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Entscheidung 15 Os 132/16z×

Entscheidung 15 Os 132/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os132/16z

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar G***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. April 2016, GZ 12 Hv 7/16x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar G***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er

A.2. von September 2011 bis 13. Juli 2014 in G***** und U***** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, anderen überlassen, indem er (selbst erzeugte) 150 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 13,18 %, sohin einer Reinsubstanz von 19,77 Gramm Delta-9-THC) sowie weitere 1.250 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 7 %, sohin einer Reinsubstanz von 87,5 Gramm Delta-9-THC), die er von unbekannten Dealern angekauft hatte, in zahlreichen Angriffen an Jürgen Gs***** zum Grammpreis von zumindest acht Euro teils gewinnbringend verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt vergleiche RIS-Justiz RS0098646).

Mit den Angaben des Zeugen Gs***** zu einem Telefongespräch mit dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung (ON 14 S 6) hat sich das Erstgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 10), jedoch nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerungen daraus gezogen.

Da die Tatrichter davon ausgingen, dass ein Besuch dieses Zeugen beim Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung irrtümlich mit 13. Juli 2013 protokolliert wurde (ON 2 S 27), tatsächlich aber 2014 stattfand (US 8 in Verbindung mit ON 2 S 27 und ON 28 S 5, 6 f), geht die auf einem Treffen im Jahr 2013 basierende – zudem keine entscheidende Tatsachen ansprechende – Argumentation des Nichtigkeitswerbers ins Leere.

Weshalb die Aussage des Zeugen Gs*****, wonach er selbst Suchtgift angebaut habe, oder der Umstand, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung „Suchtgiftpflanzungen“ sichergestellt wurden, gesondert erörterungsbedürftig sein sollte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben. Soweit der Beschwerdeführer daraus und aus der finanziellen Situation des Zeugen eigenständige beweiswürdigende Erwägungen zur Nachvollziehbarkeit eines Suchtgiftankaufs durch den Zeugen und zur Sinnhaftigkeit der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten vergleiche US 10) ableitet, kritisiert er nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne ein nichtigkeitsrelevantes Begründungsdefizit aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00132.16Z.0118.000

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20170118_OGH0002_0150OS00132_16Z0000_000