Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Urteil enthalte keine Begründung für die Feststellung, der Angeklagte habe Gewaltanwendungen gegenüber dem Tatopfer nach Hinzukommen des Zeugen S***** allein deshalb unterlassen, weil ihm durch dessen zu erwartende Hilfestellung für Margara K***** die Durchführung eines Beischlafs nicht mehr möglich erschien.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Urteil enthalte keine Begründung für die Feststellung, der Angeklagte habe Gewaltanwendungen gegenüber dem Tatopfer nach Hinzukommen des Zeugen S***** allein deshalb unterlassen, weil ihm durch dessen zu erwartende Hilfestellung für Margara K***** die Durchführung eines Beischlafs nicht mehr möglich erschien.
Demgegenüber haben die Tatrichter jedoch diese Konstatierung durchaus zureichend begründet (insbesondere US 10 f, 13) und denkrichtig vor allem auch daraus abgeleitet, daß das Tatopfer auf die Anfrage des Zeugen, was los sei, um Hilfe rief, winselte und jaulte (US 5) (die Beschwerde läßt dies unerwähnt), was den lebensnahen Schluß zuläßt, daß der Angeklagte eine "Hilfestellung" des Zeugen zugunsten der Frau erwartete.
In Wahrheit bekämpft die Mängelrüge, ohne formale Begründungsfehler aufzuzeigen, nach Art einer Schuldberufung ("mein Verhalten läßt eher darauf schließen ...") - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Rechtsrüge (Z 9 a) ist entgegenzuhalten, daß die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, die Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis erfordert, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, a) ist entgegenzuhalten, daß die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, die Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis erfordert, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt.
Letzteres trifft auf die vorliegende Rechtsrüge zu, behauptet sie doch urteilsfremd - und überdies entgegen der Aussage des als glaubwürdig befundenen Zeugen S***** (S 133) - daß nach dem gänzlichen Ausziehen der Unterhose und dem Herabziehen der Strumpfhose "bis zu den Knöcheln" (gemeint: so weit, daß sie nur mehr an den Knöcheln eines Beines hing [vgl US 10]) sowie dem Öffnen des Hosenschlitzes des Angeklagten die Zeugin jedoch noch den Rock über ihrem Geschlechtsteil getragen habe, weshalb die Tat noch als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen sei.
Die Beschwerde entbehrt demnach ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.