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Entscheidung 15 Os 135/93×

Entscheidung 15 Os 135/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/93(15Os136/93)

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martha S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Mai 1993, GZ 4 a römisch fünf r 14313/92-32, sowie über die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martha S***** der Verbrechen (zu A) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB sowie (zu B) des "schweren" gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des "schweren" gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (B) bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützt wird.

Nach dem angefochtenen Schuldspruch hat Martha S***** am 12. und 13. November 1992 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von 2.000 S, diverse Silbermünzen, zwei Halsketten, zwei Eheringe, drei Paar Ohrringe, drei Damenarmbanduhren, eine Herrenarmbanduhr, ein Medaillon mit Anhänger, eine Goldkette sowie einen Goldring im Wert von 10.500 S dem Hermann und der Josefine W***** durch Eindringen in deren Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den "schweren" Diebstahl in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die - ihrer Meinung nach rechtsirrige - Annahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, weil der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht überstiegen habe.

Nach dem Inhalt des unmittelbar nach Schluß der Hauptverhandlung ausgefüllten Aktenvermerkes vom 25.Mai 1993 (ON 33) und auch der Urteilsausfertigung (ON 32) wurde aber die Angeklagte - wie eingangs bereits wiedergegeben - lediglich wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach erfolgte - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - kein Schuldspruch wegen Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, zumal das Erstgericht im Urteilstenor ausdrücklich angeführt hat, daß der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht übersteigt.

Die Nichtigkeitswerberin vergleicht demnach in der Beschwerde nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf US 5 (auch) als "schwer" auf einer offensichtlich irrtümlichen, der Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe des gesamten zweiten Satzes des Paragraph 130, StGB beruht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung und der Beschwerde (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E31732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00135.9306.0916.0

Dokumentnummer

JJT_19930916_OGH0002_0150OS00135_9300006_000