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Entscheidung 15 Os 134/23d×

Entscheidung 15 Os 134/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os134/23d

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Juli 2023, GZ 6 Hv 12/23y-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[2]           Danach hat er am 28. Juli 2022 in G* * S* durch Versetzen eines gezielten Stichs mit einem Messer in den Oberkörper getötet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

[5]           Indem die Rüge davon ausgeht, dass einzelne Deponate einer Sachverständigen insbesondere in Ansehung der Verantwortung des Angeklagten und seiner Intention im Rahmen der Gutachtenserörterung geeignet gewesen seien, das Stimmverhalten der Geschworenen nachteilig zu beeinflussen, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens.

[6] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549).

[7] Das Vorbringen, wonach „die Sachverständigen [aufgrund der Ausführungen zur Tatsachenrüge] im Wahrspruch die bedenkliche Tatsache festgestellt [haben], dass der Angeklagte * S* vorsätzlich töten wollte und die Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach der Notwehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, [zu ergänzen: StGB] in rechtlich unrichtiger Weise verneint“ haben, weshalb das Urteil mit Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO behaftet sei, wird diesen Kriterien nicht gerecht.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00134.23D.1214.000

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231214_OGH0002_0150OS00134_23D0000_000