Entscheidung 15 Os 136/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sigismund G***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2002, GZ 111 Hv 58/02h-41, sowie über dessen damit verbundene Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sigismund G***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2002, GZ 111 Hv 58/02h-41, sowie über dessen damit verbundene Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sigismund G***** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete, jedoch in weiterer Folge nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sigismund G***** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete, jedoch in weiterer Folge nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Diese wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285a Z 2 StPO bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Diese wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Anmerkung
E67714
15Os136.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00136.02.1128.000
Dokumentnummer
JJT_20021128_OGH0002_0150OS00136_0200000_000