Gründe:
Im Verfahren AZ 34 Vr 2487/00 des Landesgerichtes Innsbruck erließ der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft am 29. September 2000 gegen Yakup G***** und Hüseyin Ü***** Haftbefehl (ON 8) und verhängte am 6. Oktober 2000 über sie die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (ON 16), weil sie im dringenden Verdacht standen, am 29. Juni 1998 in Völs das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, dass sie einer Angestellten der Mc Donalds-Filiale einen Geldbetrag von 172.357,80 S raubten. G***** war überdies des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verdächtig, weil er versucht haben soll, Serkan O***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige gegen ihn und Ü***** wegen dieses Raubüberfalls zu nötigen.Im Verfahren AZ 34 Vr 2487/00 des Landesgerichtes Innsbruck erließ der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft am 29. September 2000 gegen Yakup G***** und Hüseyin Ü***** Haftbefehl (ON 8) und verhängte am 6. Oktober 2000 über sie die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (ON 16), weil sie im dringenden Verdacht standen, am 29. Juni 1998 in Völs das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB dadurch begangen zu haben, dass sie einer Angestellten der Mc Donalds-Filiale einen Geldbetrag von 172.357,80 S raubten. G***** war überdies des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB verdächtig, weil er versucht haben soll, Serkan O***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige gegen ihn und Ü***** wegen dieses Raubüberfalls zu nötigen.
Den dringenden Tatverdacht gründete das Erstgericht auf die belastenden Angaben der Zeugen Serkan O***** und Annemarie E***** vor der Sicherheitsbehörde (S 131 ff, 159 ff). Diese hielten ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter aufrecht (ON 19, 20). Nach Zurückziehung der Haftanträge durch den Staatsanwalt (S 4e) am 13. Oktober 2000 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, worauf die Beschuldigten noch am selben Tag auf freien Fuss gesetzt wurden (ON 22, 24). Über weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft, die unter einem vorweg eine ablehnende Stellungnahme zu einem allfälligen Antrag der Beschuldigten auf Haftentschädigung abgab, wurde mit Beschluss vom 3. November 2000 das Verfahren gegen G***** und Ü***** gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt (S 4e verso).Den dringenden Tatverdacht gründete das Erstgericht auf die belastenden Angaben der Zeugen Serkan O***** und Annemarie E***** vor der Sicherheitsbehörde (S 131 ff, 159 ff). Diese hielten ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter aufrecht (ON 19, 20). Nach Zurückziehung der Haftanträge durch den Staatsanwalt (S 4e) am 13. Oktober 2000 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, worauf die Beschuldigten noch am selben Tag auf freien Fuss gesetzt wurden (ON 22, 24). Über weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft, die unter einem vorweg eine ablehnende Stellungnahme zu einem allfälligen Antrag der Beschuldigten auf Haftentschädigung abgab, wurde mit Beschluss vom 3. November 2000 das Verfahren gegen G***** und Ü***** gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt (S 4e verso).
In der Folge beantragte sowohl G***** als auch Ü***** unter Hinweis auf den (ihrer Ansicht nach) entkräfteten Tatverdacht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung nach den Bestimmungen des StEG (S 268a, 274a).
Mit Beschluss vom 16. Februar 2001, AZ 20 RKa 1/01 (= ON 25), stellte die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck fest, dass G***** und Ü***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung allenfalls erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Anspruch auf Ersatz gegen den Bund gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zustehe, weil eine Verdachtsentkräftung im Sinne dieser Gesetzesstelle gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, wovon das Gericht aber im Hinblick auf den diametralen Widerspruch zwischen den Angaben der erwähnten Belastungszeugen einerseits und den Verantwortungen der Beschuldigten andererseits nicht auszugehen vermöge.Mit Beschluss vom 16. Februar 2001, AZ 20 RKa 1/01 (= ON 25), stellte die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck fest, dass G***** und Ü***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung allenfalls erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Anspruch auf Ersatz gegen den Bund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zustehe, weil eine Verdachtsentkräftung im Sinne dieser Gesetzesstelle gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, wovon das Gericht aber im Hinblick auf den diametralen Widerspruch zwischen den Angaben der erwähnten Belastungszeugen einerseits und den Verantwortungen der Beschuldigten andererseits nicht auszugehen vermöge.
Der dagegen von beiden Antragstellern erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27. März 2001, AZ 6 Bs 108/01 (= ON 30), keine Folge. Auch das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, zur "Entkräftung des Tatverdachtes" müsse erwiesen sein, dass der Angehaltene wegen des Verhaltens, dessentwegen die Anhaltung verfügt worden war, nicht strafbar und verfolgbar sei. Bleibe dies zweifelhaft, so sei die Entkräftung des Tatverdachts nicht gelungen und diese Bedingung für den Entschädigungsanspruch nicht erfüllt. Da Verdachtsentkräftung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, habe das Erstgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der Entkräftung des Verdachts verneint. Zwar habe die Verdachtslage für eine Anklageerhebung nicht ausgereicht, dessen ungeachtet könne nicht davon gesprochen werden, dass die Unschuld der Beschwerdeführer feststehe oder alle gegen sie sprechenden Verdachtsmomente widerlegt worden seien, also keine Argumente vorlägen, sie der Tat für Verdächtig zu halten.Der dagegen von beiden Antragstellern erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27. März 2001, AZ 6 Bs 108/01 (= ON 30), keine Folge. Auch das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, zur "Entkräftung des Tatverdachtes" müsse erwiesen sein, dass der Angehaltene wegen des Verhaltens, dessentwegen die Anhaltung verfügt worden war, nicht strafbar und verfolgbar sei. Bleibe dies zweifelhaft, so sei die Entkräftung des Tatverdachts nicht gelungen und diese Bedingung für den Entschädigungsanspruch nicht erfüllt. Da Verdachtsentkräftung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, habe das Erstgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der Entkräftung des Verdachts verneint. Zwar habe die Verdachtslage für eine Anklageerhebung nicht ausgereicht, dessen ungeachtet könne nicht davon gesprochen werden, dass die Unschuld der Beschwerdeführer feststehe oder alle gegen sie sprechenden Verdachtsmomente widerlegt worden seien, also keine Argumente vorlägen, sie der Tat für Verdächtig zu halten.
Wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang.