Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte die Feststellung, daß der Wert der Diebsbeute jedenfalls 5.000 S überstieg, angesichts der eingangs wiedergegebenen Art der gestohlenen Sachen (darunter 2.000 S und 100 DM Bargeld sowie Geschenkmünzen im Wert von 500 S) keiner besonderen Begründung; nach Lage des Falles konnte sich das Erstgericht mit dem Hinweis (US 5) auf die Aussage der Geschädigten Helene E*** begnügen, die ihren Schaden sogar mit ca. 16.000 S beziffert hat (S 196), ohne daß sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe ergeben hätten, die vermuten ließen, daß dieser Betrag wesentlich überhöht sei (§ 369 Abs. 2 StPO; vgl. auch § 99 StPO). Konstatierungen über die Funktionstüchtigkeit der urteilsgegenständlichen Pistole (III.) jedoch, die der Beschwerdeführer - unter unsubstantiierter, durch die Aktenlage nicht gedeckter Berufung auf angeblich widersprüchliche Verfahrensergebnisse - vermißt (sachlich Z 9 lit. a), waren im Hinblick darauf nicht indiziert, daß nach einem (im Verfahren nicht angezweifelten) Untersuchungsbericht des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien die Funktion der Waffe einwandfrei war und Mängel an ihr nicht festgestellt werden konnten (S 312).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte die Feststellung, daß der Wert der Diebsbeute jedenfalls 5.000 S überstieg, angesichts der eingangs wiedergegebenen Art der gestohlenen Sachen (darunter 2.000 S und 100 DM Bargeld sowie Geschenkmünzen im Wert von 500 S) keiner besonderen Begründung; nach Lage des Falles konnte sich das Erstgericht mit dem Hinweis (US 5) auf die Aussage der Geschädigten Helene E*** begnügen, die ihren Schaden sogar mit ca. 16.000 S beziffert hat (S 196), ohne daß sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe ergeben hätten, die vermuten ließen, daß dieser Betrag wesentlich überhöht sei (Paragraph 369, Absatz 2, StPO; vergleiche auch Paragraph 99, StPO). Konstatierungen über die Funktionstüchtigkeit der urteilsgegenständlichen Pistole (römisch drei.) jedoch, die der Beschwerdeführer - unter unsubstantiierter, durch die Aktenlage nicht gedeckter Berufung auf angeblich widersprüchliche Verfahrensergebnisse - vermißt (sachlich Ziffer 9, Litera a,), waren im Hinblick darauf nicht indiziert, daß nach einem (im Verfahren nicht angezweifelten) Untersuchungsbericht des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien die Funktion der Waffe einwandfrei war und Mängel an ihr nicht festgestellt werden konnten (S 312).
Die in Rede stehende Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 129 StGB zu je drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es ihre (bei S*** zahlreichen und gravierenden) einschlägigen Vorstrafen sowie jeweils das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und bei M*** überdies seinen raschen Rückfall als erschwerend, die teilweise Sicherstellung der Beute und bei S*** zudem sein überwiegendes Geständnis hingegen als mildernd. Den auf eine Strafherabsetzung abzielenden Berufungen beider Angeklagten kommt Berechtigung zu.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 129, StGB zu je drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es ihre (bei S*** zahlreichen und gravierenden) einschlägigen Vorstrafen sowie jeweils das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und bei M*** überdies seinen raschen Rückfall als erschwerend, die teilweise Sicherstellung der Beute und bei S*** zudem sein überwiegendes Geständnis hingegen als mildernd. Den auf eine Strafherabsetzung abzielenden Berufungen beider Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Zwar trifft es, dem Berufungsvorbringen des Angeklagten S*** zuwider, nicht zu, daß er trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt (§ 34 Z 13 StGB) und die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen habe (§ 34 Z 9 StGB). Denn der Schaden ist mit der Wegnahme der Sachen und Urkunden sehr wohl eingetreten, mag er auch - worauf das Erstgericht ohnedies als mildernd Rücksicht nahm - in der Folge durch die Sicherstellung von Beutestücken im Zug der polizeilichen Hausdurchsuchung teilweise gutgemacht worden sein; von einer besonders verlockenden Gelegenheit aber kann bei einem Einbruch in ein Gebäude grundsätzlich nicht gesprochen werden.Zwar trifft es, dem Berufungsvorbringen des Angeklagten S*** zuwider, nicht zu, daß er trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB) und die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen habe (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB). Denn der Schaden ist mit der Wegnahme der Sachen und Urkunden sehr wohl eingetreten, mag er auch - worauf das Erstgericht ohnedies als mildernd Rücksicht nahm - in der Folge durch die Sicherstellung von Beutestücken im Zug der polizeilichen Hausdurchsuchung teilweise gutgemacht worden sein; von einer besonders verlockenden Gelegenheit aber kann bei einem Einbruch in ein Gebäude grundsätzlich nicht gesprochen werden.
Auch jener vom Angeklagten M*** reklamierte Milderungsgrund, wonach er nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen sei (§ 34 Z 6 StGB), liegt nicht vor: zum einen kann beim Zusammenwirken zweier einschlägig erfahrener Täter im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls von einer als mildernd wirkenden wesentlichen Herabsetzung des Bewußtseins der eigenen Verantwortlichkeit bei einem von ihnen (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 34 RN 11) schon typischerweise keine Rede sein und zum anderen kam gerade im vorliegenden Fall der Funktion des Angeklagten M*** als Aufpasser wegen der naheliegenden Möglichkeit einer Überraschung der Täter durch die Hauseigentümer durchaus maßgebliche Bedeutung zu. Desgleichen vermag der Umstand, daß dieser Angeklagte nach seiner Festnahme der Polizei einen Hinweis gab, der in weiterer Folge zur Auffindung der unterdrückten Wertpapiere führte (S 42, 45), angesichts des damaligen Ermittlungsstandes seine Schuld nicht entscheidend herabzumindern.Auch jener vom Angeklagten M*** reklamierte Milderungsgrund, wonach er nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen sei (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB), liegt nicht vor: zum einen kann beim Zusammenwirken zweier einschlägig erfahrener Täter im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls von einer als mildernd wirkenden wesentlichen Herabsetzung des Bewußtseins der eigenen Verantwortlichkeit bei einem von ihnen vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 34, RN 11) schon typischerweise keine Rede sein und zum anderen kam gerade im vorliegenden Fall der Funktion des Angeklagten M*** als Aufpasser wegen der naheliegenden Möglichkeit einer Überraschung der Täter durch die Hauseigentümer durchaus maßgebliche Bedeutung zu. Desgleichen vermag der Umstand, daß dieser Angeklagte nach seiner Festnahme der Polizei einen Hinweis gab, der in weiterer Folge zur Auffindung der unterdrückten Wertpapiere führte (S 42, 45), angesichts des damaligen Ermittlungsstandes seine Schuld nicht entscheidend herabzumindern.
Mit Recht jedoch hebt er die - auch dem Angeklagten S*** zustatten kommende - relative Geringfügigkeit der Diebsbeute hervor. Wenn auch bei einem Einbruch in ein Gebäude ein nur geringer Beutewert vergleichsweise weniger als mildernd ins Gewicht fällt, ist er bei der Einschätzung der Bedeutung, die dem Ausmaß der Schädigung beizumessen ist, doch angemessen zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3 StGB). Im Hinblick auf die einen Betrag von 5.000 S nicht wesentlich übersteigende Schadenshöhe erweist sich darnach das Ausmaß der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen - selbst unter Bedacht auf die Bedeutung der vinkulierten Sparbücher als Gegenstand der Urkundenunterdrückung und auf die von ihrem Vorleben her schwer belasteten Täterpersönlichkeiten - alles in allem mit je drei Jahren doch als deutlich überhöht.Mit Recht jedoch hebt er die - auch dem Angeklagten S*** zustatten kommende - relative Geringfügigkeit der Diebsbeute hervor. Wenn auch bei einem Einbruch in ein Gebäude ein nur geringer Beutewert vergleichsweise weniger als mildernd ins Gewicht fällt, ist er bei der Einschätzung der Bedeutung, die dem Ausmaß der Schädigung beizumessen ist, doch angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Im Hinblick auf die einen Betrag von 5.000 S nicht wesentlich übersteigende Schadenshöhe erweist sich darnach das Ausmaß der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen - selbst unter Bedacht auf die Bedeutung der vinkulierten Sparbücher als Gegenstand der Urkundenunterdrückung und auf die von ihrem Vorleben her schwer belasteten Täterpersönlichkeiten - alles in allem mit je drei Jahren doch als deutlich überhöht.
In Stattgebung der Berufungen war es daher auf die der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (§ 32 StGB) entsprechende - mit Rücksicht auf die gravierenderen Vorstrafen bei S*** in Gegenüberstellung zu seinem Geständnis und dem rascheren Rückfall bei M*** gleiche - Dauer von je zweieinhalb Jahren zu reduzieren.In Stattgebung der Berufungen war es daher auf die der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB) entsprechende - mit Rücksicht auf die gravierenderen Vorstrafen bei S*** in Gegenüberstellung zu seinem Geständnis und dem rascheren Rückfall bei M*** gleiche - Dauer von je zweieinhalb Jahren zu reduzieren.