Gründe:
Harald K***** wurde (A) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und der Vergehen (B) des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach §§ 146, 15 StGB sowie (C) der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.Harald K***** wurde (A) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB und der Vergehen (B) des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach Paragraphen 146, 15, StGB sowie (C) der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
(A) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nämlich
(I) am 19. Jänner 1997 in Prag der Pavlina Z***** 5000 tschechische Kronen;(römisch eins) am 19. Jänner 1997 in Prag der Pavlina Z***** 5000 tschechische Kronen;
(II) nachts zum 19. Dezember 1997 in Warschau dem Herbert H***** durch Einbruch einen Lastkraftwagen Marke "Iveco", Kennzeichen W-8090 AD, im Werte von 266.687 S, wobei er einen schweren (§ 128 StGB) und durch Einbruch (§ 129 StGB) begangenen Diebstahl in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.(römisch zwei) nachts zum 19. Dezember 1997 in Warschau dem Herbert H***** durch Einbruch einen Lastkraftwagen Marke "Iveco", Kennzeichen W-8090 AD, im Werte von 266.687 S, wobei er einen schweren (Paragraph 128, StGB) und durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) begangenen Diebstahl in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Annahme der Gewerbsmäßigkeit zu den Fakten A I und II bestritten wird, erweist sich als nicht zielführend.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Annahme der Gewerbsmäßigkeit zu den Fakten A römisch eins und römisch zwei bestritten wird, erweist sich als nicht zielführend.