Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) liegt allerdings mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB nicht vor.Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) liegt allerdings mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß Paragraph 42, StGB nicht vor.
Der Angeklagte ist im Jahr 1994 wegen diverser strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und im Jahr 1996 wegen Finanzvergehen zu einer Geldstrafe von 2,5 Mio S verurteilt worden (S 165/V). Angesichts dieser erheblichen - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafenbelastung und des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Tat knapp 9 1/2 Monate nach Rechtskraft der zuletzt erwähnten Verurteilung verübt worden ist, kommt mangelnde Strafwürdigkeit und somit eine vollkommen reaktionslose Beendigung des Strafverfahrens aus spezialpräventiven Erwägungen (§ 42 Z 3 StGB) nicht mehr in Betracht (Leukauf/Steininger, Komm3 RN 41; Schroll in WK2 Rz 52 f jeweils zu § 42).Der Angeklagte ist im Jahr 1994 wegen diverser strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und im Jahr 1996 wegen Finanzvergehen zu einer Geldstrafe von 2,5 Mio S verurteilt worden (S 165/V). Angesichts dieser erheblichen - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafenbelastung und des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Tat knapp 9 1/2 Monate nach Rechtskraft der zuletzt erwähnten Verurteilung verübt worden ist, kommt mangelnde Strafwürdigkeit und somit eine vollkommen reaktionslose Beendigung des Strafverfahrens aus spezialpräventiven Erwägungen (Paragraph 42, Ziffer 3, StGB) nicht mehr in Betracht (Leukauf/Steininger, Komm3 RN 41; Schroll in WK2 Rz 52 f jeweils zu Paragraph 42,).
Im Hinblick auf das Fehlen einer der Voraussetzungen des § 42 StGB (welche kumulativ erfüllt sein müssten) erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Erfordernisse.Im Hinblick auf das Fehlen einer der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB (welche kumulativ erfüllt sein müssten) erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Erfordernisse.
Hingegen ist dem unter Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vorgetragenen Beschwerdestandpunkt beizupflichten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die Tatschuld nicht als schwer anzusehen. Da eine intervenierende Diversion regelmäßig mit präventiven Wirkungen verbunden ist (Schroll aaO, Nachbemerkung zu § 42 Rz 33), erweist sich nach Lage des Falles eine Bestrafung des nicht einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Das Erstgericht hätte daher hinsichtlich der verbliebenen, in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden (leichten) Körperverletzung eine diversionelle Maßnahme zu treffen gehabt (§ 90b StPO). Der Schuldspruch war daher aufzuheben und die Sache an das sachlich zuständige Bezirksgericht Innsbruck zu verweisen, welches nach dem Hauptstück IXa. der Strafprozessordnung vorzugehen haben wird (§ 288 Abs 2 Z 2a). Zuvor wird allerdings das Landesgericht Innsbruck die in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2001 beschlossene Ausscheidung (S 175/V) des Verfahrens wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 2, 161 StGB durchzuführen haben.Hingegen ist dem unter Ziffer 10 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgetragenen Beschwerdestandpunkt beizupflichten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die Tatschuld nicht als schwer anzusehen. Da eine intervenierende Diversion regelmäßig mit präventiven Wirkungen verbunden ist (Schroll aaO, Nachbemerkung zu Paragraph 42, Rz 33), erweist sich nach Lage des Falles eine Bestrafung des nicht einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Das Erstgericht hätte daher hinsichtlich der verbliebenen, in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden (leichten) Körperverletzung eine diversionelle Maßnahme zu treffen gehabt (Paragraph 90 b, StPO). Der Schuldspruch war daher aufzuheben und die Sache an das sachlich zuständige Bezirksgericht Innsbruck zu verweisen, welches nach dem Hauptstück römisch neun a. der Strafprozessordnung vorzugehen haben wird (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a,). Zuvor wird allerdings das Landesgericht Innsbruck die in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2001 beschlossene Ausscheidung (S 175/V) des Verfahrens wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer 2, 161, StGB durchzuführen haben.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.