Zu Recht kritisieren die Nichtigkeitswerber (Z 4), dass durch die Abweisung ihres (gemeinsamen) Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines („unabhängigen“) Sachverständigen für den internationalen Kapitalmarkt (ON 151 S 20 f) Verteidigungsrechte der Angeklagten W***** und S***** verletzt wurden:Zu Recht kritisieren die Nichtigkeitswerber (Ziffer 4,), dass durch die Abweisung ihres (gemeinsamen) Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines („unabhängigen“) Sachverständigen für den internationalen Kapitalmarkt (ON 151 S 20 f) Verteidigungsrechte der Angeklagten W***** und S***** verletzt wurden:
Ein solches Gutachten wurde (zuletzt) am 12. März 2018 (ON 151 S 20) – unter Wiederholung eines früheren Antrags vom 21. Februar 2018 (ON 146 S 40 f) – ua zum Beweis dafür begehrt, „dass der Grundsatz 'je höher die Rendite, umso höher das Risiko' bei diesen Sondergeschäften der alternativen Finanzierung gerade nicht gilt“, „dass diese Sonderfinanzierungs- bzw alternativen Finanzierungsgeschäfte absolut sicher sind“, „dass durch diese alternativen Finanzierungsmodelle eine Vervierfachung des eingesetzten Kapitals in einem Jahr möglich“ ist, und „dass das vom Zeugen E***** dargestellte Veranlagungsmodell tatsächlich in der Praxis vorkommt und dass die vom Zeugen E***** dargestellten Renditen realistisch sind“.
Da sich die Beschwerdeführer im Verfahren damit verantwortet hatten, dass eine Anlage der von ihnen propagierten Art (extrem hohe Rendite ohne jegliches Risiko) tatsächlich möglich sei (US 5 f), das Erstgericht jedoch davon ausging, dass es solche Geschäfte „nicht gibt und nicht geben kann“, ein Finanzgeschäft mit einer Rendite von 100 % im Monat ohne jegliches Risiko „absolut unmöglich“ sei (US 4, 6 ff), die Beschwerdeführer dies wussten (US 8) und die Investoren über die Möglichkeit eines solchen Geschäfts getäuscht wurden (US 4), betrifft das Beweisthema einen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand (vgl RIS-Justiz RS0116503).Da sich die Beschwerdeführer im Verfahren damit verantwortet hatten, dass eine Anlage der von ihnen propagierten Art (extrem hohe Rendite ohne jegliches Risiko) tatsächlich möglich sei (US 5 f), das Erstgericht jedoch davon ausging, dass es solche Geschäfte „nicht gibt und nicht geben kann“, ein Finanzgeschäft mit einer Rendite von 100 % im Monat ohne jegliches Risiko „absolut unmöglich“ sei (US 4, 6 ff), die Beschwerdeführer dies wussten (US 8) und die Investoren über die Möglichkeit eines solchen Geschäfts getäuscht wurden (US 4), betrifft das Beweisthema einen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand vergleiche RIS-Justiz RS0116503).
Schon im Hinblick auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Linz in seinem Beschluss vom 4. Juli 2014 (ON 53 S 6) war das Beweisthema auch keineswegs offenkundig (zum Begriff vgl Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 84). Da auch sonst kein in § 55 Abs 2 StPO genannter Grund für das Unterbleiben eines Sachverständigenbeweises vorlag, wurde der auf einen solchen bezogene Antrag zu Unrecht abgewiesen.Schon im Hinblick auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Linz in seinem Beschluss vom 4. Juli 2014 (ON 53 S 6) war das Beweisthema auch keineswegs offenkundig (zum Begriff vergleiche Schmoller, WK-StPO Paragraph 55, Rz 84). Da auch sonst kein in Paragraph 55, Absatz 2, StPO genannter Grund für das Unterbleiben eines Sachverständigenbeweises vorlag, wurde der auf einen solchen bezogene Antrag zu Unrecht abgewiesen.
Dieser von den Angeklagten W***** und S***** aufgezeigte Verfahrensfehler erforderte die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).Dieser von den Angeklagten W***** und S***** aufgezeigte Verfahrensfehler erforderte die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigte sich damit ebenso wie die Erledigung der Beschwerden betreffend die Richtigkeit des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 151).
Mit ihren Berufungen waren die Beschwerdeführer auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.