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Entscheidung 15 Os 136/87×

Entscheidung 15 Os 136/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os136/87

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf S*** und Dieter M*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S*** sowie die Berufung des Angeklagten M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Mai 1987, GZ 4 a römisch fünf r 13.505/86-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, sowie der Verteidiger Dr. Hoffmann-Ostenhof (für S***) und Dr. Scheed-Wiesenwasser (für M***), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafen auf je 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über diese Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adolf S*** und Dieter M*** (zu römisch eins.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (zu römisch zwei.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei.) nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 20.November 1986 in Wien

römisch eins. in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedoch 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich drei Ringe, zwei Armbanduhren, eine Taschenuhr, (zehn) Geschenkmünzen (im Wert von je 50 S), vier Fünfhundert-Schilling-Münzen und 100 DM sowie eine Pistole "Steyr Kipplauf" der Helene E*** bzw. der Verlassenschaft nach Johann E*** durch Einbruch in ein Einfamilienhaus mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

römisch zwei. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich (jeweils vinkulierte) sieben Sparbücher und zwei Wertpapierbücher, die sie bei dem zu römisch eins. beschriebenen Einbruch erbeutet hatten, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden;

römisch drei. eine Faustfeuerwaffe, nämlich die Pistole "Steyr Kipplauf", die sie bei dem zu römisch eins. beschriebenen Einbruch erbeutet hatten, unbefugt besessen und geführt.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Rechtsmittel des Angeklagten S*** - als (nach der Aktenlage) verspätet - und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 29.September 1987, GZ 15 Os 136/87-6, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen; in Ansehung der Rechtsmittel des Angeklagten S*** wurde jedoch die Zurückweisung infolge des nachträglichen Hervorkommens von Umständen, nach denen ihre rechtzeitige Einbringung als glaubhaft erschien, vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 14.Oktober 1987, GZ 15 Os 136/87-17, reassumiert. Im Gerichtstag war daher (nunmehr meritorisch) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S*** sowie über die (noch unerledigte) Berufung des Angeklagten M*** zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte die Feststellung, daß der Wert der Diebsbeute jedenfalls 5.000 S überstieg, angesichts der eingangs wiedergegebenen Art der gestohlenen Sachen (darunter 2.000 S und 100 DM Bargeld sowie Geschenkmünzen im Wert von 500 S) keiner besonderen Begründung; nach Lage des Falles konnte sich das Erstgericht mit dem Hinweis (US 5) auf die Aussage der Geschädigten Helene E*** begnügen, die ihren Schaden sogar mit ca. 16.000 S beziffert hat (S 196), ohne daß sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe ergeben hätten, die vermuten ließen, daß dieser Betrag wesentlich überhöht sei (Paragraph 369, Absatz 2, StPO; vergleiche auch Paragraph 99, StPO). Konstatierungen über die Funktionstüchtigkeit der urteilsgegenständlichen Pistole (römisch drei.) jedoch, die der Beschwerdeführer - unter unsubstantiierter, durch die Aktenlage nicht gedeckter Berufung auf angeblich widersprüchliche Verfahrensergebnisse - vermißt (sachlich Ziffer 9, Litera a,), waren im Hinblick darauf nicht indiziert, daß nach einem (im Verfahren nicht angezweifelten) Untersuchungsbericht des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien die Funktion der Waffe einwandfrei war und Mängel an ihr nicht festgestellt werden konnten (S 312).

Die in Rede stehende Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 129, StGB zu je drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es ihre (bei S*** zahlreichen und gravierenden) einschlägigen Vorstrafen sowie jeweils das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und bei M*** überdies seinen raschen Rückfall als erschwerend, die teilweise Sicherstellung der Beute und bei S*** zudem sein überwiegendes Geständnis hingegen als mildernd. Den auf eine Strafherabsetzung abzielenden Berufungen beider Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Zwar trifft es, dem Berufungsvorbringen des Angeklagten S*** zuwider, nicht zu, daß er trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB) und die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen habe (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB). Denn der Schaden ist mit der Wegnahme der Sachen und Urkunden sehr wohl eingetreten, mag er auch - worauf das Erstgericht ohnedies als mildernd Rücksicht nahm - in der Folge durch die Sicherstellung von Beutestücken im Zug der polizeilichen Hausdurchsuchung teilweise gutgemacht worden sein; von einer besonders verlockenden Gelegenheit aber kann bei einem Einbruch in ein Gebäude grundsätzlich nicht gesprochen werden.

Auch jener vom Angeklagten M*** reklamierte Milderungsgrund, wonach er nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen sei (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB), liegt nicht vor: zum einen kann beim Zusammenwirken zweier einschlägig erfahrener Täter im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls von einer als mildernd wirkenden wesentlichen Herabsetzung des Bewußtseins der eigenen Verantwortlichkeit bei einem von ihnen vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 34, RN 11) schon typischerweise keine Rede sein und zum anderen kam gerade im vorliegenden Fall der Funktion des Angeklagten M*** als Aufpasser wegen der naheliegenden Möglichkeit einer Überraschung der Täter durch die Hauseigentümer durchaus maßgebliche Bedeutung zu. Desgleichen vermag der Umstand, daß dieser Angeklagte nach seiner Festnahme der Polizei einen Hinweis gab, der in weiterer Folge zur Auffindung der unterdrückten Wertpapiere führte (S 42, 45), angesichts des damaligen Ermittlungsstandes seine Schuld nicht entscheidend herabzumindern.

Mit Recht jedoch hebt er die - auch dem Angeklagten S*** zustatten kommende - relative Geringfügigkeit der Diebsbeute hervor. Wenn auch bei einem Einbruch in ein Gebäude ein nur geringer Beutewert vergleichsweise weniger als mildernd ins Gewicht fällt, ist er bei der Einschätzung der Bedeutung, die dem Ausmaß der Schädigung beizumessen ist, doch angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Im Hinblick auf die einen Betrag von 5.000 S nicht wesentlich übersteigende Schadenshöhe erweist sich darnach das Ausmaß der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen - selbst unter Bedacht auf die Bedeutung der vinkulierten Sparbücher als Gegenstand der Urkundenunterdrückung und auf die von ihrem Vorleben her schwer belasteten Täterpersönlichkeiten - alles in allem mit je drei Jahren doch als deutlich überhöht.

In Stattgebung der Berufungen war es daher auf die der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB) entsprechende - mit Rücksicht auf die gravierenderen Vorstrafen bei S*** in Gegenüberstellung zu seinem Geständnis und dem rascheren Rückfall bei M*** gleiche - Dauer von je zweieinhalb Jahren zu reduzieren.

Anmerkung

E11983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00136.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0150OS00136_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089743 Rechtssatz 1975 – zuletzt 30.08.1989Strafrecht
Der Gesellschaftsdieb (auch bloßer Aufpasser) haftet auch für jenen Teil des Diebsguts, den sein Mittäter - im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses - stiehlt und für sich behält, ohne dem anderen hievon etwas zu sagen, uzw selbst dann, wenn die Absicht je …
RS0090971 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
Mildernd wirkt eine wesentliche Herabsetzung des Bewußtseins der eigenen Verantwortlichkeit bei einem von mehreren Tatbeteiligten; davon kann aber beim Zusammenwirken zweier einschlägig erfahrener Täter im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls schon typischerwei …
RS0090974 Rechtssatz 1981 – zuletzt 25.09.1990Strafrecht
Wer Aufpasserdienste am Tatort leistet ist keineswegs nur in untergeordneter Weise an der Begehung eines Diebstahls beteiligt.
RS0091143 Rechtssatz 1987 – zuletzt 21.06.1988Strafrecht
Bei einem Einbruch in ein Gebäude kann grundsätzlich nicht von einer besonders verlockenden Gelegenheit gesprochen werden.
RS0095616 Rechtssatz 1982 – zuletzt 06.09.1995Strafrecht
Zur Annahme eines Gebrauchsverhinderungsvorsatzes genügt Begleitwissen (EvBl 1981/106, ZVR 1980/243); ein solches muß allerdings im Urteil festgestellt worden sein (EvBl 1981/80).
RS0095702 Rechtssatz 1980 – zuletzt 25.06.2002Strafrecht
In aller Regel wird der Täter bei was immer für einer Wegnahme von gültigen Urkunden, sei es auch gelegentlich des Diebstahls oder der dauernden Entziehung anderer Sachen, wenigstens mit dem bedingten Vorsatz handeln, zu verhindern, daß diese Urkunden im Re …
RS0100236 Rechtssatz 1971 – zuletzt 24.05.2017Strafrecht
Kommt nachträglich hervor, dass der Angeklagte schon vor dem Tag gestorben ist, an dem der OGH - in Unkenntnis dieser Tatsache - seine Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen hat, dann kann der OGH nach Analogie der §§ 352 ff StP …