Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt (vgl RIS-Justiz RS0098646).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt vergleiche RIS-Justiz RS0098646).
Mit den Angaben des Zeugen Gs***** zu einem Telefongespräch mit dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung (ON 14 S 6) hat sich das Erstgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 10), jedoch nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerungen daraus gezogen.
Da die Tatrichter davon ausgingen, dass ein Besuch dieses Zeugen beim Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung irrtümlich mit 13. Juli 2013 protokolliert wurde (ON 2 S 27), tatsächlich aber 2014 stattfand (US 8 iVm ON 2 S 27 und ON 28 S 5, 6 f), geht die auf einem Treffen im Jahr 2013 basierende – zudem keine entscheidende Tatsachen ansprechende – Argumentation des Nichtigkeitswerbers ins Leere.Da die Tatrichter davon ausgingen, dass ein Besuch dieses Zeugen beim Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung irrtümlich mit 13. Juli 2013 protokolliert wurde (ON 2 S 27), tatsächlich aber 2014 stattfand (US 8 in Verbindung mit ON 2 S 27 und ON 28 S 5, 6 f), geht die auf einem Treffen im Jahr 2013 basierende – zudem keine entscheidende Tatsachen ansprechende – Argumentation des Nichtigkeitswerbers ins Leere.
Weshalb die Aussage des Zeugen Gs*****, wonach er selbst Suchtgift angebaut habe, oder der Umstand, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung „Suchtgiftpflanzungen“ sichergestellt wurden, gesondert erörterungsbedürftig sein sollte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben. Soweit der Beschwerdeführer daraus und aus der finanziellen Situation des Zeugen eigenständige beweiswürdigende Erwägungen zur Nachvollziehbarkeit eines Suchtgiftankaufs durch den Zeugen und zur Sinnhaftigkeit der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten (vgl US 10) ableitet, kritisiert er nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne ein nichtigkeitsrelevantes Begründungsdefizit aufzeigen zu können.Weshalb die Aussage des Zeugen Gs*****, wonach er selbst Suchtgift angebaut habe, oder der Umstand, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung „Suchtgiftpflanzungen“ sichergestellt wurden, gesondert erörterungsbedürftig sein sollte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben. Soweit der Beschwerdeführer daraus und aus der finanziellen Situation des Zeugen eigenständige beweiswürdigende Erwägungen zur Nachvollziehbarkeit eines Suchtgiftankaufs durch den Zeugen und zur Sinnhaftigkeit der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten vergleiche US 10) ableitet, kritisiert er nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne ein nichtigkeitsrelevantes Begründungsdefizit aufzeigen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.