Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt. Zutreffend wird gerügt, dass sich die Tatrichter bei Begründung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen I.1., 2. und 5. nicht mit jenen Aussagen befassten, die neben den belastenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung vorkamen und den Urteilsfeststellungen zu diesen Punkten entgegenstehen (S 145, 443 f, 447/I, 188/II iVm 383 f/I, 190 und 193/II).Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt. Zutreffend wird gerügt, dass sich die Tatrichter bei Begründung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen römisch eins.1., 2. und 5. nicht mit jenen Aussagen befassten, die neben den belastenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung vorkamen und den Urteilsfeststellungen zu diesen Punkten entgegenstehen (S 145, 443 f, 447/I, 188/II in Verbindung mit 383 f/I, 190 und 193/II).
In der Beweiswürdigung heißt es insoweit nur, im Urteil namentlich genannte Zeugen hätten "weitgehend übereinstimmend" geschildert, dass sie vom Angeklagten in dessen Lokal "zum Kokainkonsum animiert wurden" (US 8).
Weil das Erstgericht demnach bei der mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, blieb die Urteilsbegründung unvollständig im Sinn der Z 5 (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Weil das Erstgericht demnach bei der mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, blieb die Urteilsbegründung unvollständig im Sinn der Ziffer 5, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Dieser Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der Feststellungen zu dem Schuldspruchs laut I.1., 2. und 5. zieht wegen des gegebenen Zusammenhanges die Kassation des gesamten Schuldspruches zu I. (§ 289 StPO) und (demzufolge) des Strafausspruchs sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung nach sich.Dieser Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der Feststellungen zu dem Schuldspruchs laut römisch eins.1., 2. und 5. zieht wegen des gegebenen Zusammenhanges die Kassation des gesamten Schuldspruches zu römisch eins. (Paragraph 289, StPO) und (demzufolge) des Strafausspruchs sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung nach sich.
Die übrigen Einwände (Z 5a und 10) bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.Die übrigen Einwände (Ziffer 5 a und 10) bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.