Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie zum gewerbsmäßigen Handeln ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens hinreichend begründet. Mit der Behauptung, die angeführten Umstände würden nicht "zwangsläufig" zu den getroffenen Feststellungen führen, übersieht die Beschwerde, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449). Dabei durften die Tatrichter rechtsfehlerfrei auch Schlüsse aus den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ziehen. Denn ein Beweisverbot im von der Beschwerde geforderten Sinn, eine Berücksichtigung des Vorlebens sei "jedenfalls unstatthaft", ist der StPO fremd.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie zum gewerbsmäßigen Handeln ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens hinreichend begründet. Mit der Behauptung, die angeführten Umstände würden nicht "zwangsläufig" zu den getroffenen Feststellungen führen, übersieht die Beschwerde, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449). Dabei durften die Tatrichter rechtsfehlerfrei auch Schlüsse aus den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ziehen. Denn ein Beweisverbot im von der Beschwerde geforderten Sinn, eine Berücksichtigung des Vorlebens sei "jedenfalls unstatthaft", ist der StPO fremd.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Aufzeigen einzelner Aspekte der finanziellen Situation des Angeklagten keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Aufzeigen einzelner Aspekte der finanziellen Situation des Angeklagten keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte "konkret bei dieser geschilderten Handlungsweise" mit gewerbsmäßiger Absicht handelte, den - unzweideutig so gewollten und zu verstehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - Konstatierungen, wonach auch dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen "bei diesem Diebstahl" vorlag (US 3), einen urteilsfremden Sinn unterstellt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte "konkret bei dieser geschilderten Handlungsweise" mit gewerbsmäßiger Absicht handelte, den - unzweideutig so gewollten und zu verstehenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - Konstatierungen, wonach auch dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen "bei diesem Diebstahl" vorlag (US 3), einen urteilsfremden Sinn unterstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).