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Entscheidung 15 Os 133/19a×

Entscheidung 15 Os 133/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os133/19a

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Dr. Ondreasova als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dieel N***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2019, GZ 52 Hv 13/19i-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieel N***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Me***** M***** in zwei Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Händen festhielt, ihr die Pyjamahose hinunter schob, die Beine auseinander drückte und dadurch gegen ihren Willen mit seinem erigierten Glied

1. am 5. Februar 2019 vaginal und

2. am 19. Februar 2019 anal in sie eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten zwar alkoholisiert, sein Bewusstsein war jedoch nicht so tiefgreifend gestört, dass er nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (US 5). Dies gründeten die Tatrichter auf die „plastischen Darstellungen des Opfers, das eine Konversation mit dem Angeklagten schilderte“, sowie die zielgerichtete Handlungsweise des Angeklagten im Zusammenhalt mit dessen Aussage, sich nicht zu betrinken (US 8).

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht gehalten, den Umstand, dass die Zeugin M***** den Angeklagten als (zu den Tatzeitpunkten) „betrunken“ bezeichnete (ON 10 S 4, 11), gesondert zu erörtern, wird doch damit – insbesondere im Zusammenhang mit ihren übrigen Depositionen – kein über die ohnehin konstatierte Alkoholisierung hinausgehender, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (somit iSd von der Beschwerde angesprochenen Paragraph 287, StGB) beschrieben.

Auch ihre Aussage, wonach der Angeklagte am nächsten Tag ihr gegenüber behauptete, er könne sich „nicht daran erinnern“ (ON 10 S 10), war nicht erörterungsbedürftig.

Dass das Opfer angab, zwei leere 1,5 Liter Flaschen (Alkohol) im Mistkübel gesehen zu haben, wurde vom Erstgericht nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern ausdrücklich erörtert (US 8).

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit dem Hinweis auf den – vom Opfer ohnehin bezeugten – Alkoholkonsum des Angeklagten und darauf, dass dieser als „bekennender Muslim“ „vor jedem öffentlichen Gericht durchwegs einen höheren Alkoholisierungsgrad verneinen“ würde, gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, zu wecken (Ziffer 5 a,). Weshalb sich das Erstgericht „aufgrund des Grundsatzes der Wahrheitsforschung gemäß Paragraph 3, StPO“ bei der Beweiswürdigung nicht (auch) auf die Verantwortung des Angeklagten hätte stützen dürfen, bleibt unerfindlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00133.19A.0115.000

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200115_OGH0002_0150OS00133_19A0000_000