Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des "zuständigen" Hausmeisters als Zeugen (S 243). Dem Antrag mangelte es jedoch bereits an einem konkreten Beweisthema, weil nicht dargetan wurde, welche "entlastenden Angaben" der Zeuge machen könne, zumal dieser nach den - mit der Verantwortung des Angeklagten gar nicht in Widerspruch stehenden - Ergebnissen des Beweisverfahrens nur während eines Teiles des Tatgeschehens anwesend war. Aus diesem Grunde könnte aus der mangelnden Wahrnehmung einer Drohung durch den Zeugen auch nicht abgeleitet werden, dass diese nicht gefallen wäre. Schließlich hätte der Beweisantrag auch eines Vorbringens dahin bedurft, welche für die Entscheidung der Schuldfrage bedeutsamen Umstände aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zuruf "Halt ihn auf!" und aus der Stelle, an der die Zeugin J***** verletzt zu liegen kam, hätten bewiesen werden sollen. Durch die Abweisung dieses (unbestimmten) Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Fragestellungsrüge (Z 5) reklamiert die Stellung von Zusatzfragen nach Notwehr und Putativnotwehr zu den Hauptfragen in Richtung schweren Raubes und Körperverletzung. Sie schlägt fehl, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die das Vorliegen dieses Unrechts- oder jenes Strafausschließungsgrundes indiziert hätten. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht dahin verantwortet, in einer tatsächlichen oder auch nur angenommenen Notwehrsituation gehandelt zu haben, vielmehr hat er jegliche Tätlichkeit oder Drohungen in Abrede gestellt. Der Beschwerde zuwider kann ein die reklamierte Fragestellung indizierendes Tatsachenvorbringen auch aus der Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen, die vom Verteidiger gestellte Frage nach der Möglichkeit, dass sich der Angeklagte gegen vermeintliche Aggressionshandlungen wehren wollte, zu beantworten, nicht abgeleitet werden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des "zuständigen" Hausmeisters als Zeugen (S 243). Dem Antrag mangelte es jedoch bereits an einem konkreten Beweisthema, weil nicht dargetan wurde, welche "entlastenden Angaben" der Zeuge machen könne, zumal dieser nach den - mit der Verantwortung des Angeklagten gar nicht in Widerspruch stehenden - Ergebnissen des Beweisverfahrens nur während eines Teiles des Tatgeschehens anwesend war. Aus diesem Grunde könnte aus der mangelnden Wahrnehmung einer Drohung durch den Zeugen auch nicht abgeleitet werden, dass diese nicht gefallen wäre. Schließlich hätte der Beweisantrag auch eines Vorbringens dahin bedurft, welche für die Entscheidung der Schuldfrage bedeutsamen Umstände aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zuruf "Halt ihn auf!" und aus der Stelle, an der die Zeugin J***** verletzt zu liegen kam, hätten bewiesen werden sollen. Durch die Abweisung dieses (unbestimmten) Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Fragestellungsrüge (Ziffer 5,) reklamiert die Stellung von Zusatzfragen nach Notwehr und Putativnotwehr zu den Hauptfragen in Richtung schweren Raubes und Körperverletzung. Sie schlägt fehl, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die das Vorliegen dieses Unrechts- oder jenes Strafausschließungsgrundes indiziert hätten. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht dahin verantwortet, in einer tatsächlichen oder auch nur angenommenen Notwehrsituation gehandelt zu haben, vielmehr hat er jegliche Tätlichkeit oder Drohungen in Abrede gestellt. Der Beschwerde zuwider kann ein die reklamierte Fragestellung indizierendes Tatsachenvorbringen auch aus der Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen, die vom Verteidiger gestellte Frage nach der Möglichkeit, dass sich der Angeklagte gegen vermeintliche Aggressionshandlungen wehren wollte, zu beantworten, nicht abgeleitet werden.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) behauptet der Angeklagte, beim Raub ohne Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung gehandelt zu haben, weil ihm Schadenersatzansprüche gegen den Zeugen A***** wegen einer Beschädigung der Kleidung zustünden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Verteidiger einen schriftlichen Beweisantrag in diese Richtung gestellt hatte (S 145 f), leugnete der Angeklagte aber im gesamten Verfahren jegliche Sachwegnahme. Sohin vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsache seines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aufzuzeigen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) behauptet der Angeklagte, beim Raub ohne Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung gehandelt zu haben, weil ihm Schadenersatzansprüche gegen den Zeugen A***** wegen einer Beschädigung der Kleidung zustünden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Verteidiger einen schriftlichen Beweisantrag in diese Richtung gestellt hatte (S 145 f), leugnete der Angeklagte aber im gesamten Verfahren jegliche Sachwegnahme. Sohin vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsache seines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Heinrich Ludwig S***** nach §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB eine fünfjährige Freiheitsstrafe und verurteilte ihn zudem gemäß §§ 366 (Abs 2), 369 StPO zur Zahlung von 300,-- S an den Privatbeteiligten Karl A*****.Das Geschworenengericht verhängte über Heinrich Ludwig S***** nach Paragraphen 28, 143, erster Strafsatz StGB eine fünfjährige Freiheitsstrafe und verurteilte ihn zudem gemäß Paragraphen 366, (Absatz 2,), 369 StPO zur Zahlung von 300,-- S an den Privatbeteiligten Karl A*****.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend fünfzehn einschlägige Vorstrafen, den einschlägigen Rückfall rund fünf Monate nach der letzten Haftentlassung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Verletzung zweier Personen, als mildernd hingegen die verminderte Zurechnungsfähigkeit und den geringen Wert der Raubbeute.
Die (schriftlich nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten richtet sich gegen den Strafausspruch und gegen den Privatbeteiligtenzuspruch.
Das Geschworenengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Ergebnis richtig dargestellt und nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet. Durch die gesetzliche Mindeststrafe kann sich dieser somit nicht beschwert erachten; die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) liegen nicht vor. Die Strafberufung versagt somit.Das Geschworenengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Ergebnis richtig dargestellt und nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet. Durch die gesetzliche Mindeststrafe kann sich dieser somit nicht beschwert erachten; die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) liegen nicht vor. Die Strafberufung versagt somit.
Auch die Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche schlägt fehl. Ihr zuwider führt das Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen nicht schon eo ipso deren Aufhebung herbei, sondern verleiht erst das Recht, deswegen auf eine bereits vollzogene Aufrechnung oder durch entsprechende Einrede auf Aufrechnung zu dringen. Aus dem bloßen Hinweis auf Gegenforderungen kann eine solche Erklärung jedoch nicht abgeleitet werden, zumal der Angeklagte nicht einmal die Höhe der behaupteten Gegenforderung genannt hat (Mayerhofer StPO4 § 366 E 21aa). Der Zuspruch erfolgte somit im Hinblick auf den Schuldspruch des Angeklagten wegen Raubes des zugesprochenen Geldbetrags zu Recht (Mayerhofer aaO § 366 E 3, 4). Die - vom Erstgericht unterlassene - Anhörung des Angeklagten zum geltend gemachten Anspruch (§ 365 Abs 2 StPO) wurde zulässiger Weise durch den Obersten Gerichtshof nachgeholt (vgl Mayerhofer aaO § 365 E 21b).Auch die Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche schlägt fehl. Ihr zuwider führt das Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen nicht schon eo ipso deren Aufhebung herbei, sondern verleiht erst das Recht, deswegen auf eine bereits vollzogene Aufrechnung oder durch entsprechende Einrede auf Aufrechnung zu dringen. Aus dem bloßen Hinweis auf Gegenforderungen kann eine solche Erklärung jedoch nicht abgeleitet werden, zumal der Angeklagte nicht einmal die Höhe der behaupteten Gegenforderung genannt hat (Mayerhofer StPO4 Paragraph 366, E 21aa). Der Zuspruch erfolgte somit im Hinblick auf den Schuldspruch des Angeklagten wegen Raubes des zugesprochenen Geldbetrags zu Recht (Mayerhofer aaO Paragraph 366, E 3, 4). Die - vom Erstgericht unterlassene - Anhörung des Angeklagten zum geltend gemachten Anspruch (Paragraph 365, Absatz 2, StPO) wurde zulässiger Weise durch den Obersten Gerichtshof nachgeholt vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 365, E 21b).