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Entscheidung 15 Os 135/03×

Entscheidung 15 Os 135/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/03

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes T***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Mai 2003, GZ 13 Hv 92/03k-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Hannes T*****, Peter A***** und Wolfgang B***** enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Walter S***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall (römisch eins.), des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15 StGB (römisch zwei.) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. in Oberwart in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den diesbezüglich abgesondert verfolgten Hannes T***** zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, nämlich mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen teils unter Verwendung verfälschter Urkunden zu Handlungen zu verleiten, die diese an ihrem Vermögen um einen 2.000 Euro, nicht jedoch 40.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, bestimmt und zwar,

A) im März 2000, indem er Hannes T***** den von der Bezirkshauptmannschaft Baden für Roland L***** ausgestellten Führerschein mit dem Auftrag übergab, nach Austausch des Lichtbildes unter Verwendung des Führerscheines Handys anzukaufen und abzumelden sowie diverse genau bezeichnete Gegenstände auszuborgen und jeweils an ihn zur weiteren Verwertung weiterzugeben, woraufhin Hannes T***** unter Verwendung des durch Lichtbildtausch verfälschten Führerscheines des Roland L***** in fünf im Urteil einzeln genannten Fällen Berechtigte verschiedener Firmen zur Überlassung von vier Mobiltelefonen und zu deren Freischaltung sowie zur Überlassung eines DVD-Players, zweier DVD-Filme, einer Spielkonsole, eines Controlpads, dreier Spiele, eines Videorecorders, zweier Videofilme und dreier Maschinen samt Zubehör verleitet (Schaden 86.829,69 S = 6.310,16 Euro);

B) kurz vor dem 6. Juni 2000, indem er Hannes T***** unter Übergabe

einer Bestellliste aufforderte, die nachangeführten Gegenstände unter Vorlage der im Zuge eines Diebstahls erlangten Kundenkarte der Silvia W***** zu besorgen, woraufhin Hannes T***** am 6. Juni 2000 und am 9. Juni 2000 in St. Johann, Fürstenfeld und Pinkafeld Berechtigte der Firma Ö-Bau Teubl zur Ausfolgung von Waren, nämlich Elektrowerkzeugen, Wasserpumpen, Videoüberwachungskameras und weiterer Werkzeuge im Gesamtwert von 30.394,92 S (2.208,88 Euro), verleitete;

römisch zwei. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine forlaufende Einnahme zu verschaffen, zur Ausführung der von Hannes T*****, Peter A***** und Wolfgang B***** begangenen strafbaren Handlungen, nämlich der Delikte des schweren Diebstahls durch Einbruch beigetragen, wobei er die Beitragshandlungen setzte, um durch die Einbrüche günstig in den Besitz von technischen Geräten zur weiteren Verwertung zu gelangen, und zwar

A) in der Zeit von Juni 2001 bis Ende August 2002 in Oberwart zu den Tathandlungen des Hannes T***** und des Wolfgang B***** laut Fakten

römisch zwei. C) der Anklageschrift, zu den Tathandlungen des Hannes T***** und des Peter A***** laut Faktum römisch zwei. D) der Anklageschrift sowie zu den Tathandlungen des Hannes T*****, des Peter A***** und des Wolfgang B***** laut Fakten römisch zwei. E) der Anklageschrift, indem er diesen mehrmals Einbruchswerkzeuge, insbesondere Brecheisen sowie Winkelschleifer und spezielle Trennscheiben zur Verfügung stellte, ihnen, insbesondere Hannes T*****, mehrmals zusagte, die im Zuge der Einbruchsdiebstähle erbeuteten technischen Geräte, insbesondere Computer, Mobiltelefone, Digitalkameras, Laptops und Diktiergeräte anzukaufen, ihnen genau beschrieb, welche derartigen technischen Geräte wertvoll und daher gut weiterverwertbar seien, sie aufforderte, auch Computerprogramme (auf Disketten) sowie allenfalls eine vor allem in größeren Baufirmen verwendete Wärmebildkamera mit Temperaturanzeige zu stehlen, ihnen Tipps zum schnelleren Aufbrechen von Tresoren gab sowie indem er Hannes T***** mehrere Fahrzeuge unentgeltlich im Wissen um deren Verwendung bei Einbruchsdiebstählen überließ,

B) kurz vor dem 18. April 2002 in Oberwart darüber hinaus, indem er

Hannes T***** aufforderte, ihm für die Überlassung eines PKW Ford Orion "Ware", somit aus Einbruchsdiebstählen stammende technische Geräte, zu bringen, wodurch er diesen in seinem Tatentschluss, insbesondere zu Faktum 26 der Anklageschrift, stärkte,

C) kurz vor dem 12. August 2002 in Oberwart darüber hinaus, indem er

Hannes T***** mitteilte, dass am Areal der U***** GmbH, Filiale Oberpullendorf, Geld nicht im Gebäude bei der Brückenwaage, sondern in einem Tresor im Hauptgebäude aufbewahrt werde (Faktum 33 der Anklageschrift),

D) in der Nacht zum 22. Mai 2002 in Oberwart, indem er Hannes T*****

vor der Tat zu Faktum 27 der Anklageschrift einen Winkelschleifer mit einer Diamanttrennscheibe übergab und ihm mitteilte, dass er dringend Laptops zum Weiterverkauf benötige,

E) kurz vor dem 6. Juli 2002 in Oberwart darüber hinaus, indem er

Hannes T***** vor Durchführung der Tathandlung laut Faktum 28 der Anklageschrift eine Metall-Diamant-Trennscheibe übergab;

römisch drei. gewerbsmäßig Sachen in einem 2.000 Euro, nicht jedoch 40.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, die Hannes T*****, Peter A***** und Wolfgang B***** durch aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, gekauft, wobei er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten, und zwar

A) im Juli 2000 in Oberwart sieben Mobiltelefone, die der

diesbezüglich bereits abgesondert verfolgte Hannes T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der ebenfalls abgesondert verfolgten Sandra T***** am 7. Juni 2000 in Güssing und Hartberg Berechtigten dreier im Urteil genannter Firmen unter Verwendung eines durch Lichtbildtausch verfälschten Führerscheines lautend auf "Silvia W*****" betrügerisch herausgelockt hatte,

B) kurz nach dem 6. April 2001 in Oberwart von Peter A***** die von

diesem im Zuge der Tathandlung zum Faktum (richtig:) römisch zwei. A) 2. der Anklageschrift durch Diebstahl durch Einbruch erlangten technischen Geräte im Wert von ca. 6.000 Euro,

C) kurz nach dem 16. Juni 2002 in Oberwart von Peter A***** und Wolfgang B***** die von diesem im Zuge der Tathandlungen zu Faktum (richtig:) römisch zwei. B) der Anklageschrift durch Diebstahl durch Einbruch erlangten technischen Geräte im Gesamtwert von 3.467,37 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***** verfehlt ihr Ziel.

Sie enthält - ungeachtet eines das ganze Urteil betreffenden Aufhebungsantrages - zum Schuldspruch Punkt römisch drei. nur das Vorbringen, dass sich der Angeklagte hinsichtlich des Verbrechens der Hehlerei „schlussendlich im Zuge der durchgeführten Hauptverhandlung geständig" verantwortet habe und „hinsichtlich der damit zusammenhängenden Verurteilung entsprechende nähere Ausführungen vernachlässigt werden" können. Insoweit werden demnach (behauptete) Nichtigkeit bewirkende Umstände nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Weshalb zu erörtern gewesen wäre (Ziffer 5, zweiter Fall), dass im Vorverfahren ein von Hannes T***** in Untersuchungshaft verfasster Brief zurückbehalten wurde (Paragraph 187, Absatz 2, dritter Satz StPO, ON 27/I), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass der Brief verlesen worden wäre, geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor vergleiche S 219/VI) und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, weshalb auf den Inhalt des Schreibens bei der Urteilsfällung keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

Die Angaben der Angeklagten Peter A***** und Wolfgang B***** über den Weg der Einflussnahme auf die Tatbegehung wurden dem Urteil durchaus zugrunde gelegt (US 80).

Übergangen werden in der Beschwerde auch die Erwägungen der Tatrichter zum Grund für den Angeklagten Hannes T*****, in dem gegen ihn gesondert geführten Strafverfahren Walter S***** nicht zu belasten (US 78).

Warum „Feststellungen" zu einem Kostümverleih und einem Gebrauchtwagenhandel des Beschwerdeführers im Hinblick auf die konstatierte Absicht im Sinn des Paragraph 70, StGB „unabdingbar notwendig" gewesen wären, lässt das insoweit auf Unvollständigkeit im Sinn des zweiten Falles der Ziffer 5, abzielende Vorbringen offen. Aus welchen Erwägungen die Tatrichter (auch) den Angaben des Angeklagten Hannes T***** folgten, wurde im Urteil dargelegt (US 72 ff, insbesondere 80 f, 83 f).

Die Beschreibung des inkriminierten Verhaltens lässt entgegen der Beschwerde nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig (v.a. US 48 f [zu römisch eins.] und 52 f [zu römisch zwei.]).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens aus Ziffer 5 a,, das zum Teil den erforderlichen Aktenbezug vermissen lässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487), zum Teil Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederholt und teils nominell – verfehlt – „allenfalls" auf Ziffer 9, Litera a, gestützt wird, an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E71189 15Os135.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00135.03.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20031016_OGH0002_0150OS00135_0300000_000