Der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf die Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Mit Recht moniert der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel (Z 5) dahin, daß die Feststellung, ihm sei das Geburtsdatum der Tanja C***** von Anfang an bekannt gewesen (US 7), im Urteil nicht hinreichend begründet sei. Denn die bezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, wonach der Angeklagte von Anfang an zugegeben habe, das wirkliche Alter des Mädchens gekannt zu haben (US 13), finden - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird - in den Akten keine Deckung. Die gerügte für die rechtliche Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens entscheidende Feststellung erweist sich demnach in der Tat als mangelhaft begründet, sodaß insofern Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vorliegt.Mit Recht moniert der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) dahin, daß die Feststellung, ihm sei das Geburtsdatum der Tanja C***** von Anfang an bekannt gewesen (US 7), im Urteil nicht hinreichend begründet sei. Denn die bezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, wonach der Angeklagte von Anfang an zugegeben habe, das wirkliche Alter des Mädchens gekannt zu haben (US 13), finden - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird - in den Akten keine Deckung. Die gerügte für die rechtliche Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens entscheidende Feststellung erweist sich demnach in der Tat als mangelhaft begründet, sodaß insofern Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorliegt.
Mit Recht werden aber auch Feststellungsmängel dahin geltend gemacht, ob der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig war. Denn nach dem Vorbringen der Tanja C***** gegenüber der Sachverständigen Dr.G*****
(vgl S 31: "... er war betrunken ...", "... er war urbetrunken ...";vergleiche S 31: "... er war betrunken ...", "... er war urbetrunken ...";
S 33: "... er war beide Male betrunken ...") sowie anläßlich ihrer
Befragung durch den Sachverständigen Dr.F***** (vgl S 143: "Sie gibt eine detaillierte Schilderung, wie der Stiefvater betrunken nach Hause gekommen sei, die Mutter weggegangen sei, einkaufen gegangen sei, jedoch die eingekauften Nahrungsmittel nicht in die Wohnung hinaufgebracht hätte, zur Oma gefahren sei, sie selbst sei in der Wohnung gewesen, der betrunkene Stiefvater wäre im Bett gelegen, wäre nackt abgedeckt gewesen ..."; S 145: "Er habe sich dann auf sie draufgelegt und so hätte es stattgefunden, zwei weitere Male auch noch, jedes Mal mit Trunkenheit von seiner Seite verbunden"; S 213:Befragung durch den Sachverständigen Dr.F***** vergleiche S 143: "Sie gibt eine detaillierte Schilderung, wie der Stiefvater betrunken nach Hause gekommen sei, die Mutter weggegangen sei, einkaufen gegangen sei, jedoch die eingekauften Nahrungsmittel nicht in die Wohnung hinaufgebracht hätte, zur Oma gefahren sei, sie selbst sei in der Wohnung gewesen, der betrunkene Stiefvater wäre im Bett gelegen, wäre nackt abgedeckt gewesen ..."; S 145: "Er habe sich dann auf sie draufgelegt und so hätte es stattgefunden, zwei weitere Male auch noch, jedes Mal mit Trunkenheit von seiner Seite verbunden"; S 213:
"Insgesamt wäre dies dreimal vorgekommen, sie sei damals zwischen dem
12. und 13.Lebensjahr gewesen. Sie wisse, daß anfänglich zumindest der Mann betrunken gewesen sei ...") und auch nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung (S 239: "Ich habe insgesamt dreimal mit ihm geschlechtlich Verkehr gehabt und da war er immer ganz viel betrunken"; S 240: "Er hat aber immer gewußt, daß ich das nicht will, aber er war ja immer betrunken") liegen Beweisergebnisse vor, die darauf hindeuten, der Angeklagte könnte zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein (Z 9 lit b) und (oder) allenfalls (siehe dazu auch den Akt 5 c E Vr 4956/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) (nur) das Delikt der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu verantworten haben (Z 10).12. und 13.Lebensjahr gewesen. Sie wisse, daß anfänglich zumindest der Mann betrunken gewesen sei ...") und auch nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung (S 239: "Ich habe insgesamt dreimal mit ihm geschlechtlich Verkehr gehabt und da war er immer ganz viel betrunken"; S 240: "Er hat aber immer gewußt, daß ich das nicht will, aber er war ja immer betrunken") liegen Beweisergebnisse vor, die darauf hindeuten, der Angeklagte könnte zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein (Ziffer 9, Litera b,) und (oder) allenfalls (siehe dazu auch den Akt 5 c E römisch fünf r 4956/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) (nur) das Delikt der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu verantworten haben (Ziffer 10,).
Diese aufgezeigten Urteilsmängel lassen eine Verfahrenserneuerung unumgänglich erscheinen, sodaß der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 e StPO Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.Diese aufgezeigten Urteilsmängel lassen eine Verfahrenserneuerung unumgänglich erscheinen, sodaß der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, e StPO Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.