Die dagegen vom Betroffenen aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist unbegründet. Prozessordnungsgemäß muss nämlich jeder Beweisantrag das Beweismittel und ein konkretes, zur Relevanzprüfung taugliches Beweisthema enthalten. Der hier zu beurteilende Antrag des Verteidigers "zum Thema Zukunftsprognose des Betroffenen und § 45 StGB auf Ergänzung des Gutachtens auf den aktuellen Stand und auf Einvernahme der betreuenden Ärzte vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus im Beisein des Sachverständigen über den Verlauf und über mein Verhalten während des gesamten stationären Aufenthalts" (S 305), wird diesen formellen Voraussetzungen nicht gerecht. Er zielt nämlich einerseits bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 ff), andererseits ficht er nur die dem Betroffenen vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose an, welche als richterliche Ermessensentscheidung ausschließlich mit (hier ohnehin erhobener) Berufung bekämpfbar ist (vgl für viele 15 Os 54/95 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist unbegründet. Prozessordnungsgemäß muss nämlich jeder Beweisantrag das Beweismittel und ein konkretes, zur Relevanzprüfung taugliches Beweisthema enthalten. Der hier zu beurteilende Antrag des Verteidigers "zum Thema Zukunftsprognose des Betroffenen und Paragraph 45, StGB auf Ergänzung des Gutachtens auf den aktuellen Stand und auf Einvernahme der betreuenden Ärzte vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus im Beisein des Sachverständigen über den Verlauf und über mein Verhalten während des gesamten stationären Aufenthalts" (S 305), wird diesen formellen Voraussetzungen nicht gerecht. Er zielt nämlich einerseits bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff), andererseits ficht er nur die dem Betroffenen vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose an, welche als richterliche Ermessensentscheidung ausschließlich mit (hier ohnehin erhobener) Berufung bekämpfbar ist vergleiche für viele 15 Os 54/95 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf dem Boden des gesamten festgestellten Sachverhalts argumentiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf dem Boden des gesamten festgestellten Sachverhalts argumentiert.
In ihrem ersten Teil bezeichnet sie das rechtliche Resümee des Tatgerichts (US 13 zweiter Absatz Satz zwei: Denn es handelt sich durchwegs um Drohungen mit dem Tod bzw mit einer Brandstiftung, die wegen der Unsicherheit der Bedrohten über die Gefährlichkeit des Betroffenen geeignet waren, ihnen begründete Besorgnisse einzuflößen.) als unrichtig. Sodann zitiert sie einige Leitsätze zur Rechtsfrage der Eignung einer Drohung und behauptet schließlich das Fehlen (ihrer Meinung nach) entscheidender Feststellungen zum Wissen der bedrohten Personen über den Betroffenen, ferner über dessen Persönlichkeit, psychischen Zustand, bestimmte Umgangsformen und Verhalten unter Alkoholeinfluss. Indes hat das Erstgericht gerade zu diesen die Beschwerde interessierenden Fragen ausführliche Konstatierungen getroffen (vgl US 5 zweiter Absatz, 6 letzter Halbsatz und 9 zweiter Absatz), welche jedoch allesamt übergangen werden.In ihrem ersten Teil bezeichnet sie das rechtliche Resümee des Tatgerichts (US 13 zweiter Absatz Satz zwei: Denn es handelt sich durchwegs um Drohungen mit dem Tod bzw mit einer Brandstiftung, die wegen der Unsicherheit der Bedrohten über die Gefährlichkeit des Betroffenen geeignet waren, ihnen begründete Besorgnisse einzuflößen.) als unrichtig. Sodann zitiert sie einige Leitsätze zur Rechtsfrage der Eignung einer Drohung und behauptet schließlich das Fehlen (ihrer Meinung nach) entscheidender Feststellungen zum Wissen der bedrohten Personen über den Betroffenen, ferner über dessen Persönlichkeit, psychischen Zustand, bestimmte Umgangsformen und Verhalten unter Alkoholeinfluss. Indes hat das Erstgericht gerade zu diesen die Beschwerde interessierenden Fragen ausführliche Konstatierungen getroffen vergleiche US 5 zweiter Absatz, 6 letzter Halbsatz und 9 zweiter Absatz), welche jedoch allesamt übergangen werden.
Das weitere Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die urteilsfremde und substratlose Behauptung, dass "zum einen die Eignung der Tat als Tatbestandsmerkmal für § 107 StGB nicht gegeben ist, zum anderen sich das Erstgericht mit dieser Frage gar nicht ausreichend auseinandergesetzt hat".Das weitere Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die urteilsfremde und substratlose Behauptung, dass "zum einen die Eignung der Tat als Tatbestandsmerkmal für Paragraph 107, StGB nicht gegeben ist, zum anderen sich das Erstgericht mit dieser Frage gar nicht ausreichend auseinandergesetzt hat".
Auch insoweit verfehlt das Rechtsmittel die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil es die im Urteil festgestellte Eignung der Taten (insbesondere US 13 zweiter Absatz) nur mit eigenen Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen trachtet und sich mit Stillschweigen über alle damit im Zusammenhang stehenden Begründungsteile hinwegsetzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).Auch insoweit verfehlt das Rechtsmittel die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil es die im Urteil festgestellte Eignung der Taten (insbesondere US 13 zweiter Absatz) nur mit eigenen Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen trachtet und sich mit Stillschweigen über alle damit im Zusammenhang stehenden Begründungsteile hinwegsetzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).