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Entscheidung 15 Os 132/02×

Entscheidung 15 Os 132/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os132/02

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, im Verfahren wegen Unterbringung des Robert M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. September 2002, GZ 8 Hv 59/02z-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Schärding unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nachstehende Personen mit dem Tod bzw einer Brandstiftung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei zu befürchten ist, er werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, und zwar

1. Rudolf E*****

a) im Herbst 2001 durch die gegenüber Renate E***** gemachte Äußerung "den Rudi schlitz ich eh noch einmal auf, dass die Darm heraushängen", wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass Rudolf E***** diese Drohung zugehe,

b) ab Anfang Oktober bis zum 12. Oktober 2001 in mehreren Angriffen durch die Äußerungen "ich schaue, dass du auch weiter kommst", "ich stech dich ab" und "ich bring dich um",

c) am 12. Oktober 2001 durch die mehrfache Äußerung "ich bringe dich um", wobei er mit einem Taschenmesser auf ihn zuging,

2. vom Oktober bis Dezember 2001 Manuela E***** durch die mehrfache Äußerung, er bringe sie um,

3. Ende 2001 oder Anfang 2002 Anna H***** durch die gegenüber ihrer Enkelin Corinna M***** getätigte Äußerung, er werde sie umbringen und er werde ihre Scheune anzünden, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass Anna H***** diese Drohung zugehe,

4. im Frühjahr 2001 und im März 2002 August Z***** jeweils durch die Äußerung, "Z*****-Bub, dich auch noch abstechen",

sohin mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist unbegründet. Prozessordnungsgemäß muss nämlich jeder Beweisantrag das Beweismittel und ein konkretes, zur Relevanzprüfung taugliches Beweisthema enthalten. Der hier zu beurteilende Antrag des Verteidigers "zum Thema Zukunftsprognose des Betroffenen und Paragraph 45, StGB auf Ergänzung des Gutachtens auf den aktuellen Stand und auf Einvernahme der betreuenden Ärzte vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus im Beisein des Sachverständigen über den Verlauf und über mein Verhalten während des gesamten stationären Aufenthalts" (S 305), wird diesen formellen Voraussetzungen nicht gerecht. Er zielt nämlich einerseits bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff), andererseits ficht er nur die dem Betroffenen vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose an, welche als richterliche Ermessensentscheidung ausschließlich mit (hier ohnehin erhobener) Berufung bekämpfbar ist vergleiche für viele 15 Os 54/95 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf dem Boden des gesamten festgestellten Sachverhalts argumentiert.

In ihrem ersten Teil bezeichnet sie das rechtliche Resümee des Tatgerichts (US 13 zweiter Absatz Satz zwei: Denn es handelt sich durchwegs um Drohungen mit dem Tod bzw mit einer Brandstiftung, die wegen der Unsicherheit der Bedrohten über die Gefährlichkeit des Betroffenen geeignet waren, ihnen begründete Besorgnisse einzuflößen.) als unrichtig. Sodann zitiert sie einige Leitsätze zur Rechtsfrage der Eignung einer Drohung und behauptet schließlich das Fehlen (ihrer Meinung nach) entscheidender Feststellungen zum Wissen der bedrohten Personen über den Betroffenen, ferner über dessen Persönlichkeit, psychischen Zustand, bestimmte Umgangsformen und Verhalten unter Alkoholeinfluss. Indes hat das Erstgericht gerade zu diesen die Beschwerde interessierenden Fragen ausführliche Konstatierungen getroffen vergleiche US 5 zweiter Absatz, 6 letzter Halbsatz und 9 zweiter Absatz), welche jedoch allesamt übergangen werden.

Das weitere Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die urteilsfremde und substratlose Behauptung, dass "zum einen die Eignung der Tat als Tatbestandsmerkmal für Paragraph 107, StGB nicht gegeben ist, zum anderen sich das Erstgericht mit dieser Frage gar nicht ausreichend auseinandergesetzt hat".

Auch insoweit verfehlt das Rechtsmittel die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil es die im Urteil festgestellte Eignung der Taten (insbesondere US 13 zweiter Absatz) nur mit eigenen Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen trachtet und sich mit Stillschweigen über alle damit im Zusammenhang stehenden Begründungsteile hinwegsetzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67608 15Os132.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00132.02.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0150OS00132_0200000_000