Dagegen richtet sich die (allein) auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als berechtigt erweist.Dagegen richtet sich die (allein) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als berechtigt erweist.
Nach den für das Rechtsmittelverfahren wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes überredete der verschuldete Landwirt Josef M***** den Angeklagten, mit dem er seit Jahren bekannt war, eine ihm gehörende Liegenschaft als "verdeckter Treuhänder" bei der Zwangsversteigerung für ihn zu erwerben, wozu er dem Angeklagten 80.000 S zum Erlag des Vadiums übergab und ihm die Aufbringung des erforderlichen Restbetrages durch Hilfe einer Bekannten zusagte. Der Angeklagte trat vereinbarungsgemäß am 31.Mai 1994 bei der Versteigerung auf, erlegte das Vadium und erhielt den Zuschlag mit dem Meistbot in der Höhe von 1,620.000 S. Josef M***** trat sodann an die ihm bekannte, an multipler Sklerose leidende Pensionistin Friederike O***** heran und erklärte ihr, daß er auf Grund der Versteigerung seines Hauses unbedingt Geld brauche. O***** übergab zum Teil durch Mittelspersonen, zum Teil direkt an den Angeklagten in den im Spruch detailliert genannten Zeitpunkten die genannten Summen zu dem Zweck, "damit Josef M***** im Besitz der Liegenschaft bleibe". Da der Angeklagte das in der Versteigerung vom 31.Mai 1994 festgelegte Meistbot von 1,620.000 S nicht berichtigt hatte, wurde vom Bezirksgericht Kremsmünster die Wiederversteigerung der Liegenschaft bewilligt und am 24.Jänner 1995 durchgeführt, wobei Josef M***** gemeinsam mit dem Angeklagten übereinkam, wiederum durch einen Mittelsmann bei der Versteigerung mitzubieten, wofür sie Franz L***** gewannen. Ihm übergab der Angeklagte 80.000 S aus dem von Friederike O***** nach dem 22.Jänner 1995 zuletzt übergebenen Betrag in der Höhe von 270.000 S. Die übrigen Beträge, insgesamt 840.000 S, eignete sich der Angeklagte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zu und überführte sie in sein Privatvermögen (US 7 bis 10).
Zutreffend moniert der Angeklagte in seiner Rechtsrüge, daß das Erstgericht Feststellungen zum einen zu der behaupteten Aufrechnungslage, zum anderen über das Vorliegen des Aufrechnungswillens des Angeklagten anläßlich der Übernahme der Beträge unterlassen hat.
In der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte nämlich dahingehend verantwortet, daß die ihm von Friederike O***** und Josef M***** übergebenen Geldbeträge im Einverständnis mit Josef M***** zur Abdeckung von Schulden in der Höhe von 600.000 S verwendet worden seien; darüber sei ein Schuldschein vorhanden. Dabei mußte er allerdings letztlich einräumen, daß lediglich offene Schulden in der Höhe von 350.000 S bis 380.000 S bestanden hätten (409 f/II). Er habe schon zu Beginn des Ersteigerungsvorhabens die Abdeckung der alten Schulden begehrt und das empfangene Geld dafür verwendet (409, 414, 427/II ff).
Ein Eingehen auf den - im Urteil zwar als mönglicherweise zutreffend bezeichneten - entscheidenden Umstand, ob (und in welcher Höhe) Josef M***** dem Angeklagten tatsächlich Geld schuldete, unterließ das Erstgericht (ersichtlich) im Hinblick auf die - der Widmung durch O***** zuwiderlaufende - Verwendung der Beträge (US 14 und 15).
Entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichtes, das die vermißten Feststellungen zu den Aufrech- nungsvoraussetzungen aus den eben genannten Gründen für entbehrlich gehalten hat, schließt eine - fallspezifisch das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens bewirkende - Widmung übergebener Gelder eine strafrechtlich relevante Tätervorstellung von einer Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen nicht schlechterdings aus (Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, Kienapfel BT II3 RN 25 je zu § 133). § 133 StGB verlangt zur inneren Tatseite, daß der Vorsatz im Zeitpunkt der Zueignung darauf gerichtet sein muß, sich oder einem Dritten ein anvertrautes Gut zuzueignen. Nicht unrechtmäßig bereichert ist, wer sich ein anvertrautes Gut wegen einer fälligen aufrechten Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag eine solche Aufrechnung auch zivilrechtlich unzulässig sein. Bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung hinwieder könnte Bereicherungsvorsatz fehlen. Der Täter muß jedoch in beiden Fällen im Zueignungszeitpunkt den Aufrechnungswillen haben, wofür als wesentliches Indiz gilt, daß er seinem Partner die Tatsache der Aufrechnung sogleich bekannt gibt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluß unrechtmäßiger Bereicherung (Leukauf/Steininger aaO RN 23).Entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichtes, das die vermißten Feststellungen zu den Aufrech- nungsvoraussetzungen aus den eben genannten Gründen für entbehrlich gehalten hat, schließt eine - fallspezifisch das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens bewirkende - Widmung übergebener Gelder eine strafrechtlich relevante Tätervorstellung von einer Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen nicht schlechterdings aus (Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, Kienapfel BT II3 RN 25 je zu Paragraph 133,). Paragraph 133, StGB verlangt zur inneren Tatseite, daß der Vorsatz im Zeitpunkt der Zueignung darauf gerichtet sein muß, sich oder einem Dritten ein anvertrautes Gut zuzueignen. Nicht unrechtmäßig bereichert ist, wer sich ein anvertrautes Gut wegen einer fälligen aufrechten Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag eine solche Aufrechnung auch zivilrechtlich unzulässig sein. Bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung hinwieder könnte Bereicherungsvorsatz fehlen. Der Täter muß jedoch in beiden Fällen im Zueignungszeitpunkt den Aufrechnungswillen haben, wofür als wesentliches Indiz gilt, daß er seinem Partner die Tatsache der Aufrechnung sogleich bekannt gibt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluß unrechtmäßiger Bereicherung (Leukauf/Steininger aaO RN 23).
Dem Urteilsfaktum I haften somit in Ansehung der subjektiven Tatseite zutreffend gerügte Feststellungs- mängel an, die eine Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang in erster Instanz unumgänglich machen, weshalb schon aus den dargelegten Gründen - wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur auch vorgeschlagen - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben war, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auf das weitere Beschwerde- vorbringen bedurfte, und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.Dem Urteilsfaktum römisch eins haften somit in Ansehung der subjektiven Tatseite zutreffend gerügte Feststellungs- mängel an, die eine Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang in erster Instanz unumgänglich machen, weshalb schon aus den dargelegten Gründen - wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur auch vorgeschlagen - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben war, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auf das weitere Beschwerde- vorbringen bedurfte, und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.
Wenngleich nach Lage des Falles eine Aufrechnung höchstens bis zum ursprünglich behaupteten Betrag von 600.000 S in Betracht käme (womit die Qualifikation des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB tangiert wäre), war doch das Urteil im gesamten Schuldspruchfaktum I aufzuheben, um dem Erstgericht eine freie Beurteilung des in mehreren Tathandlungen abgewickelten Gesamtgeschehens zu ermög- lichen (§ 289 StPO).Wenngleich nach Lage des Falles eine Aufrechnung höchstens bis zum ursprünglich behaupteten Betrag von 600.000 S in Betracht käme (womit die Qualifikation des Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB tangiert wäre), war doch das Urteil im gesamten Schuldspruchfaktum römisch eins aufzuheben, um dem Erstgericht eine freie Beurteilung des in mehreren Tathandlungen abgewickelten Gesamtgeschehens zu ermög- lichen (Paragraph 289, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.