Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen Anlaß geben könnten. Mit der bloßen Wiederholung seiner - von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung, Silvia P***** habe ihm nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit den festgestellten Sexualkontakten nicht einverstanden sei, und der Behauptung, den anderslautenden Angaben dieser Zeugin könne keine höhere Glaubwürdigkeit als seiner Verantwortung beigemessen werden, zumal beide einen guten persönlichen Eindruck bei Gericht hinterlassen hätten, erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen Anlaß geben könnten. Mit der bloßen Wiederholung seiner - von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung, Silvia P***** habe ihm nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit den festgestellten Sexualkontakten nicht einverstanden sei, und der Behauptung, den anderslautenden Angaben dieser Zeugin könne keine höhere Glaubwürdigkeit als seiner Verantwortung beigemessen werden, zumal beide einen guten persönlichen Eindruck bei Gericht hinterlassen hätten, erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen sei, daß der Angeklagte die Abwehrbewegungen seines Opfers wahrgenommen habe und "sich der Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens bewußt war". Es bedürfe daher weiterer Konstatierungen, wann und in welcher Form die Abwehrbewegung erfolgt sei, ob sie der Beschwerdeführer wahrgenommen und wie er sie aufgefaßt habe.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen sei, daß der Angeklagte die Abwehrbewegungen seines Opfers wahrgenommen habe und "sich der Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens bewußt war". Es bedürfe daher weiterer Konstatierungen, wann und in welcher Form die Abwehrbewegung erfolgt sei, ob sie der Beschwerdeführer wahrgenommen und wie er sie aufgefaßt habe.
Damit geht die Beschwerde aber nicht vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt aus, weil sie die weiteren Feststellungen des Schöffengerichts vernachlässigt, wonach Silvia P***** nicht nur Abwehrhandlungen setzte, sondern den Angeklagten auch mehrmals verbal aufforderte, seine Annäherungsversuche zu unterlassen, dieser die Ablehnungen jedoch ignorierte (US 4 ff). Demgemäß ist die Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Damit geht die Beschwerde aber nicht vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt aus, weil sie die weiteren Feststellungen des Schöffengerichts vernachlässigt, wonach Silvia P***** nicht nur Abwehrhandlungen setzte, sondern den Angeklagten auch mehrmals verbal aufforderte, seine Annäherungsversuche zu unterlassen, dieser die Ablehnungen jedoch ignorierte (US 4 ff). Demgemäß ist die Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).