Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs 2 StPO) im wesentlichen auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Schwechat, die Aussage des Zeugen BI P*****, den Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Zentralstelle und den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, dessen leugnende Verantwortung insbesondere im Hinblick auf einzelne Widersprüche und den Erfahrungen des täglichen Lebens als unglaubwürdig abgelehnt wurde.Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im wesentlichen auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Schwechat, die Aussage des Zeugen BI P*****, den Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Zentralstelle und den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, dessen leugnende Verantwortung insbesondere im Hinblick auf einzelne Widersprüche und den Erfahrungen des täglichen Lebens als unglaubwürdig abgelehnt wurde.
Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Tatsachenrüge sind weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie stellen sich durchwegs lediglich als eine auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Bekämpfung der Beweis- würdigung nach Art einer Schuldberufung dar, was bereits daraus erhellt, daß der Beschwerdeführer darauf verweist, er hätte in der Hauptverhandlung "glaubwürdig" den Koffertausch mit "Jose" dargelegt, "glaubwürdig" zu Protokoll gegeben, daß er von Drogentransporten nach Europa nichts wußte und er hätte "glaubwürdig" deponiert, warum ihm am Gewicht des Koffers nichts auffallen konnte. Die Wertung einer Aussage als glaubwürdig oder unglaubwürdig ist mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 4).Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Tatsachenrüge sind weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie stellen sich durchwegs lediglich als eine auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Bekämpfung der Beweis- würdigung nach Art einer Schuldberufung dar, was bereits daraus erhellt, daß der Beschwerdeführer darauf verweist, er hätte in der Hauptverhandlung "glaubwürdig" den Koffertausch mit "Jose" dargelegt, "glaubwürdig" zu Protokoll gegeben, daß er von Drogentransporten nach Europa nichts wußte und er hätte "glaubwürdig" deponiert, warum ihm am Gewicht des Koffers nichts auffallen konnte. Die Wertung einer Aussage als glaubwürdig oder unglaubwürdig ist mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4).
Die Flugroute hat das Erstgericht ohnedies entsprechend der Einlassung des Angeklagten und der sichergestellten Flugtickets festgestellt.
Ob und wer dem Rechtsmittelwerber bei der Beschaffung eines Hotelzimmers in Panama City behilflich war, stellt keinen entscheidungswesentlichen Umstand dar.
Aus dem Verhalten einer Person bei ihrer Festnahme läßt sich - entgegen den Rechtsmittelausführungen - nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf schließen, ob jemand eine Tat begangen hat oder nicht, da die diesbezügliche Reaktion im wesentlichen eine Frage der Mentalität jedes einzelnen Menschen ist.
Auch die Ausführungen über die Denkweise internationaler Suchtgifthändler ist nicht geeignet, erhebliche Zweifel gegen die widerspruchsfreie und logische Begründung der Tatrichter zu erwecken, weil sie im wesentlichen lediglich auf Vermutungen beruhen.
Die Beschwerde vermag somit insgesamt keine aktenkundigen Beweisergebnisse anzuführen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruches aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).