[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 10a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. [4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
[5] Indem die Rüge davon ausgeht, dass einzelne Deponate einer Sachverständigen insbesondere in Ansehung der Verantwortung des Angeklagten und seiner Intention im Rahmen der Gutachtenserörterung geeignet gewesen seien, das Stimmverhalten der Geschworenen nachteilig zu beeinflussen, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens.
[6] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). [6] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549).
[7] Das Vorbringen, wonach „die Sachverständigen [aufgrund der Ausführungen zur Tatsachenrüge] im Wahrspruch die bedenkliche Tatsache festgestellt [haben], dass der Angeklagte * S* vorsätzlich töten wollte und die Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach der Notwehr gemäß § 3 Abs 1 [zu ergänzen: StGB] in rechtlich unrichtiger Weise verneint“ haben, weshalb das Urteil mit Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO behaftet sei, wird diesen Kriterien nicht gerecht. [7] Das Vorbringen, wonach „die Sachverständigen [aufgrund der Ausführungen zur Tatsachenrüge] im Wahrspruch die bedenkliche Tatsache festgestellt [haben], dass der Angeklagte * S* vorsätzlich töten wollte und die Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach der Notwehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, [zu ergänzen: StGB] in rechtlich unrichtiger Weise verneint“ haben, weshalb das Urteil mit Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO behaftet sei, wird diesen Kriterien nicht gerecht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.