Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (§ 161) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2002, GZ 121 Hv 1269/01a-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (Paragraph 161,) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2002, GZ 121 Hv 1269/01a-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Josef P***** enthält, wurde Christian E***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (§ 161) StGB (I) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Josef P***** enthält, wurde Christian E***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (Paragraph 161,) StGB (römisch eins) schuldig erkannt.
Danach hat er von Jänner 1997 bis zum 18. Dezember 1997 als Geschäftsführer bzw faktischer Geschäftsführer der Patkolo & Eisenstein GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft vereitelt, indem der Umsätze von zumindest 2,113.578,10 S (= 160.859,93 Euro) der Gesellschaft gesondert entnahm und nicht in die Gesellschaft einfließen ließ, wobei er durch die Tat einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Unbeschadet des Rechtsmittelantrages, "das angefochtene Urteil" [somit auch den Schuldspruch II] "aufzuheben", bekämpft der Angeklagte in der Rechtsmittelausführung nur den Schuldspruch I mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, (sodass es zum Schuldspruch II bereits an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände mangelt, die eienen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.Unbeschadet des Rechtsmittelantrages, "das angefochtene Urteil" [somit auch den Schuldspruch II] "aufzuheben", bekämpft der Angeklagte in der Rechtsmittelausführung nur den Schuldspruch römisch eins mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, (sodass es zum Schuldspruch römisch zwei bereits an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände mangelt, die eienen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Entgegen der unzureichende Begründung relevierenden Beschwerdekritik hat sich das Tatgericht sehr wohl "mit der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Einwänden des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt", indem es im Rahmen der Beweiswürdigung die ausführlich erörterte leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die als glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin Gerda K***** und durch die als schlüssig und nachvollziehbar erachtete Expertise des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Günther G***** für widerlegt erachtete (S 139 bis 143). Unter Berücksichtigung dieser Beweiswerterwägungen in Verbindung mit den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen über die Tathandlungen des Angeklagten, welche unter den gegebenen Umständen nur vorsätzlich begangen werden konnten (insbes. S 137 dritter Absatz), kommt der zudem kritisierten Urteilpassage ("Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Christian E***** sind aus dessen objektiver Vorgangsweise ableitbar" - S 145 oben) lediglich zusammenfassender Charakter zu. Der behauptete Begründungsfehler haftet daher dem bekämpften Schuldspruch nicht an.
Welche Feststellung zum Vorsatz zusätzlich zu treffen gewesen wären, legt die Beschwerde (in welcher der Unterschied zwischen Begründungs- und Feststellungsmangel unklar bleibt) nicht dar.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00134.02.1128.000
Dokumentnummer
JJT_20021128_OGH0002_0150OS00134_0200000_000