Die vom Angeklagten gegen das Urteil aus den Gründen der Z 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die vom Angeklagten gegen das Urteil aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheins "über die Frage der Positionierung des Anhaltens des Angeklagten nach seiner Darstellung zum Beweis dafür, daß es nicht so weit war und daß die Darstellung der Zeugin diesbezüglich unrichtig ist" (S 61), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Inwieweit die Kenntnis vom konkreten Standort des PKWs die Annahmen über die vom Angeklagten im Fahrzeuginneren durch Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel begonnene Tatausführung in Frage zu stellen geeignet wäre, kann dem insoweit unsubstantiiert gebliebenen Beweisbegehren nicht entnommen werden. Auch die Angaben des Angeklagten (S 55) lassen keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Tatschilderung der Belastungszeugin zu, sodaß das Beweisbegehren der Sache nach lediglich auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinausläuft (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 88, 90).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheins "über die Frage der Positionierung des Anhaltens des Angeklagten nach seiner Darstellung zum Beweis dafür, daß es nicht so weit war und daß die Darstellung der Zeugin diesbezüglich unrichtig ist" (S 61), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Inwieweit die Kenntnis vom konkreten Standort des PKWs die Annahmen über die vom Angeklagten im Fahrzeuginneren durch Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel begonnene Tatausführung in Frage zu stellen geeignet wäre, kann dem insoweit unsubstantiiert gebliebenen Beweisbegehren nicht entnommen werden. Auch die Angaben des Angeklagten (S 55) lassen keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Tatschilderung der Belastungszeugin zu, sodaß das Beweisbegehren der Sache nach lediglich auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinausläuft (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88, 90).
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist dem Schöffensenat bei Verneinung des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB kein Irrtum unterlaufen:Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist dem Schöffensenat bei Verneinung des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB kein Irrtum unterlaufen:
Wie der Angeklagte in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend ausführt, ist "Freiwilligkeit" im Sinne dieser Gesetzesstelle beim (hier gegebenen) unbeendeten Versuch nur dann zu bejahen, wenn der Täter aus eigenem Antrieb - dh, frei von psychischem oder physischem Zwang - auf jede weitere Ausführung der Tat verzichtet. Hiefür können auch - allerdings nur unter der (unabdingbaren) Voraussetzung, daß beim Täter die Vorstellung erhalten bleibt, ihm wäre die seinem Tatplan entsprechende Deliktsvollendung noch möglich - äußere (situationsbedingte) Umstände (wie etwa ein Appell des Opfers) mitbestimmend wirken (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 2, 7; Foregger/Serini StGB5 Erl III, jeweils zu § 16).Wie der Angeklagte in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend ausführt, ist "Freiwilligkeit" im Sinne dieser Gesetzesstelle beim (hier gegebenen) unbeendeten Versuch nur dann zu bejahen, wenn der Täter aus eigenem Antrieb - dh, frei von psychischem oder physischem Zwang - auf jede weitere Ausführung der Tat verzichtet. Hiefür können auch - allerdings nur unter der (unabdingbaren) Voraussetzung, daß beim Täter die Vorstellung erhalten bleibt, ihm wäre die seinem Tatplan entsprechende Deliktsvollendung noch möglich - äußere (situationsbedingte) Umstände (wie etwa ein Appell des Opfers) mitbestimmend wirken vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 2, 7; Foregger/Serini StGB5 Erl römisch drei, jeweils zu Paragraph 16,).
An der Freiwilligkeit fehlt es jedoch, wenn der Täter (wie hier) nur zufolge Widerstandes des Opfers - mag dieser auch nicht unüberwindbar sein - und aus Furcht vor Entdeckung (und Strafe) im Bewußtsein der Aussichtslosigkeit, sein deliktisches Ziel tatplangemäß zu erreichen, die Vollendung der Tat aufgibt (Leukauf/Steininger aaO RN 2 und 3). Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen war für das Unterbleiben der Vollendung der durch Nötigungshandlungen begonnenen Vergewaltigung neben der massiven Gegenwehr des Opfers auch dessen Ankündigung der Anzeigeerstattung maßgeblich (US 4, 5). Die erstgerichtliche Annahme der Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch ist demnach rechtsrichtig, zumal unter den gegebenen Umständen (mehrfache Fluchtversuche des Opfers, Heftigkeit und Dauer der Gegenwehr) von einer beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufgabe weiterer Tathandlungen vorgelegenen autonomen Entscheidungsfreiheit, den beabsichtigten Beischlaf tatplangemäß - ohne Anwendung schwerer Gewalt (Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 131) - zu verwirklichen, keine Rede sein kann (vgl auch JUS 1996/6/1946).An der Freiwilligkeit fehlt es jedoch, wenn der Täter (wie hier) nur zufolge Widerstandes des Opfers - mag dieser auch nicht unüberwindbar sein - und aus Furcht vor Entdeckung (und Strafe) im Bewußtsein der Aussichtslosigkeit, sein deliktisches Ziel tatplangemäß zu erreichen, die Vollendung der Tat aufgibt (Leukauf/Steininger aaO RN 2 und 3). Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen war für das Unterbleiben der Vollendung der durch Nötigungshandlungen begonnenen Vergewaltigung neben der massiven Gegenwehr des Opfers auch dessen Ankündigung der Anzeigeerstattung maßgeblich (US 4, 5). Die erstgerichtliche Annahme der Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch ist demnach rechtsrichtig, zumal unter den gegebenen Umständen (mehrfache Fluchtversuche des Opfers, Heftigkeit und Dauer der Gegenwehr) von einer beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufgabe weiterer Tathandlungen vorgelegenen autonomen Entscheidungsfreiheit, den beabsichtigten Beischlaf tatplangemäß - ohne Anwendung schwerer Gewalt (Hager/Massauer in WK Paragraphen 15, 16, Rz 131) - zu verwirklichen, keine Rede sein kann vergleiche auch JUS 1996/6/1946).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 201 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten; gemäß § 43 a Abs 3 StGB wurde hievon ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten; gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wurde hievon ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht, weil es sich "in jedem Fall um einen Grenzfall" handle; die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des § 43 a Abs 3 StGB, weil der Angeklagte keinerlei Schuldeinsicht gezeigt habe, sodaß sich daraus ein erheblicher Charaktermangel offenbare, zumal er sich ersichtlich noch immer nicht vom begangenen Unrecht gelöst und sein Fehlverhalten eingesehen habe.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht, weil es sich "in jedem Fall um einen Grenzfall" handle; die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB, weil der Angeklagte keinerlei Schuldeinsicht gezeigt habe, sodaß sich daraus ein erheblicher Charaktermangel offenbare, zumal er sich ersichtlich noch immer nicht vom begangenen Unrecht gelöst und sein Fehlverhalten eingesehen habe.
Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht angeführten Strafzumessungsgründe sind vollständig, dies wird auch von keinem Berufungswerber angezweifelt.
Was nun den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters anlangt, so kann in Erwiderung der Berufung des Angeklagten von einem Grenzfall des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung keine Rede sein, hat der Angeklagte doch schon kurze Zeit vor der gegenständlichen Tat versucht, sich der Zeugin K***** - gegen deren Willen - unsittlich zu nähern. Als die Zeugin deswegen den PKW des Angeklagten verlassen hatte und zu Fuß zur Hauptstraße gehen wollte, hat er ihr versprochen, sie zum Bahnhof zu führen. Ungeachtet dieses Versprechens ist der Angeklagte aber nicht zum Bahnhof, sondern auf einen Seitenweg gefahren, wo er die verfahrensgegenständliche Tat verübte. Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt, daß er nicht nur dem Rechtsgut der Sittlichkeit zumindest gleichgültig gegenübersteht, sondern daß er die Zeugin K***** durch Täuschung letztlich in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt hat. Dieses Verhalten läßt die Annahme geringen Verschuldens des Täters nicht zu, sodaß zum einen das Strafausmaß nicht reduktionsbedürftig, zum andern aber aus spezialpräventiven Erwägungen der Vollzug zumindest eines Teiles der Freiheitsstrafe geboten ist.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zu entgegnen, daß trotz des Fehlens der Milderungsgründe des Geständnisses und der Schuldeinsicht im Hinblick auf das relative geringe Gewicht jener Tat, die zur Vorabstrafung geführt hat, und den Umstand, daß der Versuch in einem Frühstadium des gegenständlichen Verbrechens geblieben ist, die von den Tatrichtern ausgemessene Freiheitsstrafe durchaus tatschuldangemessen ist. Aus ebendenselben Erwägungen ist weder aus spezial-, noch aus generalpräventiven Erwägungen der gänzliche Vollzug der Freiheitsstrafe geboten.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.