Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 135/97×

Entscheidung 15 Os 135/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/97

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rodrigo Libreros M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.Juli 1997, GZ 14 römisch fünf r 690/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rodrigo Libreros M***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er am 11.Juni 1997 in Schwechat den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten großen Menge ausmachte, nämlich 4 kg Kokain "aus Panama City via Amsterdam über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingeführt hat" (richtig: aus Panama aus-, nach Holland ein-, aus Holland aus- und nach Österreich eingeführt hat).

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im wesentlichen auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Schwechat, die Aussage des Zeugen BI P*****, den Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Zentralstelle und den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, dessen leugnende Verantwortung insbesondere im Hinblick auf einzelne Widersprüche und den Erfahrungen des täglichen Lebens als unglaubwürdig abgelehnt wurde.

Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Tatsachenrüge sind weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie stellen sich durchwegs lediglich als eine auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Bekämpfung der Beweis- würdigung nach Art einer Schuldberufung dar, was bereits daraus erhellt, daß der Beschwerdeführer darauf verweist, er hätte in der Hauptverhandlung "glaubwürdig" den Koffertausch mit "Jose" dargelegt, "glaubwürdig" zu Protokoll gegeben, daß er von Drogentransporten nach Europa nichts wußte und er hätte "glaubwürdig" deponiert, warum ihm am Gewicht des Koffers nichts auffallen konnte. Die Wertung einer Aussage als glaubwürdig oder unglaubwürdig ist mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4).

Die Flugroute hat das Erstgericht ohnedies entsprechend der Einlassung des Angeklagten und der sichergestellten Flugtickets festgestellt.

Ob und wer dem Rechtsmittelwerber bei der Beschaffung eines Hotelzimmers in Panama City behilflich war, stellt keinen entscheidungswesentlichen Umstand dar.

Aus dem Verhalten einer Person bei ihrer Festnahme läßt sich - entgegen den Rechtsmittelausführungen - nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf schließen, ob jemand eine Tat begangen hat oder nicht, da die diesbezügliche Reaktion im wesentlichen eine Frage der Mentalität jedes einzelnen Menschen ist.

Auch die Ausführungen über die Denkweise internationaler Suchtgifthändler ist nicht geeignet, erhebliche Zweifel gegen die widerspruchsfreie und logische Begründung der Tatrichter zu erwecken, weil sie im wesentlichen lediglich auf Vermutungen beruhen.

Die Beschwerde vermag somit insgesamt keine aktenkundigen Beweisergebnisse anzuführen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruches aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E47358 15D01357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00135.97.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0150OS00135_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung