fall einer Kopienmanipulation oder einer Manipulation mit Kopien die Urkundenfälschung im verfahrensgegenständlichen Sinne keinesfalls ausgeschlossen werden" könne (S 51 f/II), verkennt die Beschwerde, dass es sich bei Privatsachverständigen nicht um Sachverständige im Sinn der StPO handelt (Hinterhofer, WK-StPO Vor §§ 116 ff [aF] Rz 21). Als Zeugen wiederum können Privatsachverständige nur über den Inhalt ihrer Befundaufnahme, nicht hingegen über die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vernommen werden (WK-StPO Vor §§ 116 ff [aF] Rz 22). Denn nur Wahrnehmungen von Tatsachen sind Gegenstand einer Zeugenvernehmung, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen (Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5; RIS-Justiz RS0097540). Inhaltlich des Antrags und der Beschwerde sollten aber nicht Tatsachenwahrnehmungen, sondern Schlussfolgerungen der Privatsachverständigen durch deren Aussagen ins Verfahren eingebracht werden. Dies war somit ungeachtet dessen nicht zulässig, dass die schriftlichen Stellungnahmen der Privatsachverständigen in der Hauptverhandlung verlesen worden sind (vgl Hinterhofer WK-StPO Vor §§ 116 ff [aF] Rz 24).Mit ihrer Kritik an der Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2008 gestellten Antrags auf Gegenüberstellung der Privatsachverständigen Dr. Walter B***** und Dr. Christian G***** mit dem Gerichtsachverständigen Peter F***** zum Beweis dafür, dass „für den Fall einer Kopienmanipulation oder einer Manipulation mit Kopien die Urkundenfälschung im verfahrensgegenständlichen Sinne keinesfalls ausgeschlossen werden" könne (S 51 f/II), verkennt die Beschwerde, dass es sich bei Privatsachverständigen nicht um Sachverständige im Sinn der StPO handelt (Hinterhofer, WK-StPO Vor Paragraphen 116, ff [aF] Rz 21). Als Zeugen wiederum können Privatsachverständige nur über den Inhalt ihrer Befundaufnahme, nicht hingegen über die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vernommen werden (WK-StPO Vor Paragraphen 116, ff [aF] Rz 22). Denn nur Wahrnehmungen von Tatsachen sind Gegenstand einer Zeugenvernehmung, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 5; RIS-Justiz RS0097540). Inhaltlich des Antrags und der Beschwerde sollten aber nicht Tatsachenwahrnehmungen, sondern Schlussfolgerungen der Privatsachverständigen durch deren Aussagen ins Verfahren eingebracht werden. Dies war somit ungeachtet dessen nicht zulässig, dass die schriftlichen Stellungnahmen der Privatsachverständigen in der Hauptverhandlung verlesen worden sind vergleiche Hinterhofer WK-StPO Vor Paragraphen 116, ff [aF] Rz 24).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat der Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung vom 14. März 2008 keinen Antrag auf Vernehmung der Privatsachverständigen Reinhold N***** und Dr. Walter B***** gestellt, sondern lediglich auf einen vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz gestellten Antrag (ON 92) hingewiesen (S 353/II), ohne diesen jedoch zu wiederholen. Ein im Sinn des § 238 StPO entscheidungspflichtiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag lag somit nicht vor (RIS-Justiz RS0099099; Danek, WK-StPO § 238 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Im Übrigen hätte dem Beschwerdebegehren auch aus den zur Ablehnung des Antrags vom 23. Jänner 2008 oben genannten Gründen kein Erfolg zukommen können.Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat der Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung vom 14. März 2008 keinen Antrag auf Vernehmung der Privatsachverständigen Reinhold N***** und Dr. Walter B***** gestellt, sondern lediglich auf einen vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz gestellten Antrag (ON 92) hingewiesen (S 353/II), ohne diesen jedoch zu wiederholen. Ein im Sinn des Paragraph 238, StPO entscheidungspflichtiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag lag somit nicht vor (RIS-Justiz RS0099099; Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Im Übrigen hätte dem Beschwerdebegehren auch aus den zur Ablehnung des Antrags vom 23. Jänner 2008 oben genannten Gründen kein Erfolg zukommen können.
Fehl geht auch die Rüge der Abweisung des Antrags vom 14. März 2008 auf Vertagung der Hauptverhandlung, „damit dem Geschädigten Walter W***** im Sinne des § 249 Abs 3 StPO die Möglichkeit gegeben wird, unter Beiziehung von Sachverständigengehilfen Fragen an den Gerichtssachverständigen zu stellen" (S 353/II).Fehl geht auch die Rüge der Abweisung des Antrags vom 14. März 2008 auf Vertagung der Hauptverhandlung, „damit dem Geschädigten Walter W***** im Sinne des Paragraph 249, Absatz 3, StPO die Möglichkeit gegeben wird, unter Beiziehung von Sachverständigengehilfen Fragen an den Gerichtssachverständigen zu stellen" (S 353/II).
Zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß § 249 Abs 3 StPO nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zukommt. Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen zu den Grundsätzen der StPO nichts zu ändern. Diesen zuwider hat der Privatbeteiligte im Strafverfahren in mehreren Bereichen gerade nicht dieselben Rechte wie der Angeklagte (vgl etwa auch §§ 221 Abs 2, 248 Abs 3, 252 Abs 1 Z 4 und Abs 3, 282, 427 StPO).Zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 249, Absatz 3, StPO nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zukommt. Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen zu den Grundsätzen der StPO nichts zu ändern. Diesen zuwider hat der Privatbeteiligte im Strafverfahren in mehreren Bereichen gerade nicht dieselben Rechte wie der Angeklagte vergleiche etwa auch Paragraphen 221, Absatz 2,, 248 Absatz 3, 252, Absatz eins, Ziffer 4, und Absatz 3, 282, 427, StPO).
Im Übrigen käme selbst dem Angeklagten jedenfalls dann kein Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck des Stelligmachens einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen im Sinn des § 249 Abs 3 StPO zu, wenn - wie hier - die Ladung des Sachverständigen bereits in der Anklageschrift beantragt und in der Folge vom Gericht aktenkundig (hier: S 3n verso/I) verfügt worden ist.Im Übrigen käme selbst dem Angeklagten jedenfalls dann kein Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck des Stelligmachens einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 249, Absatz 3, StPO zu, wenn - wie hier - die Ladung des Sachverständigen bereits in der Anklageschrift beantragt und in der Folge vom Gericht aktenkundig (hier: S 3n verso/I) verfügt worden ist.
Die Abweisung des vom Privatbeteiligtenvertreter in seinem Schlusswort in der Hauptverhandlung vom 14. März 2008 gestellten Antrags auf ergänzende Vernehmung des Angeklagten „um ihm Gelegenheit zu geben, Grund und Höhe der von ihm behaupteten Forderungen gegenüber Walter W***** darzulegen, die er angeblich verrechnet hat und wenn ja, wie er sie verrechnet hat" (S 358/II), erfolgte schon deshalb zu Recht, weil dem Antrag nicht einmal ein Beweisthema zu entnehmen und ein solches auch nicht offenkundig war. Die dazu erst in der Nichtigkeitsbeschwerde erstatteten Ausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).