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Entscheidung 15 Os 134/01×

Entscheidung 15 Os 134/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os134/01

Entscheidungsdatum

25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2001, GZ 28 römisch fünf r 3383/97-120, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und des Verteidigers Mag. König, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch aufgehoben und die Sache zum Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Heinrich P***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Juni 1998 in Innsbruck Sonja S***** durch gewaltsames Hinauszerren an den Oberarmen aus den Büroräumlichkeiten am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine deutliche Rötung und leichte Abschürfung am rechten Oberarm, bewirkt.

Die gegen dieses Urteil erhobene, auf Ziffer 9, Litera b und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) liegt allerdings mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß Paragraph 42, StGB nicht vor.

Der Angeklagte ist im Jahr 1994 wegen diverser strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und im Jahr 1996 wegen Finanzvergehen zu einer Geldstrafe von 2,5 Mio S verurteilt worden (S 165/V). Angesichts dieser erheblichen - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafenbelastung und des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Tat knapp 9 1/2 Monate nach Rechtskraft der zuletzt erwähnten Verurteilung verübt worden ist, kommt mangelnde Strafwürdigkeit und somit eine vollkommen reaktionslose Beendigung des Strafverfahrens aus spezialpräventiven Erwägungen (Paragraph 42, Ziffer 3, StGB) nicht mehr in Betracht (Leukauf/Steininger, Komm3 RN 41; Schroll in WK2 Rz 52 f jeweils zu Paragraph 42,).

Im Hinblick auf das Fehlen einer der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB (welche kumulativ erfüllt sein müssten) erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Erfordernisse.

Hingegen ist dem unter Ziffer 10 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgetragenen Beschwerdestandpunkt beizupflichten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die Tatschuld nicht als schwer anzusehen. Da eine intervenierende Diversion regelmäßig mit präventiven Wirkungen verbunden ist (Schroll aaO, Nachbemerkung zu Paragraph 42, Rz 33), erweist sich nach Lage des Falles eine Bestrafung des nicht einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Das Erstgericht hätte daher hinsichtlich der verbliebenen, in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden (leichten) Körperverletzung eine diversionelle Maßnahme zu treffen gehabt (Paragraph 90 b, StPO). Der Schuldspruch war daher aufzuheben und die Sache an das sachlich zuständige Bezirksgericht Innsbruck zu verweisen, welches nach dem Hauptstück römisch neun a. der Strafprozessordnung vorzugehen haben wird (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a,). Zuvor wird allerdings das Landesgericht Innsbruck die in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2001 beschlossene Ausscheidung (S 175/V) des Verfahrens wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer 2, 161, StGB durchzuführen haben.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E63936 15D01341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00134.01.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_0150OS00134_0100000_000