Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** (zu I.1. bis 4.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu II.) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** (zu römisch eins.1. bis 4.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei.) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (in 4382 Sarmingstein und 4391 Waldhausen)
I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwarrömisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
1. in den Jahren 1994/1995 bis zum 11. März 1998 an der am 24. März 1984 geborenen Johanna H*****, indem er in wiederholten Angriffen sowohl über als auch unter der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete sowie versuchte, seinen Finger in ihre Scheide einzuführen,1. in den Jahren 1994 aus 1995, bis zum 11. März 1998 an der am 24. März 1984 geborenen Johanna H*****, indem er in wiederholten Angriffen sowohl über als auch unter der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete sowie versuchte, seinen Finger in ihre Scheide einzuführen,
2. im Jahre 1993/1994 an der am 11. Juli 1982 geborenen Andrea Ha*****, indem er in zwei Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete,2. im Jahre 1993 aus 1994, an der am 11. Juli 1982 geborenen Andrea Ha*****, indem er in zwei Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete,
3. in den Jahren 1991 bis zum 7. Mai 1995 (Vollendung des 14. Lebensjahrs) an der am 7. Mai 1981 geborenen Katharina R*****, indem er in wiederholten Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist,
4. im Jahre 1993 an der am 10. Februar 1981 geborenen Doris F*****, indem er über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete;
II. in den Jahren 1994/1995 bis zum 11. März 1995 durch die zu I.1. geschilderten Handlungen (zu ergänzen: unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber) einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich Johanna H***** (die minderjährige Enkelin seiner Lebensgefährtin), diese zur Unzucht missbraucht.römisch zwei. in den Jahren 1994 aus 1995, bis zum 11. März 1995 durch die zu römisch eins.1. geschilderten Handlungen (zu ergänzen: unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber) einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich Johanna H***** (die minderjährige Enkelin seiner Lebensgefährtin), diese zur Unzucht missbraucht.
Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.