Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt (Z 4), dass der in der Hauptverhandlung am 15. April 1999 gestellte Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fleischergewerbe zum Beweis dafür, "dass eine Aufarbeitung geschlachteter Tiere und Vorbereitung der betreffenden Schlachtkörper zur Einlagerung im Tiefkühlhaus Bergheim als Interventionsware bei Anwendung der Warmzerlegungs- methode nach der Fleischhygieneverordnung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen möglich ist" (S 343/XIV), abgelehnt wurde.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt (Ziffer 4,), dass der in der Hauptverhandlung am 15. April 1999 gestellte Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fleischergewerbe zum Beweis dafür, "dass eine Aufarbeitung geschlachteter Tiere und Vorbereitung der betreffenden Schlachtkörper zur Einlagerung im Tiefkühlhaus Bergheim als Interventionsware bei Anwendung der Warmzerlegungs- methode nach der Fleischhygieneverordnung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen möglich ist" (S 343/XIV), abgelehnt wurde.
Die Verfahrensrüge versagt. Zum einen läuft dieses Begehren bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, weil dadurch lediglich die theoretische Möglichkeit bestätigt werden sollte, dass Schlachtkörper bei Anwendung der Warmzerlegungsmethode binnen zwei Tagen (bzw 48 Stunden) vorschriftsgemäß im Tiefkühlhaus eingelagert werden können. Diese Frage hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. Helmut F***** gerade im Sinne der Beschwerde dahin (hypothetisch) beantwortet, dass unter günstigen (variablen) Verhältnissen zumindest 40 Stunden notwendig sind, um einen ca + 35 Grad C schlachtwarmen Fleischblock auf die für Gefrierfleisch erforderliche - 8 Grad C Kerntemperatur herabzufrieren (S 25 f/XV). Zum anderen hat sich das Erstgericht mit formell fehlerfreier Begründung der - auf mehrere Beweisergebnisse gestützten - Ansicht der genannten Experten angeschlossen, dass aus seiner Sicht nach den übereinstimmend geschilderten Gepflogenheiten und den gegebenen Umständen im Schlachtbetrieb des Angeklagten B***** zur Tatzeit keine "Warmzerlegung" stattgefunden und die im Kühlhaus Bergheim eingelagerte Interventionsware den vorgeschriebenen Vertragsbedingungen nicht entsprochen hat (GA ON 181/XIII und S 23 ff/XV iVm US 13 f, 38, 54).Die Verfahrensrüge versagt. Zum einen läuft dieses Begehren bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, weil dadurch lediglich die theoretische Möglichkeit bestätigt werden sollte, dass Schlachtkörper bei Anwendung der Warmzerlegungsmethode binnen zwei Tagen (bzw 48 Stunden) vorschriftsgemäß im Tiefkühlhaus eingelagert werden können. Diese Frage hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. Helmut F***** gerade im Sinne der Beschwerde dahin (hypothetisch) beantwortet, dass unter günstigen (variablen) Verhältnissen zumindest 40 Stunden notwendig sind, um einen ca + 35 Grad C schlachtwarmen Fleischblock auf die für Gefrierfleisch erforderliche - 8 Grad C Kerntemperatur herabzufrieren (S 25 f/XV). Zum anderen hat sich das Erstgericht mit formell fehlerfreier Begründung der - auf mehrere Beweisergebnisse gestützten - Ansicht der genannten Experten angeschlossen, dass aus seiner Sicht nach den übereinstimmend geschilderten Gepflogenheiten und den gegebenen Umständen im Schlachtbetrieb des Angeklagten B***** zur Tatzeit keine "Warmzerlegung" stattgefunden und die im Kühlhaus Bergheim eingelagerte Interventionsware den vorgeschriebenen Vertragsbedingungen nicht entsprochen hat (GA ON 181/XIII und S 23 ff/XV in Verbindung mit US 13 f, 38, 54).
Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 67).Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 67).
Daher schadet es nicht (§ 281 Abs 3 StPO), dass der Gerichtshof - entgegen den zwingenden Bestimmungen des § 238 StPO - über diesen Antrag weder sofort (vgl S 345/XIV) noch in den fortgesetzten Hauptverhandlungen entschieden und die Entscheidungsgründe nicht im Protokoll, sondern verspätet und zudem mangelhaft erst im Urteil ersichtlich gemacht hat (abermals US 54).Daher schadet es nicht (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), dass der Gerichtshof - entgegen den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 238, StPO - über diesen Antrag weder sofort vergleiche S 345/XIV) noch in den fortgesetzten Hauptverhandlungen entschieden und die Entscheidungsgründe nicht im Protokoll, sondern verspätet und zudem mangelhaft erst im Urteil ersichtlich gemacht hat (abermals US 54).
Die in der Mängelrüge (Z 5) zu Unrecht erhobenen Vorwürfe, wonach die von der Beschwerde bezeichneten erstgerichtlichen Feststellungen sowohl zur subjektiven Tatseite (US 12 zweiter Absatz, 26 dritter Absatz) als auch betreffend Mengen und Qualität des im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagerten Fleisches (US 13 zweiter Absatz, 14 zweiter Absatz, 14 bis 26 und 23 zweiter Absatz) teils gar nicht oder nur unzutreffend, unlogisch, unrichtig, widerspruchsvoll und aktenwidrig begründet seien, teils jeder Tatsachen- und Beweisgrundlage entbehrten und bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten darstellten, trachten allesamt nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung insgesamt in Frage zu stellen. Dabei kritisiert der Nichtigkeitswerber in erster Linie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, hebt seine leugnende (indes als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung sowie einzelne, ihm günstig scheinende Beweisergebnisse hervor, bestreitet unter Missachtung maßgeblicher Urteilserwägungen auf Basis isoliert betrachteter Einzelaspekte - selbst beweiswürdigend - die für den Subventionsbetrug entscheidenden Konstatierungen (so etwa: Vermengung von Markt- mit Außermarktware im Schlachtbetrieb, Täuschung der Angestellten des Tiefkühlhauses Bergheim über die Qualität der Einlagerungsware, Verarbeitungsmethode) und strebt unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo") eine urteilskonträre Lösung der Schuldfrage an.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Unrecht erhobenen Vorwürfe, wonach die von der Beschwerde bezeichneten erstgerichtlichen Feststellungen sowohl zur subjektiven Tatseite (US 12 zweiter Absatz, 26 dritter Absatz) als auch betreffend Mengen und Qualität des im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagerten Fleisches (US 13 zweiter Absatz, 14 zweiter Absatz, 14 bis 26 und 23 zweiter Absatz) teils gar nicht oder nur unzutreffend, unlogisch, unrichtig, widerspruchsvoll und aktenwidrig begründet seien, teils jeder Tatsachen- und Beweisgrundlage entbehrten und bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten darstellten, trachten allesamt nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung insgesamt in Frage zu stellen. Dabei kritisiert der Nichtigkeitswerber in erster Linie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, hebt seine leugnende (indes als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung sowie einzelne, ihm günstig scheinende Beweisergebnisse hervor, bestreitet unter Missachtung maßgeblicher Urteilserwägungen auf Basis isoliert betrachteter Einzelaspekte - selbst beweiswürdigend - die für den Subventionsbetrug entscheidenden Konstatierungen (so etwa: Vermengung von Markt- mit Außermarktware im Schlachtbetrieb, Täuschung der Angestellten des Tiefkühlhauses Bergheim über die Qualität der Einlagerungsware, Verarbeitungsmethode) und strebt unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo") eine urteilskonträre Lösung der Schuldfrage an.
In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde aber grundlegend, dass die Erkenntnisrichter bei mehreren möglichen Auslegungen oder Schlussfolgerungen aus Verfahrensresultaten nicht verpflichtet sind, sich die für den Angeklagten günstigere Variante zu eigen zu machen; vielmehr steht es dem Gericht frei, sich für die ungünstigere (keineswegs zwingende) zu entscheiden, sofern es die Urteilsannahmen unter Verwertung aller maßgebenden Beweismittel zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkrichtig begründet (vgl Mayerhofer aaO § 258 E 42a, § 281 Z 5 E 142 ff).In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde aber grundlegend, dass die Erkenntnisrichter bei mehreren möglichen Auslegungen oder Schlussfolgerungen aus Verfahrensresultaten nicht verpflichtet sind, sich die für den Angeklagten günstigere Variante zu eigen zu machen; vielmehr steht es dem Gericht frei, sich für die ungünstigere (keineswegs zwingende) zu entscheiden, sofern es die Urteilsannahmen unter Verwertung aller maßgebenden Beweismittel zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkrichtig begründet vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 42a, Paragraph 281, Ziffer 5, E 142 ff).
Entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hat das Schöffengericht auf Basis des für tragfähig und schlüssig beurteilten Sachverständigengutachtens (ON 181/XIII und S 23 ff/XV) sowie einer Vielzahl weiterer objektiver und subjektiver Beweistatsachen einschließlich der Angeklagtenverantwortungen (jeweils unter Anführung der aktenmäßigen Belegstellen) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) detailliert, aktengetreu und den Denkgesetzen entsprechend, somit insgesamt formell mängelfrei dargelegt, auf welche Art und Weise es dem Beschwerdeführer durch Jahre hindurch gelungen war, vorsätzlich und gewerbsmäßig die im Regelfall nur wenig effizient kontrollierenden Angestellten des Tiefkühlhauses Bergheim über die vertragswidrige Qualität und Beschaffenheit der Einlagerungsware von insgesamt 89.623 kg erfolgreich zu täuschen und sich dadurch zum Schaden der Republik Österreich um 843.479,67 S zu bereichern, während es in Bezug auf weitere 2.369 kg zufolge wirksamer Kontrolle beim Versuch blieb.Entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) hat das Schöffengericht auf Basis des für tragfähig und schlüssig beurteilten Sachverständigengutachtens (ON 181/XIII und S 23 ff/XV) sowie einer Vielzahl weiterer objektiver und subjektiver Beweistatsachen einschließlich der Angeklagtenverantwortungen (jeweils unter Anführung der aktenmäßigen Belegstellen) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) detailliert, aktengetreu und den Denkgesetzen entsprechend, somit insgesamt formell mängelfrei dargelegt, auf welche Art und Weise es dem Beschwerdeführer durch Jahre hindurch gelungen war, vorsätzlich und gewerbsmäßig die im Regelfall nur wenig effizient kontrollierenden Angestellten des Tiefkühlhauses Bergheim über die vertragswidrige Qualität und Beschaffenheit der Einlagerungsware von insgesamt 89.623 kg erfolgreich zu täuschen und sich dadurch zum Schaden der Republik Österreich um 843.479,67 S zu bereichern, während es in Bezug auf weitere 2.369 kg zufolge wirksamer Kontrolle beim Versuch blieb.
Diesen Urteilsfeststellungen (US 11 bis 27) und sachgerechten tatrichterlichen Erwägungen (US 32 bis 39), die - gestützt auf das für tauglich erachtete SV-Gutachten und die Verantwortung des Herbert B***** - nicht nur zum Problem der objektivierten Lagerbestände und zum Brechungsschlüssel Stellung nehmen, sondern vor allem auch zur Frage, warum dabei weder Zukäufe von noch Verkäufe an die Firma I***** und an andere Unternehmen zu berücksichtigen waren (US 37 f iVm S 3, 5/XIII und S 30 f, 41 ff/XIV), hält die Beschwerde prozessordnungswidrig bloß die aus ihrer Sicht gezogenen eigenen Schlussfolgerungen entgegen.Diesen Urteilsfeststellungen (US 11 bis 27) und sachgerechten tatrichterlichen Erwägungen (US 32 bis 39), die - gestützt auf das für tauglich erachtete SV-Gutachten und die Verantwortung des Herbert B***** - nicht nur zum Problem der objektivierten Lagerbestände und zum Brechungsschlüssel Stellung nehmen, sondern vor allem auch zur Frage, warum dabei weder Zukäufe von noch Verkäufe an die Firma I***** und an andere Unternehmen zu berücksichtigen waren (US 37 f in Verbindung mit S 3, 5/XIII und S 30 f, 41 ff/XIV), hält die Beschwerde prozessordnungswidrig bloß die aus ihrer Sicht gezogenen eigenen Schlussfolgerungen entgegen.
Mit der unsubstantiierten Behauptung, "die (nicht näher spezifizierte) Lagerware hätte berücksichtigt werden müssen", wird ebenso kein formaler Begründungsmangel in der vom Gesetz geforderten Weise (§ 285a Z 2 StPO) dargetan; im übrigen hat der Sachverständige auch dazu Stellung genommen (S 33/XV).Mit der unsubstantiierten Behauptung, "die (nicht näher spezifizierte) Lagerware hätte berücksichtigt werden müssen", wird ebenso kein formaler Begründungsmangel in der vom Gesetz geforderten Weise (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) dargetan; im übrigen hat der Sachverständige auch dazu Stellung genommen (S 33/XV).
Der Ansicht des (im Tatzeitraum weder bei der Vieh- und Fleischkommission beschäftigt noch mit Fleischkontrollen betraut gewesenen - S 13/V bzw 2/XV) Zeugen Dipl.Ing. D*****, wonach Dipl.Ing. Matthias R***** die vertragswidrige Beschaffenheit des eingelagerten Fleisches beanstandet hätte (S 16 unten/V), kommt von vornherein kein relevanter Beweiswert zu (Mayerhofer aaO § 150 E 6b). Bekräftigte doch auch Ing. L***** - entgegen dem (sinngemäßen) Beschwerdevorbringen -, dass der Zustand des von der Firma B***** gelieferten Gefrierfleisches von den Lagerarbeitern des Tiefkühlhauses Bergheim nicht kontrolliert werden konnte (S 15/XV).Der Ansicht des (im Tatzeitraum weder bei der Vieh- und Fleischkommission beschäftigt noch mit Fleischkontrollen betraut gewesenen - S 13/V bzw 2/XV) Zeugen Dipl.Ing. D*****, wonach Dipl.Ing. Matthias R***** die vertragswidrige Beschaffenheit des eingelagerten Fleisches beanstandet hätte (S 16 unten/V), kommt von vornherein kein relevanter Beweiswert zu (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 6b). Bekräftigte doch auch Ing. L***** - entgegen dem (sinngemäßen) Beschwerdevorbringen -, dass der Zustand des von der Firma B***** gelieferten Gefrierfleisches von den Lagerarbeitern des Tiefkühlhauses Bergheim nicht kontrolliert werden konnte (S 15/XV).
Angesichts der im Urteil (US 2 f und 14 ff) exakt angeführten Gewichtsmengen der nicht vertragsgemäß eingelagerten Fleischwaren und der daraus resultierenden Schadensbeträge betrifft die zudem gerügte allgemein gehaltene, illustrative Urteilsfeststellung (US 27 zweiter Absatz: Der Angeklagte meldete nur 32 % vom Gesamtgewicht der am Markt angekauften Rinder als Einlagerungware, ohne dieses Fleisch tatsächlich einzulagern) keinen entscheidenden Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschäftigt sich erneut ausschließlich mit dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. F*****. Sie wirft dem Experten weitwendig vor, er gehe zufolge Nichtbeachtung eines beträchtlichen Teils der Fleischeinkäufe von willkürlichen Annahmen zu Lasten des Angeklagten aus, weshalb er die Kernfrage, Erwin B***** habe für die subventionierten Einlagerungen gar nicht über ausreichende Fleischmengen verfügt, weshalb auch die entscheidende Tat- und Schuldfrage zu dessen Nachteil unrichtig gelöst worden sei.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschäftigt sich erneut ausschließlich mit dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. F*****. Sie wirft dem Experten weitwendig vor, er gehe zufolge Nichtbeachtung eines beträchtlichen Teils der Fleischeinkäufe von willkürlichen Annahmen zu Lasten des Angeklagten aus, weshalb er die Kernfrage, Erwin B***** habe für die subventionierten Einlagerungen gar nicht über ausreichende Fleischmengen verfügt, weshalb auch die entscheidende Tat- und Schuldfrage zu dessen Nachteil unrichtig gelöst worden sei.
Solcherart wird jedoch abermals bloß verfahrensvorschriftswidrig an einem nach ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung (S 23 ff/XV) und an Hand korrespondierender Beweistatsachen überprüften, vom Schöffengericht als ausreichend und schlüssig erachteten Beweismittel (US 33 ff, insbes. 37 ff) Kritik geübt. Mit pauschalen Hinweisen auf zwei vom Nichtigkeitswerber vorgelegte (nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordene) Privatexpertisen (vgl S 48/XV) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen in der erforderlichen, prozessordnungsgemäßen Weise zur Darstellung gebracht (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 25 f).Solcherart wird jedoch abermals bloß verfahrensvorschriftswidrig an einem nach ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung (S 23 ff/XV) und an Hand korrespondierender Beweistatsachen überprüften, vom Schöffengericht als ausreichend und schlüssig erachteten Beweismittel (US 33 ff, insbes. 37 ff) Kritik geübt. Mit pauschalen Hinweisen auf zwei vom Nichtigkeitswerber vorgelegte (nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordene) Privatexpertisen vergleiche S 48/XV) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen in der erforderlichen, prozessordnungsgemäßen Weise zur Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 25 f).
Das nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Vorbringen führt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, sondern beschränkt sich in Wahrheit darauf, die Schlüssigkeit und Tragfähigkeit der vom Erstgericht für die Begründung des Betrugsvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit herangezogenen (an sich unan- fechtbaren) Erwägungen (US 39 zweiter Absatz) in Frage zu stellen, womit der Sache nach (vermeintliche) formelle Begründungsmängel im Sinne der Z 5 behauptet werden.Das nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Vorbringen führt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, sondern beschränkt sich in Wahrheit darauf, die Schlüssigkeit und Tragfähigkeit der vom Erstgericht für die Begründung des Betrugsvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit herangezogenen (an sich unan- fechtbaren) Erwägungen (US 39 zweiter Absatz) in Frage zu stellen, womit der Sache nach (vermeintliche) formelle Begründungsmängel im Sinne der Ziffer 5, behauptet werden.
Abgesehen davon, dass sich nach den erstgerichtlichen Konstatierungen die "Verschuldung" des vom Angeklagten Erwin B***** geführten Schlachtbetriebes ab 1988 jährlich verschlechterte (US 11), findet dessen "Überschuldung" im Schreiben des Verteidigers vom 10. Dezember 1992 (S 759 ff/II) ihre zureichende beweismäßige Deckung. Bei gebotener - indes von der Beschwerde außer Acht gelassener - Gesamtbetrachtung aller tatrichterlichen Argumente erweist sich die Beschwerdekritik wiederum nur als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
Zu den Schuldsprüchen I.B, E, F:Zu den Schuldsprüchen römisch eins.B, E, F:
Unberechtigt sind alle Einwände, die in den (getrennt ausgeführten) Mängelrügen (Z 5) gegen die wesentlichen Tatsachenfeststellungen dieser sachlich zusammenhängenden Schuldsprüche (vgl US 27 f iVm US 39 ff) vorgebracht werden; räumt doch die Beschwerde selbst ein, dass die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen durch mehrere Verfahrensergebnisse begründet seien, wonach der Angeklagte zwischen 1991 und 1993 mindestens 16 Kühe, 5 Pferde und 10 Ferkel teils der amtlichen Tierschau entzogen, teils von beanstandeten Tierkörpern die amtliche Kenntlichmachung entfernt, teils mit einem ihm rechtswidrig überlassenen Tauglichkeitsstempel eines Tierarztes entweder selbst gestempelt oder Manuel W***** (zumindest 6 verendete, unbeschaute Ferkel) zu stempeln bestimmt und diese Schlachtkörper durch Einlagerung vorsätzlich in Verkehr gesetzt habe.Unberechtigt sind alle Einwände, die in den (getrennt ausgeführten) Mängelrügen (Ziffer 5,) gegen die wesentlichen Tatsachenfeststellungen dieser sachlich zusammenhängenden Schuldsprüche vergleiche US 27 f in Verbindung mit US 39 ff) vorgebracht werden; räumt doch die Beschwerde selbst ein, dass die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen durch mehrere Verfahrensergebnisse begründet seien, wonach der Angeklagte zwischen 1991 und 1993 mindestens 16 Kühe, 5 Pferde und 10 Ferkel teils der amtlichen Tierschau entzogen, teils von beanstandeten Tierkörpern die amtliche Kenntlichmachung entfernt, teils mit einem ihm rechtswidrig überlassenen Tauglichkeitsstempel eines Tierarztes entweder selbst gestempelt oder Manuel W***** (zumindest 6 verendete, unbeschaute Ferkel) zu stempeln bestimmt und diese Schlachtkörper durch Einlagerung vorsätzlich in Verkehr gesetzt habe.
Wenn nun der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" dagegen ins Treffen führt, diese (in den Entscheidungsgründen ohnehin kritisch hinterfragten) Beweise, vor allem die belastenden Aussagen des Zeugen G***** sowie jene der Zeugen "vom Hörensagen" W*****, Be*****, S***** und Le***** seien aus mehreren Gründen unrichtig, unzuverlässig unbedenklich, nimmt er einmal mehr das ihm verwehrte Recht in Anspruch, die auch insoweit den Denkgesetzen nicht widersprechende Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter und deren unanfechtbare Erwägungen in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel prozessordnungsgemäß darzutun.
Zum Schuldspruch I.C:Zum Schuldspruch römisch eins.C:
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist vorweg zu entgegnen, dass Hannes L***** tatsächlich seit Anfang September - und nicht erst seit 1. Oktober - 1993 im Betrieb des Angeklagten Erwin B***** als Kraftfahrer beschäftigt war (vgl Aussage L***** S 149/I und Anzeige S 53/II). Von einer unverständlichen und aktenwidrigen Feststellung kann daher keine Rede sein. Weiters ist nach der Urteilskonstatierung über den Sinngehalt (US 30: Unter Androhung der Kündigung und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ..... ) klar erkennbar, dass mit "Kündigung", an der sich - entgegen den Prozessvorschriften - die Beschwerdeargumentation allein orientiert, nicht der Gesetzesterminus zu verstehen ist, sondern schlichtweg der Verlust des Arbeitsplatzes. Auf das Bestehen eines formellen Dienstverhältnisses zur Tatzeit am 29. September 1993 kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist vorweg zu entgegnen, dass Hannes L***** tatsächlich seit Anfang September - und nicht erst seit 1. Oktober - 1993 im Betrieb des Angeklagten Erwin B***** als Kraftfahrer beschäftigt war vergleiche Aussage L***** S 149/I und Anzeige S 53/II). Von einer unverständlichen und aktenwidrigen Feststellung kann daher keine Rede sein. Weiters ist nach der Urteilskonstatierung über den Sinngehalt (US 30: Unter Androhung der Kündigung und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ..... ) klar erkennbar, dass mit "Kündigung", an der sich - entgegen den Prozessvorschriften - die Beschwerdeargumentation allein orientiert, nicht der Gesetzesterminus zu verstehen ist, sondern schlichtweg der Verlust des Arbeitsplatzes. Auf das Bestehen eines formellen Dienstverhältnisses zur Tatzeit am 29. September 1993 kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
Aus dieser Sicht war - dem Rechtsstandpunkt des Nichtigkeitswerbers zuwider - die von ihm geäußerte Drohung, wenn L***** die inhaltlich unrichtige Erklärung nicht unterschreibe, sei er für die Firma untragbar, unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers sowie auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes sehr wohl geeignet, dem Hannes L***** begründete Besorgnisse um den Verlust des Arbeitsplatzes einzuflößen und ihm solcherart erfolgreich die Unterschrift unter die unrichtige Erklärung abzunötigen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 und Jerabek in WK2 Rz 32 f je zu § 74).Aus dieser Sicht war - dem Rechtsstandpunkt des Nichtigkeitswerbers zuwider - die von ihm geäußerte Drohung, wenn L***** die inhaltlich unrichtige Erklärung nicht unterschreibe, sei er für die Firma untragbar, unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers sowie auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes sehr wohl geeignet, dem Hannes L***** begründete Besorgnisse um den Verlust des Arbeitsplatzes einzuflößen und ihm solcherart erfolgreich die Unterschrift unter die unrichtige Erklärung abzunötigen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 und Jerabek in WK2 Rz 32 f je zu Paragraph 74,).
Zum Schuldspruch II.1:Zum Schuldspruch römisch zwei.1:
Die dagegen erhobene, auch behauptete Begründungsmängel relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich mit dem zentralen Einwand, die wegen der vorliegenden Pfändung gegebene Unmöglichkeit, das Pfandlager ohne Zustimmung der R***** Pischelsdorf zu räumen und allenfalls verdorbene Ware auszuscheiden, stelle für den Angeklagten einen "Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgrund" dar, nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt demnach eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die dagegen erhobene, auch behauptete Begründungsmängel relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit dem zentralen Einwand, die wegen der vorliegenden Pfändung gegebene Unmöglichkeit, das Pfandlager ohne Zustimmung der R***** Pischelsdorf zu räumen und allenfalls verdorbene Ware auszuscheiden, stelle für den Angeklagten einen "Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgrund" dar, nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt demnach eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Indes geht der Vorwurf dieses Schuldspruchs dahin, Erwin B***** habe im Tiefkühlhaus Bergheim rund 98.200 kg verdorbenes Rindfleisch gelagert, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht zu haben (US 4). Den korrespondieren Urteilskonstatierungen zufolge hat er überwiegend altes, unbeschautes und selbstgestempeltes Fleisch sowie zugeputzte und verdorbene Retourware eingelagert und augenscheinlich kein Interesse daran gezeigt, die dort eingelagerte Ware zu verwerten (US 34).
Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche zum Schuldspruch AA.I.D. keine deutlichen und bestimmten Umstände anführt (§ 285a Z 2 StPO) und den Schuldspruch AA.IV. überhaupt unangefochten lässt, zu verwerfen.Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche zum Schuldspruch AA.I.D. keine deutlichen und bestimmten Umstände anführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und den Schuldspruch AA.IV. überhaupt unangefochten lässt, zu verwerfen.
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Der gegen die Freisprüche BB.I.A.1., II. und III. des Urteilsspruchs gerichteten Mängelrüge (Z 5) kommt aus den von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Gründen Berechtigung zu.Der gegen die Freisprüche BB.I.A.1., römisch zwei. und römisch drei. des Urteilsspruchs gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt aus den von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Gründen Berechtigung zu.
Diese Freisprüche begründeten die Tatrichter nämlich lediglich pauschal und floskelhaft damit, dass sowohl die überlagerten, unbeschauten, verdorbenen Fleischprodukte als auch die umgepackten Waren im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagert und somit unbekannte Personen durch deren Auslieferung nicht geschädigt wurden (US 53 vorletzter Absatz). Die den Betrugsvorwurf bestätigenden Aussagen der Belastungszeugen Oswald G***** (insbesonders S 300 f/I, 47 ff, 508 ff/XIV), Hildegard S***** (S 283/I, 43, 287 ff/XIV), Manuel W***** (S 105 f, 308/I), Franz St***** (S 277 f/I) und Karl Le***** (S 332 ff/XIV), wonach über Anweisung bzw unter Mitwirkung der drei Angeklagten minderwertige Billigware durch betrügerische Manipulationen (zB Vermengung von genussuntauglichem Fleisch mit Frischfleisch, Säuberung des bereits abgelaufenen vakuumverpackten Fleisches und Anbringung eines neuen Erzeugungs- und Ablaufdatums) als qualitativ hochwertiges und damit entsprechend teures Frischfleisch an unbekannt gebliebene Kunden (Gasthäuser, Hotels, Wursthersteller) verkauft worden sei, wurden hingegen keiner Würdigung unterzogen, sondern mit Stillschweigen übergangen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 63).Diese Freisprüche begründeten die Tatrichter nämlich lediglich pauschal und floskelhaft damit, dass sowohl die überlagerten, unbeschauten, verdorbenen Fleischprodukte als auch die umgepackten Waren im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagert und somit unbekannte Personen durch deren Auslieferung nicht geschädigt wurden (US 53 vorletzter Absatz). Die den Betrugsvorwurf bestätigenden Aussagen der Belastungszeugen Oswald G***** (insbesonders S 300 f/I, 47 ff, 508 ff/XIV), Hildegard S***** (S 283/I, 43, 287 ff/XIV), Manuel W***** (S 105 f, 308/I), Franz St***** (S 277 f/I) und Karl Le***** (S 332 ff/XIV), wonach über Anweisung bzw unter Mitwirkung der drei Angeklagten minderwertige Billigware durch betrügerische Manipulationen (zB Vermengung von genussuntauglichem Fleisch mit Frischfleisch, Säuberung des bereits abgelaufenen vakuumverpackten Fleisches und Anbringung eines neuen Erzeugungs- und Ablaufdatums) als qualitativ hochwertiges und damit entsprechend teures Frischfleisch an unbekannt gebliebene Kunden (Gasthäuser, Hotels, Wursthersteller) verkauft worden sei, wurden hingegen keiner Würdigung unterzogen, sondern mit Stillschweigen übergangen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 63).
Diese unvollständige Auseinandersetzung mit entscheidungsrelevanten Verfahrensergebnissen erfordert daher insoweit eine Kassierung des Ersturteils und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz (§ 285e StPO).Diese unvollständige Auseinandersetzung mit entscheidungsrelevanten Verfahrensergebnissen erfordert daher insoweit eine Kassierung des Ersturteils und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz (Paragraph 285 e, StPO).
Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den bezeichneten Freisprüchen sowie demgemäß in den Erwin B***** und Erwin E***** treffenden Strafaussprüchen (einschließlich der bei Erwin B***** erfolgten Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Erwin B***** auf diese Entscheidung zu verweisen.