Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 134/99×

Entscheidung 15 Os 134/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os134/99

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 23. Juni 1999, GZ 15 römisch fünf r 90/98-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Harald K***** wurde (A) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB und der Vergehen (B) des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach Paragraphen 146, 15, StGB sowie (C) der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

(A) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nämlich

(römisch eins) am 19. Jänner 1997 in Prag der Pavlina Z***** 5000 tschechische Kronen;

(römisch zwei) nachts zum 19. Dezember 1997 in Warschau dem Herbert H***** durch Einbruch einen Lastkraftwagen Marke "Iveco", Kennzeichen W-8090 AD, im Werte von 266.687 S, wobei er einen schweren (Paragraph 128, StGB) und durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) begangenen Diebstahl in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Annahme der Gewerbsmäßigkeit zu den Fakten A römisch eins und römisch zwei bestritten wird, erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht die Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf das Geständnis des Angeklagten, sondern auch auf dessen asoziale Lebensführung im Zusammenhalt mit seiner kriminellen Biographie und die Tatumstände hinsichtlich der aktuellen Fakten (US 8) gestützt, weshalb der diesbezügliche Einwand unzutreffend ist. Insoweit die Beschwerde die Begründung zum Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit zum einen als "nicht zutreffend", zum anderen das Geständnis dazu als "nicht hinreichendes Indiz" dafür bezeichnet und unter Berufen auf willkürlich herangezogene, dem Beschwerdeführer günstig erscheinende Beweisergebnisse und aktenfremde Spekulationen eigene Beweiswerterwägungen anstellt, wendet sie sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Letztlich verkennt sie bei der Behauptung, die auf US 8 enthaltene Begründung zur Gewerbsmäßigkeit sei "als aktenwidrig nicht haltbar", daß Aktenwidrigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Wenn jedoch - wie hier (unter Bezugnahme auf Teile einer Vernehmung des Angeklagten unter Vernachlässigung deren Gesamtinhaltes - siehe S 485e/I oben) - bloß die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse angefochten wird, gelangt kein formaler Begründungsmangel zur Darstellung.

Die undifferenziert mit der Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich ebenfalls, indem sie neuerlich bloß eigene Beweiserwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Die - gleichfalls die Annahme der Gewerbsmäßigkeit als unrichtig monierende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie, von der gar nicht konstatierten Gewerbsmäßigkeit zum Faktum A römisch eins in Verbindung mit der - urteilsfremd erschlossenen - besonders verlockenden Gelegenheit als Anstoß zur Verübung der Diebstähle zum Faktum A römisch zwei ausgehend, argumentiert und erweist sich somit als nicht gesetzgemäß dargelegt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen, inwieweit die Ausnutzung besonders verlockender Gelegenheiten der Annahme gewerbsmäßiger Begehung entgegenstehe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E55757 15D01349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00134.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0150OS00134_9900000_000