Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Insoweit die Kritik der Mängelrüge (Z 5) Unvollständigkeit der Urteilsbegründung behauptet, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchen zwischen den belastenden Aussagen des Zeugen P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter und den entlastenden Depositionen desselben in der Hauptverhandlung "nicht wirklich" auseinandergesetzt, gesteht sie zum einen selbst deren (im Übrigen ausführliche) Erörterung im Urteil zu (US 7 ff) und übergeht zum anderen mit dem isolierten Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung vom Zeugen behauptete "verbale Auseinandersetzung" zwischen Zeugen und Angeklagtem, dass dieser letztlich einen Grund für die Falschbezichtigung in Abrede gestellt hat (US 7 iVm S 153). Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) kann daher entgegen der Beschwerde keine Rede sein. Soweit sie in ihrer weiteren Argumentation den zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führenden kritisch-psychologischen Vorgang als solchen sowie die Schlussfolgerungen im Urteil als mit der allgemeinen Lebenserfahrung als unvereinbar bezeichnet und damit die von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung angenommene Glaubwürdigkeit der belastenden Depositionen des Zeugen P***** in Abrede stellt, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz WK-StPO § 281 Rz 431). Soweit nach Ansicht des Beschwerdeführers eine - ihm günstigere - andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich gewesen sei, wird ebenfalls kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 145).Insoweit die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) Unvollständigkeit der Urteilsbegründung behauptet, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchen zwischen den belastenden Aussagen des Zeugen P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter und den entlastenden Depositionen desselben in der Hauptverhandlung "nicht wirklich" auseinandergesetzt, gesteht sie zum einen selbst deren (im Übrigen ausführliche) Erörterung im Urteil zu (US 7 ff) und übergeht zum anderen mit dem isolierten Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung vom Zeugen behauptete "verbale Auseinandersetzung" zwischen Zeugen und Angeklagtem, dass dieser letztlich einen Grund für die Falschbezichtigung in Abrede gestellt hat (US 7 in Verbindung mit S 153). Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher entgegen der Beschwerde keine Rede sein. Soweit sie in ihrer weiteren Argumentation den zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führenden kritisch-psychologischen Vorgang als solchen sowie die Schlussfolgerungen im Urteil als mit der allgemeinen Lebenserfahrung als unvereinbar bezeichnet und damit die von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung angenommene Glaubwürdigkeit der belastenden Depositionen des Zeugen P***** in Abrede stellt, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Soweit nach Ansicht des Beschwerdeführers eine - ihm günstigere - andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich gewesen sei, wird ebenfalls kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht neuerlich unter Hinweis auf den Widerruf der vorher belastenden Aussagen des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen. Unter Betonung seiner Zeugeneigenschaft in der Hauptverhandlung trachtet die Beschwerde aus der eigenständigen Würdigung der einschlägigen Vorstrafe und der vermeintlichen Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung beim Eingehen auf die "Persönlichkeit des Zeugen P***** und dessen Glaubwürdigkeit" die diesbezüglich besonders eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6, 7 ff) nach einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag aber mit diesem Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Beschwerdebehauptung, die Tatrichter seien auf die Persönlichkeit des Zeugen P***** und dessen Glaubwürdigkeit "mit keinem Wort eingegangen", entspricht im Übrigen nicht der Aktenlage (vgl neuerlich US 7, 8 und 9).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht neuerlich unter Hinweis auf den Widerruf der vorher belastenden Aussagen des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen. Unter Betonung seiner Zeugeneigenschaft in der Hauptverhandlung trachtet die Beschwerde aus der eigenständigen Würdigung der einschlägigen Vorstrafe und der vermeintlichen Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung beim Eingehen auf die "Persönlichkeit des Zeugen P***** und dessen Glaubwürdigkeit" die diesbezüglich besonders eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6, 7 ff) nach einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag aber mit diesem Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Beschwerdebehauptung, die Tatrichter seien auf die Persönlichkeit des Zeugen P***** und dessen Glaubwürdigkeit "mit keinem Wort eingegangen", entspricht im Übrigen nicht der Aktenlage vergleiche neuerlich US 7, 8 und 9).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen von Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite, weil sich das Erstgericht mit der "Wissens- und Wollenskomponente auseinandersetzen hätten müssen". Mit diesem Einwand erweist sie sich einerseits selbst als nicht ausreichend substanziiert, andererseits lässt sie den erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Aktenlage indizierten - Konstatierungen über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 6 und 9) noch zu treffen gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen von Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite, weil sich das Erstgericht mit der "Wissens- und Wollenskomponente auseinandersetzen hätten müssen". Mit diesem Einwand erweist sie sich einerseits selbst als nicht ausreichend substanziiert, andererseits lässt sie den erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Aktenlage indizierten - Konstatierungen über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 6 und 9) noch zu treffen gewesen wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.