Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Juli 2000, GZ 9 Vr 1665/99-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Juli 2000, GZ 9 römisch fünf r 1665/99-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im August 1997 in Mattersburg mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Dezember 1983 geborenen Aldijana K*****, dreimal den Beischlaf unternommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im August 1997 in Mattersburg mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Dezember 1983 geborenen Aldijana K*****, dreimal den Beischlaf unternommen hat.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Indem nämlich die Tatrichter - wie das Rechtsmittel einleitend selbst zugesteht (S 59/II) - die entscheidende Feststellung, wonach der Angeklagte mit der unmündigen Aldijana K***** dreimal den Beischlaf unternommen hat (US 5 f), auf die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als glaubwürdig beurteilte Aussage der genannten Belastungszeugin stützen, deren Beweiskraft durch vom psychologischen Sachverständigen Mag. Holger E***** herausgearbeitete und auch allgemein verständlich erklärte "Realkennzeichen" (vgl hiezu S 191 iVm S 199, 417 f, 483 ff/I) unterstrichen wird (US 8 f), sind sie ihrer formellen Begründungspflicht im Sinn des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend nachgekommen.Indem nämlich die Tatrichter - wie das Rechtsmittel einleitend selbst zugesteht (S 59/II) - die entscheidende Feststellung, wonach der Angeklagte mit der unmündigen Aldijana K***** dreimal den Beischlaf unternommen hat (US 5 f), auf die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als glaubwürdig beurteilte Aussage der genannten Belastungszeugin stützen, deren Beweiskraft durch vom psychologischen Sachverständigen Mag. Holger E***** herausgearbeitete und auch allgemein verständlich erklärte "Realkennzeichen" vergleiche hiezu S 191 in Verbindung mit S 199, 417 f, 483 ff/I) unterstrichen wird (US 8 f), sind sie ihrer formellen Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zureichend nachgekommen.
Gemäß diesem prozessualen Gebot waren sie - entgegen einem weiteren, in sich nicht schlüssigen Beschwerdeeinwand - nicht verpflichtet, die (ohnehin keinen entscheidenden Umstand treffende) Konstatierung über eine von der Unmündigen im Oktober 1996 erstattete, tags darauf widerrufene Falschanzeige einer erfundenen Vergewaltigung durch unbekannte Männer (US 4 f) noch ausführlicher zu erörtern und darzulegen, "wie es zur Aufklärung der erlogenen Vergewaltigungsgeschichte am nächsten Tag vor der Gendarmerie kam".
Somit zeigt die Beschwerde keinen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern trachtet vielmehr - erklärtermaßen (vgl S 65/II) - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Aldijana K***** zu erschüttern.Somit zeigt die Beschwerde keinen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern trachtet vielmehr - erklärtermaßen vergleiche S 65/II) - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Aldijana K***** zu erschüttern.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung ergibt (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00134..0928.000
Dokumentnummer
JJT_20000928_OGH0002_0150OS00134_0000000_000