Entscheidung 15 Os 136/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Dr. Ondreasova als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Peter H*****, AZ 15 BE 26/19g des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Oktober 2019, AZ 10 Bs 289/19z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. September 2019, GZ 15 BE 26/19g-40, wurde der Antrag des Peter H***** auf Enthebung der Sachverständigen Dr. P***** abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 30. Oktober 2019, AZ 10 Bs 289/19z, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00136.19T.0115.000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200115_OGH0002_0150OS00136_19T0000_000