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Entscheidung 15 Os 134/04×

Entscheidung 15 Os 134/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os134/04

Entscheidungsdatum

02.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. September 2004, GZ 18 Hv 42/04d-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Thomas W***** wurde (römisch eins) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und (römisch zwei) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

(römisch eins) von Anfang 2003 bis Ende September 2003 teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter, ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich insgesamt ca 1.100 Gramm Marihuana, minimal beinhaltend 80 Gramm THC, von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt, wobei er die grenzüberschreitenden Transporte teilweise gemeinsam mit dem mittlerweile rechtskräftig verurteilten Alexander P***** durchgeführt und teilweise zum Schmuggel des Marihuanas durch Alexander P***** durch Bereitstellen von Geldbeträgen für den Ankauf des Marihuanas in der Schweiz sowie durch Empfangnahme des Marihuanas auf der Vorarlberger Seite der Grenze beigetragen hat; (römisch zwei) ein Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen, und zwar (1) Ende 2002/Anfang 2003 in Vorarlberg ca 100 Gramm Haschisch an Alexander P***** übergeben; (2) im Laufe des Jahres 2003 bis zuletzt im September 2003 in Vorarlberg eine geringe Menge Ecstacy-Tabletten konsumiert.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Insoweit die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) Unvollständigkeit der Urteilsbegründung behauptet, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchen zwischen den belastenden Aussagen des Zeugen P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter und den entlastenden Depositionen desselben in der Hauptverhandlung "nicht wirklich" auseinandergesetzt, gesteht sie zum einen selbst deren (im Übrigen ausführliche) Erörterung im Urteil zu (US 7 ff) und übergeht zum anderen mit dem isolierten Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung vom Zeugen behauptete "verbale Auseinandersetzung" zwischen Zeugen und Angeklagtem, dass dieser letztlich einen Grund für die Falschbezichtigung in Abrede gestellt hat (US 7 in Verbindung mit S 153). Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher entgegen der Beschwerde keine Rede sein. Soweit sie in ihrer weiteren Argumentation den zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führenden kritisch-psychologischen Vorgang als solchen sowie die Schlussfolgerungen im Urteil als mit der allgemeinen Lebenserfahrung als unvereinbar bezeichnet und damit die von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung angenommene Glaubwürdigkeit der belastenden Depositionen des Zeugen P***** in Abrede stellt, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Soweit nach Ansicht des Beschwerdeführers eine - ihm günstigere - andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich gewesen sei, wird ebenfalls kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht neuerlich unter Hinweis auf den Widerruf der vorher belastenden Aussagen des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen. Unter Betonung seiner Zeugeneigenschaft in der Hauptverhandlung trachtet die Beschwerde aus der eigenständigen Würdigung der einschlägigen Vorstrafe und der vermeintlichen Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung beim Eingehen auf die "Persönlichkeit des Zeugen P***** und dessen Glaubwürdigkeit" die diesbezüglich besonders eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6, 7 ff) nach einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag aber mit diesem Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Beschwerdebehauptung, die Tatrichter seien auf die Persönlichkeit des Zeugen P***** und dessen Glaubwürdigkeit "mit keinem Wort eingegangen", entspricht im Übrigen nicht der Aktenlage vergleiche neuerlich US 7, 8 und 9).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen von Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite, weil sich das Erstgericht mit der "Wissens- und Wollenskomponente auseinandersetzen hätten müssen". Mit diesem Einwand erweist sie sich einerseits selbst als nicht ausreichend substanziiert, andererseits lässt sie den erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Aktenlage indizierten - Konstatierungen über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 6 und 9) noch zu treffen gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E75597 15Os134.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00134.04.1202.000

Dokumentnummer

JJT_20041202_OGH0002_0150OS00134_0400000_000