Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Die Mängel- (Z 5), der Sache nach Rechtsrüge (Z 9 lit a), wie auch die Tatsachenrüge (Z 5a) sprechen mit dem - wenngleich richtigen - Aufzeigen des Fehlens jeglicher Feststellungen zum In-Verkehr-Setzen (auch) von Subutex-Tabletten keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand an, wurde die Angeklagte doch im Umfang des Schuldspruchs zu A./ nur eines - tateinheitlich begangenen - Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, welches aber bereits durch das konstatierte In-Verkehr-Setzen von 900 Gramm Heroin mit 15 % Reinheitsgehalt verwirklicht ist.Die Mängel- (Ziffer 5,), der Sache nach Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wie auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sprechen mit dem - wenngleich richtigen - Aufzeigen des Fehlens jeglicher Feststellungen zum In-Verkehr-Setzen (auch) von Subutex-Tabletten keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand an, wurde die Angeklagte doch im Umfang des Schuldspruchs zu A./ nur eines - tateinheitlich begangenen - Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, welches aber bereits durch das konstatierte In-Verkehr-Setzen von 900 Gramm Heroin mit 15 % Reinheitsgehalt verwirklicht ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch, entgegen der Äußerung der Verteidigung dazu - im Umfang der Bekämpfung des Schuldspruchs A./ zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch, entgegen der Äußerung der Verteidigung dazu - im Umfang der Bekämpfung des Schuldspruchs A./ zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil zum Schuldspruch C./ wegen des Verbrechens der Verleumdung der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 StPO). Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 297 Abs 1 StGB ist es unter anderem erforderlich, dass der Täter die Gefährdung des Verleumdeten zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, also zumindest bedingt vorsätzlich wollen muss, dass aufgrund seiner wissentlichen Falschbezichtigung gegen den Bezichtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden (Pilnacek in WK2 § 297 Rz 36). Feststellungen dazu sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen, denn mit der Urteilsformulierung, die Angeklagte „nahm in Kauf", den Bezichtigten einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, wird bloß die Willens-, nicht aber die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes dargetan (vgl RIS-Justiz RS0089032, RS0088934, RS0057499).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil zum Schuldspruch C./ wegen des Verbrechens der Verleumdung der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB ist es unter anderem erforderlich, dass der Täter die Gefährdung des Verleumdeten zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, also zumindest bedingt vorsätzlich wollen muss, dass aufgrund seiner wissentlichen Falschbezichtigung gegen den Bezichtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden (Pilnacek in WK2 Paragraph 297, Rz 36). Feststellungen dazu sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen, denn mit der Urteilsformulierung, die Angeklagte „nahm in Kauf", den Bezichtigten einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, wird bloß die Willens-, nicht aber die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0089032, RS0088934, RS0057499).
Der Schuldspruch zu C./ war daher aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen.
Dieses wird im folgenden Rechtsgang nicht nur geeignete Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen und diese unter Berücksichtigung der Verantwortung der Angeklagten zu begründen, sondern überdies zu prüfen haben, ob die inkriminierte Aussage der Angeklagten (S 5 in ON 23) im konkreten Fall tatsächlich objektiv geeignet war, eine behördliche Verfolgung des Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken (Pilnacek in WK2 § 297 Rz 17), weil die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall - ungeachtet ihres unter einem gestellten Antrags auf Übermittlung eines Protokolls zur strafrechtlichen Prüfung in Richtung § 302 StGB (S 11 in ON 23) - es durch ihre gleichzeitig erfolgte Anklageausdehnung in Richtung § 297 StGB erklärter Weise bereits ohne weitere Prüfung für naheliegend angesehen hat (§ 210 Abs 1 StPO), dass der gegen den Bezichtigten erhobene Vorwurf jedenfalls unzutreffend sei. Mit ihrer den Schuldspruch C./ betreffenden weiteren Tatsachenrüge (Z 5a) und ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit b) wie auch mit ihrer Berufung wird die Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.Dieses wird im folgenden Rechtsgang nicht nur geeignete Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen und diese unter Berücksichtigung der Verantwortung der Angeklagten zu begründen, sondern überdies zu prüfen haben, ob die inkriminierte Aussage der Angeklagten (S 5 in ON 23) im konkreten Fall tatsächlich objektiv geeignet war, eine behördliche Verfolgung des Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken (Pilnacek in WK2 Paragraph 297, Rz 17), weil die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall - ungeachtet ihres unter einem gestellten Antrags auf Übermittlung eines Protokolls zur strafrechtlichen Prüfung in Richtung Paragraph 302, StGB (S 11 in ON 23) - es durch ihre gleichzeitig erfolgte Anklageausdehnung in Richtung Paragraph 297, StGB erklärter Weise bereits ohne weitere Prüfung für naheliegend angesehen hat (Paragraph 210, Absatz eins, StPO), dass der gegen den Bezichtigten erhobene Vorwurf jedenfalls unzutreffend sei. Mit ihrer den Schuldspruch C./ betreffenden weiteren Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) und ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wie auch mit ihrer Berufung wird die Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.