Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten zwar alkoholisiert, sein Bewusstsein war jedoch nicht so tiefgreifend gestört, dass er nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (US 5). Dies gründeten die Tatrichter auf die „plastischen Darstellungen des Opfers, das eine Konversation mit dem Angeklagten schilderte“, sowie die zielgerichtete Handlungsweise des Angeklagten im Zusammenhalt mit dessen Aussage, sich nicht zu betrinken (US 8).
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht gehalten, den Umstand, dass die Zeugin M***** den Angeklagten als (zu den Tatzeitpunkten) „betrunken“ bezeichnete (ON 10 S 4, 11), gesondert zu erörtern, wird doch damit – insbesondere im Zusammenhang mit ihren übrigen Depositionen – kein über die ohnehin konstatierte Alkoholisierung hinausgehender, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (somit iSd von der Beschwerde angesprochenen § 287 StGB) beschrieben.Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht gehalten, den Umstand, dass die Zeugin M***** den Angeklagten als (zu den Tatzeitpunkten) „betrunken“ bezeichnete (ON 10 S 4, 11), gesondert zu erörtern, wird doch damit – insbesondere im Zusammenhang mit ihren übrigen Depositionen – kein über die ohnehin konstatierte Alkoholisierung hinausgehender, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (somit iSd von der Beschwerde angesprochenen Paragraph 287, StGB) beschrieben.
Auch ihre Aussage, wonach der Angeklagte am nächsten Tag ihr gegenüber behauptete, er könne sich „nicht daran erinnern“ (ON 10 S 10), war nicht erörterungsbedürftig.
Dass das Opfer angab, zwei leere 1,5 Liter Flaschen (Alkohol) im Mistkübel gesehen zu haben, wurde vom Erstgericht nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern ausdrücklich erörtert (US 8).Dass das Opfer angab, zwei leere 1,5 Liter Flaschen (Alkohol) im Mistkübel gesehen zu haben, wurde vom Erstgericht nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern ausdrücklich erörtert (US 8).
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf den – vom Opfer ohnehin bezeugten – Alkoholkonsum des Angeklagten und darauf, dass dieser als „bekennender Muslim“ „vor jedem öffentlichen Gericht durchwegs einen höheren Alkoholisierungsgrad verneinen“ würde, gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, zu wecken (Z 5a). Weshalb sich das Erstgericht „aufgrund des Grundsatzes der Wahrheitsforschung gemäß § 3 StPO“ bei der Beweiswürdigung nicht (auch) auf die Verantwortung des Angeklagten hätte stützen dürfen, bleibt unerfindlich.Mit dem Hinweis auf den – vom Opfer ohnehin bezeugten – Alkoholkonsum des Angeklagten und darauf, dass dieser als „bekennender Muslim“ „vor jedem öffentlichen Gericht durchwegs einen höheren Alkoholisierungsgrad verneinen“ würde, gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, zu wecken (Ziffer 5 a,). Weshalb sich das Erstgericht „aufgrund des Grundsatzes der Wahrheitsforschung gemäß Paragraph 3, StPO“ bei der Beweiswürdigung nicht (auch) auf die Verantwortung des Angeklagten hätte stützen dürfen, bleibt unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.