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Entscheidung 15 Os 135/09f×

Entscheidung 15 Os 135/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/09f (15Os136/09b)

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmeyer als Schriftführer in der Strafsache gegen Melanie G***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB, AZ 37 Hv 37/09i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Margit H***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 25. August 2009, AZ 7 Bs 320/09f und 7 Bs 321/09b, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem erstangefochtenen Beschluss zum AZ 7 Bs 320/09f gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. April 2009, GZ 37 Hv 37/09i-62, womit der Privatbeteiligtenanschluss und ein Delegierungsantrag der Margit H***** zurückgewiesen worden waren, erhobenen Beschwerde der Genannten nicht Folge.

Mit dem zweitangefochtenen Beschluss zum AZ 7 Bs 321/09b wies das Beschwerdegericht die gegen die Abweisung eines einen Richter des Landesgerichts Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrags der Margit H***** durch die Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck vom 22. April 2009, AZ 20 Ns 24/09y, gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - im Rahmen eines auch mehrere nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Begehren enthaltenden Schriftsatzes - erhobene Beschwerde der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E93243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00135.09F.0217.000

Im RIS seit

26.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00135_09F0000_000