Der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten/Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinen Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Z 2 und Z 3 Abs 1 leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen. Ausgehend vom eigenen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach dem Verteidiger die nochmalige - sowohl eingeschrieben als auch per Telefax zur Absendung gebrachte - Rechtsmittelanmeldung vom 11. Mai 2004 nicht notwendig erschienen sei, ihn jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnis von der seiner Meinung nach rechtzeitig erfolgten Anmeldung am 7. Mai 2004 die Duplizität „nicht gestört hat", ist evident, dass der Rechtsvertreter durch die Unterschrift der zweiten Rechtsmittelanmeldung an die zuvor verfertigte erinnert wurde.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten/Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinen Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Ziffer 2 und Ziffer 3, Absatz eins, leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen. Ausgehend vom eigenen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach dem Verteidiger die nochmalige - sowohl eingeschrieben als auch per Telefax zur Absendung gebrachte - Rechtsmittelanmeldung vom 11. Mai 2004 nicht notwendig erschienen sei, ihn jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnis von der seiner Meinung nach rechtzeitig erfolgten Anmeldung am 7. Mai 2004 die Duplizität „nicht gestört hat", ist evident, dass der Rechtsvertreter durch die Unterschrift der zweiten Rechtsmittelanmeldung an die zuvor verfertigte erinnert wurde.
Bei dieser Sachlage wäre er bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfaltspflicht eines Verteidigers verhalten gewesen, vor Abfertigen des mit 11. Mai 2004 datierten und von ihm unterfertigten Schriftsatzes durch Überprüfung der Aktenlage den Grund für das nochmalige Einbringen der Rechtsmittelanmeldung zu erheben. Im Zug dieser Überprüfung hätte sich - so wie nach seinem Vorbringen schlussendlich am 14. September 2004 nach der Zustellung des Beschlusses ON 80 - herausgestellt, dass die mit 7. Mai datierte und seiner Meinung nach auch an diesem Tag zur Post gegebene Rechtsmittelanmeldung an das Landesgericht für Strafsachen Wien vergessen und somit der letzte Tag der Frist, nämlich Montag der 10. Mai 2004 zur rechtzeitigen Einbringung der Rechtsmittelanmeldung versäumt worden war. Damit war aber das Hindernis, auf das § 364 Abs 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die durch Nichtabfertigung der rechtzeitigen Rechtsmittelanmeldung unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers am 11. Mai 2004 weggefallen, sodass an diesem Tag die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Dies hätte der Verteidiger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bei der von ihm beschriebenen Sachlage auch erkennen können.Bei dieser Sachlage wäre er bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfaltspflicht eines Verteidigers verhalten gewesen, vor Abfertigen des mit 11. Mai 2004 datierten und von ihm unterfertigten Schriftsatzes durch Überprüfung der Aktenlage den Grund für das nochmalige Einbringen der Rechtsmittelanmeldung zu erheben. Im Zug dieser Überprüfung hätte sich - so wie nach seinem Vorbringen schlussendlich am 14. September 2004 nach der Zustellung des Beschlusses ON 80 - herausgestellt, dass die mit 7. Mai datierte und seiner Meinung nach auch an diesem Tag zur Post gegebene Rechtsmittelanmeldung an das Landesgericht für Strafsachen Wien vergessen und somit der letzte Tag der Frist, nämlich Montag der 10. Mai 2004 zur rechtzeitigen Einbringung der Rechtsmittelanmeldung versäumt worden war. Damit war aber das Hindernis, auf das Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abstellt, nämlich die durch Nichtabfertigung der rechtzeitigen Rechtsmittelanmeldung unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers am 11. Mai 2004 weggefallen, sodass an diesem Tag die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Dies hätte der Verteidiger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bei der von ihm beschriebenen Sachlage auch erkennen können.
Demgemäß erweist sich der am 28. September 2004 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung vertretenen Ansicht - zu verweigern war (13 Os 128/03, Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 264 E 66a).Demgemäß erweist sich der am 28. September 2004 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung vertretenen Ansicht - zu verweigern war (13 Os 128/03, Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 264, E 66a).
Im Übrigen bildet das Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleikraft - entgegen der Auffassung des Wiedereinsetzungswerbers - nur dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund, wenn dadurch dem Verteidiger die Kenntnisnahme einer einzuhaltenden Frist überhaupt unmöglich gemacht wurde (vgl RIS-Justiz RS0101329), was nach den obigen Ausführungen für die Frist nach § 364 Abs 1 Z 2 StPO hier nicht zutrifft.Im Übrigen bildet das Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleikraft - entgegen der Auffassung des Wiedereinsetzungswerbers - nur dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund, wenn dadurch dem Verteidiger die Kenntnisnahme einer einzuhaltenden Frist überhaupt unmöglich gemacht wurde vergleiche RIS-Justiz RS0101329), was nach den obigen Ausführungen für die Frist nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO hier nicht zutrifft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung:
Mangels rechtzeitiger Anmeldung der Rechtsmittel waren auch die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gemäß §§ 285a Z 1, 294 Abs 4 iVm 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen.Mangels rechtzeitiger Anmeldung der Rechtsmittel waren auch die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 294, Absatz 4, in Verbindung mit 296 Absatz 2, StPO zurückzuweisen.
Bei amtswegiger Prüfung aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) ergab sich jedoch, dass das Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1) zum Nachteil des Angeklagten mit Feststellungsmängeln (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet ist.Bei amtswegiger Prüfung aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ergab sich jedoch, dass das Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1) zum Nachteil des Angeklagten mit Feststellungsmängeln (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet ist.
Nach dem Spruch setzte der Angeklagte die Tathandlung (Körperverletzung seiner Gattin Ana Ayala de H*****) „zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt". Dazu wird konstatiert (US 6), dass „im Zuge des Scheidungsverfahrens" Streitigkeiten - vorwiegend der Kinder wegen - eskalierten und der Angeklagte mit Fäusten auf seine Gattin einschlug. Nach der Aktenlage schilderte die Zeugin den Vorfall dergestalt, dass der Angeklagte seiner am 16. April 1994 geborenen Tochter Maria H***** eines Abends („um 9 Uhr") gegen den Willen der Mutter noch (zu viel) zu essen gegeben und auf Vorhaltungen der Zeugin dieser „links" auf die Schulter geschlagen habe (S 181/I). Diese Depositionen fielen im Zusammenhang mit jenen von Vorfällen im Alter des Kindes zwischen drei und fünf Jahren (S 179/I); nach dem Vorbringen im Schriftsatz ON 17 vom 22. Oktober 2002 (S 142) soll die Tat „vor einigen Jahren" verübt worden sein. Für das dem Angeklagten angelastete Vorgehen nach § 83 Abs 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 3 StGB drei Jahre. Nach der Aktenlage wurde wegen dieser Tat mit ungewissem Tatzeitpunkt (mutmaßlich zwischen 1997 und 1999) ein gerichtliches Strafverfahren erst durch die Ausdehnung der Anklageschrift am 24. Oktober 2002 anhängig (S 193/I). Ebensowenig wie eine Fortlaufshemmung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB ist dem Urteil eine Ablaufshemmung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle (zufolge neuerlicher Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Straftat innerhalb der Verjährungszeit) eindeutig zu entnehmen. Die weiteren dem Angeklagten im angefochtenen Urteil angelasteten Drohungen (Punkt 2 des Urteilssatzes) wurden den diesbezüglichen Feststellungen zufolge frühestens „Anfang 2001", sohin allenfalls erst nach Ablauf der Frist ausgesprochen.Nach dem Spruch setzte der Angeklagte die Tathandlung (Körperverletzung seiner Gattin Ana Ayala de H*****) „zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt". Dazu wird konstatiert (US 6), dass „im Zuge des Scheidungsverfahrens" Streitigkeiten - vorwiegend der Kinder wegen - eskalierten und der Angeklagte mit Fäusten auf seine Gattin einschlug. Nach der Aktenlage schilderte die Zeugin den Vorfall dergestalt, dass der Angeklagte seiner am 16. April 1994 geborenen Tochter Maria H***** eines Abends („um 9 Uhr") gegen den Willen der Mutter noch (zu viel) zu essen gegeben und auf Vorhaltungen der Zeugin dieser „links" auf die Schulter geschlagen habe (S 181/I). Diese Depositionen fielen im Zusammenhang mit jenen von Vorfällen im Alter des Kindes zwischen drei und fünf Jahren (S 179/I); nach dem Vorbringen im Schriftsatz ON 17 vom 22. Oktober 2002 (S 142) soll die Tat „vor einigen Jahren" verübt worden sein. Für das dem Angeklagten angelastete Vorgehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB beträgt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB drei Jahre. Nach der Aktenlage wurde wegen dieser Tat mit ungewissem Tatzeitpunkt (mutmaßlich zwischen 1997 und 1999) ein gerichtliches Strafverfahren erst durch die Ausdehnung der Anklageschrift am 24. Oktober 2002 anhängig (S 193/I). Ebensowenig wie eine Fortlaufshemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB ist dem Urteil eine Ablaufshemmung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle (zufolge neuerlicher Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Straftat innerhalb der Verjährungszeit) eindeutig zu entnehmen. Die weiteren dem Angeklagten im angefochtenen Urteil angelasteten Drohungen (Punkt 2 des Urteilssatzes) wurden den diesbezüglichen Feststellungen zufolge frühestens „Anfang 2001", sohin allenfalls erst nach Ablauf der Frist ausgesprochen.
Erst durch die Anführung des Tatzeitpunktes wäre dem Erstgericht und in weiterer Folge dem Obersten Gerichtshof der (für die Subsumtion und deren Überprüfung erforderliche) Vergleich des Sachverhalts mit dem Strafgesetz - und somit die Lösung der Verjährungsfrage - ermöglicht worden.
Aus Anlass der zurückzuweisenden Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285e, 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Punkt 1 des Schuldspruches und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Aus Anlass der zurückzuweisenden Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Punkt 1 des Schuldspruches und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.