Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I./) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in V* und andernorts
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, * W* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Gewährung von Darlehen sowie Übergabe von Bargeldbeträgen verleitet, wodurch dieser ein Schaden von 177.800 Euro entstand, und zwar:römisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, * W* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Gewährung von Darlehen sowie Übergabe von Bargeldbeträgen verleitet, wodurch dieser ein Schaden von 177.800 Euro entstand, und zwar:
1./ am 21. Dezember 2018 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 6.000 Euro;
2./ am 6. März 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 18.000 Euro;
3./ am 9. Mai 2018 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 1.200 Euro;
4./ am 7. Juli 2018 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 3.000 Euro;
5./ am 10. Juli 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 17.000 Euro;
6./ zudem durch die Behauptung, sie benötige das Geld für die Fertigstellung und Sanierung eines Hauses ihrer Tochter in Slowenien, beabsichtige einen Verkauf des Hauses und werde das Darlehen aus dem Verkaufserlös zurückzahlen,
a) am 18. März 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 24.000 Euro,
b) am 8. April 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 14.300 Euro,
c) am 28. Juli 2018 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 5.000 Euro,
d) am 29. Mai 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 2.500 Euro,
e) am 12. Juni 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 19.000 Euro,
f) am 1. Juli 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 10.000 Euro,
g) um den 3. Oktober 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 15.800 Euro,
h) am 7. November 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 9.000 Euro,
i) am 20. November 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 6.000 Euro,
j) am 9. August 2019 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 10.000 Euro,
k) am 14. oder 19. Jänner 2020 zur Übergabe eines Darlehensbetrags von 17.000 Euro;
II./ um den 25. September 2020 in H* zur Verschleierung der zu I./ genannten Betrugshandlungen „eine hinsichtlich der Unterschrift der * K* blanko vorunterfertigte und eigenmächtig erstellte Bestätigung, datiert mit 21. Dezember 2019, wonach die von * W* übernommenen Gelder in der Höhe von gesamt 160.000 Euro direkt an deren Nichte K* weitergegeben worden seien“, somit ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem sie diese Bestätigung dem Insolvenzverwalter Dr. * O* im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts H* aushändigte.römisch zwei./ um den 25. September 2020 in H* zur Verschleierung der zu römisch eins./ genannten Betrugshandlungen „eine hinsichtlich der Unterschrift der * K* blanko vorunterfertigte und eigenmächtig erstellte Bestätigung, datiert mit 21. Dezember 2019, wonach die von * W* übernommenen Gelder in der Höhe von gesamt 160.000 Euro direkt an deren Nichte K* weitergegeben worden seien“, somit ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem sie diese Bestätigung dem Insolvenzverwalter Dr. * O* im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts H* aushändigte.