Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die - ihrer Meinung nach rechtsirrige - Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB, weil der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht überstiegen habe.Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die - ihrer Meinung nach rechtsirrige - Annahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, weil der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht überstiegen habe.
Nach dem Inhalt des unmittelbar nach Schluß der Hauptverhandlung ausgefüllten Aktenvermerkes vom 25.Mai 1993 (ON 33) und auch der Urteilsausfertigung (ON 32) wurde aber die Angeklagte - wie eingangs bereits wiedergegeben - lediglich wegen §§ 127, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach erfolgte - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - kein Schuldspruch wegen § 128 Abs. 1 Z 4 StGB, zumal das Erstgericht im Urteilstenor ausdrücklich angeführt hat, daß der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht übersteigt.Nach dem Inhalt des unmittelbar nach Schluß der Hauptverhandlung ausgefüllten Aktenvermerkes vom 25.Mai 1993 (ON 33) und auch der Urteilsausfertigung (ON 32) wurde aber die Angeklagte - wie eingangs bereits wiedergegeben - lediglich wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach erfolgte - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - kein Schuldspruch wegen Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, zumal das Erstgericht im Urteilstenor ausdrücklich angeführt hat, daß der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht übersteigt.
Die Nichtigkeitswerberin vergleicht demnach in der Beschwerde nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf US 5 (auch) als "schwer" auf einer offensichtlich irrtümlichen, der Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe des gesamten zweiten Satzes des § 130 StGB beruht.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf US 5 (auch) als "schwer" auf einer offensichtlich irrtümlichen, der Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe des gesamten zweiten Satzes des Paragraph 130, StGB beruht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung und der Beschwerde (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung und der Beschwerde (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).