Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 135/99×

Entscheidung 15 Os 135/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erwin B***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Juni 1999, GZ 7 römisch fünf r 894/93-229, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Angeklagten Erwin B*****, Herbert B***** und Erwin E***** sowie deren Verteidiger Dr. Krainz und Dr. Strasser zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B***** wird verworfen.

2. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch der Angeklagten Erwin B*****, Herbert B***** und Erwin E***** zu BB.I.A.1., BB.II und BB.III.1. des Urteilsspruchs sowie demgemäß in den die Erst- und Drittangeklagten treffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

3. Mit seiner Berufung wird Erwin B***** auf diese Entscheidung verwiesen.

4. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch teils rechtskräftige Schuld- und Freisprüche der Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - ua Erwin B***** (zu AA.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins.A.) sowie der Vergehen nach Paragraph 49, Absatz eins, FleischUG (römisch eins.B.), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins.C.), der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (römisch eins.D.), der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz eins und Absatz 2, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter (richtig: zweiter) Fall StGB (römisch eins.E. und F.), und nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG (römisch zwei.1.) schuldig erkannt.

Danach hat Erwin B***** (zu AA.)

römisch eins. in Pischelsdorf und Bergheim

A. vom 10. März 1989 bis 4. Februar 1992 - im Urteil S 2 f und 14 ff detailliert geschildert, hier zusammengefaßt wiedergegeben - mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch die Vorgabe, den Bestimmungen der jeweiligen Einlagerungsverträge entsprechend (nacheinander) insgesamt 89.623 kg Rindfleisch ohne Knochen im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagert zu haben, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Stützungsbeträgen, verleitet bzw bezüglich einer weiteren Einlagerung von 2.368 kg am 30. Oktober 1991 zu verleiten getrachtet, welche die Republik Österreich an ihrem Vermögen um insgesamt 843.479,67 S, sohin in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten und um weitere 27.216,32 S schädigen sollten;

B. von 1991 bis November 1993 dadurch, daß er Fleisch von mindestens 16 Kühen, 5 Pferden und 10 Ferkeln, welches den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes (FleischUG) unterlag, in seinem Tiefkühlhaus in Pischelsdorf lagerte, in Verkehr gebracht, ohne dass dieses Fleisch einer (tierärztlichen) Untersuchung unterzogen worden war;

C. am 27. September 1993 Hannes L***** durch die Äußerung, wenn er eine (vom Angeklagten) vorbereitete Erklärung nicht unterschreibe, sei er für die Firma untragbar, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Unterfertigung einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung an den Magistrat der Stadt Wien, genötigt;

D. am 27. September 1993 dadurch, dass er die von Hannes L***** unterfertigte falsche Sachverhaltsdarstellung an den Magistrat der Stadt Wien absandte, ein falsches Beweismittel in einem wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren gebraucht;

E. von 1991 bis 1993 dadurch, dass er wiederholt mit einem selbst angebrachten Tauglichkeitsstempel versehene Tierkörper in Verkehr brachte, wobei er in einzelnen Fällen die vom Tierarzt angebrachte Untauglichkeitsstempelung entfernt hatte, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene Sache im Rechtsverkehr gebraucht;

F. im Sommer 1993 dadurch, dass er den abgesondert verfolgten Manuel W***** durch Oswald G***** auffordern ließ, mindestens sechs unbeschaute Ferkel mit dem Tauglichkeitsstempel zu versehen, dazu "beigetragen", dass Manuel W***** eine Sache einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschob (richtig: den Manuel W***** dazu bestimmt, eine Sache einem öffentlichen Beglaubigungszeichen zu unterschieben);

römisch zwei.1. bis 11. November 1993 in Bergheim dadurch, dass er rund 98.200 kg verdorbenes Rindfleisch im Tiefkühlhaus lagerte, verdorbenes Fleisch in Verkehr gebracht, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden war.

Hingegen wurden die Angeklagten von der weiteren wider sie erhobenen Anklage (zu BB. des Urteilsspruchs) gemäss Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Soweit diese Freisprüche von der Staatsanwaltschaft bekämpft werden, lag ihnen zur Last,

zu römisch eins.A.1. Erwin B***** habe zwischen 1991 und 1993 in Pischelsdorf und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, namentlich unbekannt gebliebene Geschädigte zu Handlungen, nämlich zur Zahlung eines zumindest überhöhten Kaufpreises verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Betrag schädigten, indem er von den Beschautierärzten für untauglich erklärte Tiere (selbst) mit dem Tauglichkeitsstempel versah oder versehen ließ, wöchentlich mindestens 150 kg verdorbenes und gefrierbrandiges Fleisch mit Frischfleischmengen vermischte, bereits abgelaufenes, vakuumverpacktes Fleisch von offensichtlich verdorbenen Teilen säubern, neu verpacken, mit neuem Erzeugungs- und Ablaufdatum versehen ließ und neuerlich in Verkehr brachte, und hiedurch das Verbrechen des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB begangen;

zu römisch zwei. Herbert B***** habe von 1991 bis 1993 in Pischelsdorf und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, unbekannt gebliebene Kunden dadurch, dass er wöchentlich mindestens 150 kg bereits abgelaufenes, vakuumverpacktes Fleisch auspacken, von offensichtlich schlechten Teilen säubern, neu verpacken und mit neuem Erzeugungs- und Ablaufdatum versehen ließ und durch die Vorgabe, bei den von ihm verkauften Fleischwaren handle es sich um Frischware, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zum Kauf bzw zur Zahlung eines überhöhten Kaufpreises verleitet, wodurch die unbekannten Kunden einen Schaden in unbekannter, jedenfalls in 25.000 S übersteigender Höhe erlitten hätten, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und hiedurch das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen;

römisch drei.1. Erwin E***** habe von 1991 bis 1993 in Pischelsdorf dadurch, dass er verdorbenes gefrierbrandiges Fleisch unter Frischfleisch mengen, bereits abgelaufene vakuumverpackte Ware auspacken, säubern, neu verpacken und beschriften ließ, um sie neuerlich als Frischfleisch in den Verkauf zu bringen, zu den unter BB.I.A.1. und römisch zwei. angeführten Tathandlungen des Erwin und Herbert B***** beigetragen und hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangen.

Erwin B***** bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch AA.I.A. bis F. und römisch zwei.1. mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (ON 237).

Die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 235) wendet sich gegen die Freisprüche der Angeklagten Erwin B***** (BB.I.A.1.), Herbert B***** (BB.II.) und Erwin E***** (BB.III.1.).

Die Beschwerde des Angeklagten B***** ist nicht im Recht.

Zum Schuldspruch römisch eins.A.:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt (Ziffer 4,), dass der in der Hauptverhandlung am 15. April 1999 gestellte Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fleischergewerbe zum Beweis dafür, "dass eine Aufarbeitung geschlachteter Tiere und Vorbereitung der betreffenden Schlachtkörper zur Einlagerung im Tiefkühlhaus Bergheim als Interventionsware bei Anwendung der Warmzerlegungs- methode nach der Fleischhygieneverordnung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen möglich ist" (S 343/XIV), abgelehnt wurde.

Die Verfahrensrüge versagt. Zum einen läuft dieses Begehren bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, weil dadurch lediglich die theoretische Möglichkeit bestätigt werden sollte, dass Schlachtkörper bei Anwendung der Warmzerlegungsmethode binnen zwei Tagen (bzw 48 Stunden) vorschriftsgemäß im Tiefkühlhaus eingelagert werden können. Diese Frage hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. Helmut F***** gerade im Sinne der Beschwerde dahin (hypothetisch) beantwortet, dass unter günstigen (variablen) Verhältnissen zumindest 40 Stunden notwendig sind, um einen ca + 35 Grad C schlachtwarmen Fleischblock auf die für Gefrierfleisch erforderliche - 8 Grad C Kerntemperatur herabzufrieren (S 25 f/XV). Zum anderen hat sich das Erstgericht mit formell fehlerfreier Begründung der - auf mehrere Beweisergebnisse gestützten - Ansicht der genannten Experten angeschlossen, dass aus seiner Sicht nach den übereinstimmend geschilderten Gepflogenheiten und den gegebenen Umständen im Schlachtbetrieb des Angeklagten B***** zur Tatzeit keine "Warmzerlegung" stattgefunden und die im Kühlhaus Bergheim eingelagerte Interventionsware den vorgeschriebenen Vertragsbedingungen nicht entsprochen hat (GA ON 181/XIII und S 23 ff/XV in Verbindung mit US 13 f, 38, 54).

Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 67).

Daher schadet es nicht (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), dass der Gerichtshof - entgegen den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 238, StPO - über diesen Antrag weder sofort vergleiche S 345/XIV) noch in den fortgesetzten Hauptverhandlungen entschieden und die Entscheidungsgründe nicht im Protokoll, sondern verspätet und zudem mangelhaft erst im Urteil ersichtlich gemacht hat (abermals US 54).

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Unrecht erhobenen Vorwürfe, wonach die von der Beschwerde bezeichneten erstgerichtlichen Feststellungen sowohl zur subjektiven Tatseite (US 12 zweiter Absatz, 26 dritter Absatz) als auch betreffend Mengen und Qualität des im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagerten Fleisches (US 13 zweiter Absatz, 14 zweiter Absatz, 14 bis 26 und 23 zweiter Absatz) teils gar nicht oder nur unzutreffend, unlogisch, unrichtig, widerspruchsvoll und aktenwidrig begründet seien, teils jeder Tatsachen- und Beweisgrundlage entbehrten und bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten darstellten, trachten allesamt nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung insgesamt in Frage zu stellen. Dabei kritisiert der Nichtigkeitswerber in erster Linie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, hebt seine leugnende (indes als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung sowie einzelne, ihm günstig scheinende Beweisergebnisse hervor, bestreitet unter Missachtung maßgeblicher Urteilserwägungen auf Basis isoliert betrachteter Einzelaspekte - selbst beweiswürdigend - die für den Subventionsbetrug entscheidenden Konstatierungen (so etwa: Vermengung von Markt- mit Außermarktware im Schlachtbetrieb, Täuschung der Angestellten des Tiefkühlhauses Bergheim über die Qualität der Einlagerungsware, Verarbeitungsmethode) und strebt unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo") eine urteilskonträre Lösung der Schuldfrage an.

In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde aber grundlegend, dass die Erkenntnisrichter bei mehreren möglichen Auslegungen oder Schlussfolgerungen aus Verfahrensresultaten nicht verpflichtet sind, sich die für den Angeklagten günstigere Variante zu eigen zu machen; vielmehr steht es dem Gericht frei, sich für die ungünstigere (keineswegs zwingende) zu entscheiden, sofern es die Urteilsannahmen unter Verwertung aller maßgebenden Beweismittel zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkrichtig begründet vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 42a, Paragraph 281, Ziffer 5, E 142 ff).

Entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) hat das Schöffengericht auf Basis des für tragfähig und schlüssig beurteilten Sachverständigengutachtens (ON 181/XIII und S 23 ff/XV) sowie einer Vielzahl weiterer objektiver und subjektiver Beweistatsachen einschließlich der Angeklagtenverantwortungen (jeweils unter Anführung der aktenmäßigen Belegstellen) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) detailliert, aktengetreu und den Denkgesetzen entsprechend, somit insgesamt formell mängelfrei dargelegt, auf welche Art und Weise es dem Beschwerdeführer durch Jahre hindurch gelungen war, vorsätzlich und gewerbsmäßig die im Regelfall nur wenig effizient kontrollierenden Angestellten des Tiefkühlhauses Bergheim über die vertragswidrige Qualität und Beschaffenheit der Einlagerungsware von insgesamt 89.623 kg erfolgreich zu täuschen und sich dadurch zum Schaden der Republik Österreich um 843.479,67 S zu bereichern, während es in Bezug auf weitere 2.369 kg zufolge wirksamer Kontrolle beim Versuch blieb.

Diesen Urteilsfeststellungen (US 11 bis 27) und sachgerechten tatrichterlichen Erwägungen (US 32 bis 39), die - gestützt auf das für tauglich erachtete SV-Gutachten und die Verantwortung des Herbert B***** - nicht nur zum Problem der objektivierten Lagerbestände und zum Brechungsschlüssel Stellung nehmen, sondern vor allem auch zur Frage, warum dabei weder Zukäufe von noch Verkäufe an die Firma I***** und an andere Unternehmen zu berücksichtigen waren (US 37 f in Verbindung mit S 3, 5/XIII und S 30 f, 41 ff/XIV), hält die Beschwerde prozessordnungswidrig bloß die aus ihrer Sicht gezogenen eigenen Schlussfolgerungen entgegen.

Mit der unsubstantiierten Behauptung, "die (nicht näher spezifizierte) Lagerware hätte berücksichtigt werden müssen", wird ebenso kein formaler Begründungsmangel in der vom Gesetz geforderten Weise (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) dargetan; im übrigen hat der Sachverständige auch dazu Stellung genommen (S 33/XV).

Der Ansicht des (im Tatzeitraum weder bei der Vieh- und Fleischkommission beschäftigt noch mit Fleischkontrollen betraut gewesenen - S 13/V bzw 2/XV) Zeugen Dipl.Ing. D*****, wonach Dipl.Ing. Matthias R***** die vertragswidrige Beschaffenheit des eingelagerten Fleisches beanstandet hätte (S 16 unten/V), kommt von vornherein kein relevanter Beweiswert zu (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 6b). Bekräftigte doch auch Ing. L***** - entgegen dem (sinngemäßen) Beschwerdevorbringen -, dass der Zustand des von der Firma B***** gelieferten Gefrierfleisches von den Lagerarbeitern des Tiefkühlhauses Bergheim nicht kontrolliert werden konnte (S 15/XV).

Angesichts der im Urteil (US 2 f und 14 ff) exakt angeführten Gewichtsmengen der nicht vertragsgemäß eingelagerten Fleischwaren und der daraus resultierenden Schadensbeträge betrifft die zudem gerügte allgemein gehaltene, illustrative Urteilsfeststellung (US 27 zweiter Absatz: Der Angeklagte meldete nur 32 % vom Gesamtgewicht der am Markt angekauften Rinder als Einlagerungware, ohne dieses Fleisch tatsächlich einzulagern) keinen entscheidenden Umstand.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschäftigt sich erneut ausschließlich mit dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. F*****. Sie wirft dem Experten weitwendig vor, er gehe zufolge Nichtbeachtung eines beträchtlichen Teils der Fleischeinkäufe von willkürlichen Annahmen zu Lasten des Angeklagten aus, weshalb er die Kernfrage, Erwin B***** habe für die subventionierten Einlagerungen gar nicht über ausreichende Fleischmengen verfügt, weshalb auch die entscheidende Tat- und Schuldfrage zu dessen Nachteil unrichtig gelöst worden sei.

Solcherart wird jedoch abermals bloß verfahrensvorschriftswidrig an einem nach ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung (S 23 ff/XV) und an Hand korrespondierender Beweistatsachen überprüften, vom Schöffengericht als ausreichend und schlüssig erachteten Beweismittel (US 33 ff, insbes. 37 ff) Kritik geübt. Mit pauschalen Hinweisen auf zwei vom Nichtigkeitswerber vorgelegte (nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordene) Privatexpertisen vergleiche S 48/XV) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen in der erforderlichen, prozessordnungsgemäßen Weise zur Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 25 f).

Das nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Vorbringen führt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, sondern beschränkt sich in Wahrheit darauf, die Schlüssigkeit und Tragfähigkeit der vom Erstgericht für die Begründung des Betrugsvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit herangezogenen (an sich unan- fechtbaren) Erwägungen (US 39 zweiter Absatz) in Frage zu stellen, womit der Sache nach (vermeintliche) formelle Begründungsmängel im Sinne der Ziffer 5, behauptet werden.

Abgesehen davon, dass sich nach den erstgerichtlichen Konstatierungen die "Verschuldung" des vom Angeklagten Erwin B***** geführten Schlachtbetriebes ab 1988 jährlich verschlechterte (US 11), findet dessen "Überschuldung" im Schreiben des Verteidigers vom 10. Dezember 1992 (S 759 ff/II) ihre zureichende beweismäßige Deckung. Bei gebotener - indes von der Beschwerde außer Acht gelassener - Gesamtbetrachtung aller tatrichterlichen Argumente erweist sich die Beschwerdekritik wiederum nur als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Zu den Schuldsprüchen römisch eins.B, E, F:

Unberechtigt sind alle Einwände, die in den (getrennt ausgeführten) Mängelrügen (Ziffer 5,) gegen die wesentlichen Tatsachenfeststellungen dieser sachlich zusammenhängenden Schuldsprüche vergleiche US 27 f in Verbindung mit US 39 ff) vorgebracht werden; räumt doch die Beschwerde selbst ein, dass die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen durch mehrere Verfahrensergebnisse begründet seien, wonach der Angeklagte zwischen 1991 und 1993 mindestens 16 Kühe, 5 Pferde und 10 Ferkel teils der amtlichen Tierschau entzogen, teils von beanstandeten Tierkörpern die amtliche Kenntlichmachung entfernt, teils mit einem ihm rechtswidrig überlassenen Tauglichkeitsstempel eines Tierarztes entweder selbst gestempelt oder Manuel W***** (zumindest 6 verendete, unbeschaute Ferkel) zu stempeln bestimmt und diese Schlachtkörper durch Einlagerung vorsätzlich in Verkehr gesetzt habe.

Wenn nun der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" dagegen ins Treffen führt, diese (in den Entscheidungsgründen ohnehin kritisch hinterfragten) Beweise, vor allem die belastenden Aussagen des Zeugen G***** sowie jene der Zeugen "vom Hörensagen" W*****, Be*****, S***** und Le***** seien aus mehreren Gründen unrichtig, unzuverlässig unbedenklich, nimmt er einmal mehr das ihm verwehrte Recht in Anspruch, die auch insoweit den Denkgesetzen nicht widersprechende Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter und deren unanfechtbare Erwägungen in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel prozessordnungsgemäß darzutun.

Zum Schuldspruch römisch eins.C:

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist vorweg zu entgegnen, dass Hannes L***** tatsächlich seit Anfang September - und nicht erst seit 1. Oktober - 1993 im Betrieb des Angeklagten Erwin B***** als Kraftfahrer beschäftigt war vergleiche Aussage L***** S 149/I und Anzeige S 53/II). Von einer unverständlichen und aktenwidrigen Feststellung kann daher keine Rede sein. Weiters ist nach der Urteilskonstatierung über den Sinngehalt (US 30: Unter Androhung der Kündigung und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ..... ) klar erkennbar, dass mit "Kündigung", an der sich - entgegen den Prozessvorschriften - die Beschwerdeargumentation allein orientiert, nicht der Gesetzesterminus zu verstehen ist, sondern schlichtweg der Verlust des Arbeitsplatzes. Auf das Bestehen eines formellen Dienstverhältnisses zur Tatzeit am 29. September 1993 kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

Aus dieser Sicht war - dem Rechtsstandpunkt des Nichtigkeitswerbers zuwider - die von ihm geäußerte Drohung, wenn L***** die inhaltlich unrichtige Erklärung nicht unterschreibe, sei er für die Firma untragbar, unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers sowie auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes sehr wohl geeignet, dem Hannes L***** begründete Besorgnisse um den Verlust des Arbeitsplatzes einzuflößen und ihm solcherart erfolgreich die Unterschrift unter die unrichtige Erklärung abzunötigen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 21 und Jerabek in WK2 Rz 32 f je zu Paragraph 74,).

Zum Schuldspruch römisch zwei.1:

Die dagegen erhobene, auch behauptete Begründungsmängel relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit dem zentralen Einwand, die wegen der vorliegenden Pfändung gegebene Unmöglichkeit, das Pfandlager ohne Zustimmung der R***** Pischelsdorf zu räumen und allenfalls verdorbene Ware auszuscheiden, stelle für den Angeklagten einen "Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgrund" dar, nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt demnach eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Indes geht der Vorwurf dieses Schuldspruchs dahin, Erwin B***** habe im Tiefkühlhaus Bergheim rund 98.200 kg verdorbenes Rindfleisch gelagert, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht zu haben (US 4). Den korrespondieren Urteilskonstatierungen zufolge hat er überwiegend altes, unbeschautes und selbstgestempeltes Fleisch sowie zugeputzte und verdorbene Retourware eingelagert und augenscheinlich kein Interesse daran gezeigt, die dort eingelagerte Ware zu verwerten (US 34).

Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche zum Schuldspruch AA.I.D. keine deutlichen und bestimmten Umstände anführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und den Schuldspruch AA.IV. überhaupt unangefochten lässt, zu verwerfen.

Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:

Der gegen die Freisprüche BB.I.A.1., römisch zwei. und römisch drei. des Urteilsspruchs gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt aus den von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Gründen Berechtigung zu.

Diese Freisprüche begründeten die Tatrichter nämlich lediglich pauschal und floskelhaft damit, dass sowohl die überlagerten, unbeschauten, verdorbenen Fleischprodukte als auch die umgepackten Waren im Tiefkühlhaus Bergheim eingelagert und somit unbekannte Personen durch deren Auslieferung nicht geschädigt wurden (US 53 vorletzter Absatz). Die den Betrugsvorwurf bestätigenden Aussagen der Belastungszeugen Oswald G***** (insbesonders S 300 f/I, 47 ff, 508 ff/XIV), Hildegard S***** (S 283/I, 43, 287 ff/XIV), Manuel W***** (S 105 f, 308/I), Franz St***** (S 277 f/I) und Karl Le***** (S 332 ff/XIV), wonach über Anweisung bzw unter Mitwirkung der drei Angeklagten minderwertige Billigware durch betrügerische Manipulationen (zB Vermengung von genussuntauglichem Fleisch mit Frischfleisch, Säuberung des bereits abgelaufenen vakuumverpackten Fleisches und Anbringung eines neuen Erzeugungs- und Ablaufdatums) als qualitativ hochwertiges und damit entsprechend teures Frischfleisch an unbekannt gebliebene Kunden (Gasthäuser, Hotels, Wursthersteller) verkauft worden sei, wurden hingegen keiner Würdigung unterzogen, sondern mit Stillschweigen übergangen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 63).

Diese unvollständige Auseinandersetzung mit entscheidungsrelevanten Verfahrensergebnissen erfordert daher insoweit eine Kassierung des Ersturteils und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz (Paragraph 285 e, StPO).

Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den bezeichneten Freisprüchen sowie demgemäß in den Erwin B***** und Erwin E***** treffenden Strafaussprüchen (einschließlich der bei Erwin B***** erfolgten Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Erwin B***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E56445 15D01359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00135.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0150OS00135_9900000_000