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Entscheidung 15 Os 133/99×

Entscheidung 15 Os 133/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os133/99

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. Mai 1999, GZ 26 römisch fünf r 606/98-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** (zu römisch eins.1. bis 4.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei.) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (in 4382 Sarmingstein und 4391 Waldhausen)

römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

1. in den Jahren 1994 aus 1995, bis zum 11. März 1998 an der am 24. März 1984 geborenen Johanna H*****, indem er in wiederholten Angriffen sowohl über als auch unter der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete sowie versuchte, seinen Finger in ihre Scheide einzuführen,

2. im Jahre 1993 aus 1994, an der am 11. Juli 1982 geborenen Andrea Ha*****, indem er in zwei Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete,

3. in den Jahren 1991 bis zum 7. Mai 1995 (Vollendung des 14. Lebensjahrs) an der am 7. Mai 1981 geborenen Katharina R*****, indem er in wiederholten Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist,

4. im Jahre 1993 an der am 10. Februar 1981 geborenen Doris F*****, indem er über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete;

römisch zwei. in den Jahren 1994 aus 1995, bis zum 11. März 1995 durch die zu römisch eins.1. geschilderten Handlungen (zu ergänzen: unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber) einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich Johanna H***** (die minderjährige Enkelin seiner Lebensgefährtin), diese zur Unzucht missbraucht.

Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) pauschal "undeutliche Feststellungen" auch "zum Delikt des Paragraph 207, StGB" behauptet, ist das unsubstantiierte Vorbringen einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.

Der Beschwerde zuwider sind aber auch die erstgerichtlichen Konstatierungen zum Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB weder undeutlich noch unvollständig. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller in ihrem Zusammenhang zu berücksichtigenden Urteilsannahmen (US 4 bis 7, 17, 19) ergibt sich daraus mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der vermisste "Zusammenhang zwischen den [in den Entscheidungsgründen - US 5 und 7 - geschilderten, jeweils an verschiedenen Tagen in Abwesenheit der Kindeseltern] vorgenommenen Unzuchtshandlungen und der Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt die minderjährige Johanna H***** tatsächlich unter der Obsorge" des Beschwerdeführers stand.

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt orientiert und nicht auf dessen Basis nachzuweisen trachtet, daß dem Erstgericht ein Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung des konkreten Strafgesetzes darauf ausschließt. Der Nichtigkeitswerber stellt lediglich eine der beiden gleichrangigen tatkausalen Begehungsmodalitäten, nämlich das Betasten der Brust, in den Mittelpunkt der rechtlichen Überlegungen, übergeht aber prozessordnungswidrig die zur Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB allein schon ausreichende Tatsache, dass er auch wiederholt über und unter der Kleidung den Geschlechtsteil der unmündigen Opfer betastete und einmal versuchte, seinen Finger in die Scheide der Johann H***** einzuführen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E55756 15D01339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00133.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0150OS00133_9900000_000