Gründe:
Von der Staatsanwaltschaft wurde dem Angeklagten Rudolf M*** als Vergehen nach § 16 Abs. 1 vierter, fünfter und sechster Fall SGG zur Last gelegt, er habe in Völkermarkt und anderen Orten außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider SuchtgiftVon der Staatsanwaltschaft wurde dem Angeklagten Rudolf M*** als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter, fünfter und sechster Fall SGG zur Last gelegt, er habe in Völkermarkt und anderen Orten außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
1. anderen überlassen, und zwar (a) in der Zeit von 1985 bis etwa September 1987 dem Johann S*** wiederholt insgesamt ca. 80 Gramm Cannabisharz, (b) im selben Zeitraum wiederholt dem Johann S***, dem Engelbert E***, dem Johann W*** sowie (unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Z 1 SGG) dem Helmut R*** und dem Christian J*** jeweils geringe Mengen Cannabisharz und (c) in der Zeit von November/Dezember 1986 bis August 1987 gemeinsam mit den abgesondert Verfolgten Johann W*** und Felix K*** dem Engelbert E*** wiederholt eine unbekannte Menge Cannabisharz und Cannabiskraut, sowie1. anderen überlassen, und zwar (a) in der Zeit von 1985 bis etwa September 1987 dem Johann S*** wiederholt insgesamt ca. 80 Gramm Cannabisharz, (b) im selben Zeitraum wiederholt dem Johann S***, dem Engelbert E***, dem Johann W*** sowie (unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG) dem Helmut R*** und dem Christian J*** jeweils geringe Mengen Cannabisharz und (c) in der Zeit von November/Dezember 1986 bis August 1987 gemeinsam mit den abgesondert Verfolgten Johann W*** und Felix K*** dem Engelbert E*** wiederholt eine unbekannte Menge Cannabisharz und Cannabiskraut, sowie
2. in der Zeit von 1985 bis etwa September 1987 mindestens ca. 100 Gramm Cannabisharz und eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und jeweils bis zum Eigenkonsum oder bis zur Weitergabe besessen.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde er entsprechend den Pkten 1.a und 2. der Anklageschrift schuldig erkannt (Pkte 1.a und 2. des Urteilssatzes), wobei in den zuerst relevierten Schuldspruch auch das unter Pkt 1.b der Anklageschrift gesondert inkriminiert gewesene Überlassen von Cannabisharz an S*** zum sofortigen Konsum einbezogen wurde (US 4); das ihm unter Pkt 1.b der Anklageschrift zudem angelastete Überlassen von Cannabisharz an E***, W***, R*** und J*** zum sofortigen Verbrauch hingegen sowie das ihm unter Pkt 1.c der Anklageschrift vorgeworfene Überlassen von Cannabisharz und Cannabiskraut an E*** vermochte das Erstgericht im Zweifel zu seinen Gunsten nicht als erwiesen anzunehmen (US 4/5). Wohl aber verurteilte es ihn, ohne daß in jene Richtung hin eine Anklage vorlag, auch wegen des wiederholten Überlassens einer unbekannten Menge Cannabisharz und Cannabiskraut in der Zeit von November/Dezember 1986 bis August 1987 an K*** (Pkt 1.b des Urteilssatzes).
Die dem Schöffengericht insoweit, also beim Schuldspruch-Faktum 1.b, unterlaufene Anklageüberschreitung (§ 281 Abs. 1 Z 8 StPO) war in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft (zugunsten des Angeklagten) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde im Weg einer sinngemäßen Anwendung der §§ 259, 349 Abs. 1 StPO mit Freispruch zu beheben (vgl. EvBl. 1979/217, 15 Os 39,40/89 ua); darauf war der Angeklagte mit seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.Die dem Schöffengericht insoweit, also beim Schuldspruch-Faktum 1.b, unterlaufene Anklageüberschreitung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) war in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft (zugunsten des Angeklagten) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde im Weg einer sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 259, 349, Absatz eins, StPO mit Freispruch zu beheben vergleiche EvBl. 1979/217, 15 Os 39,40/89 ua); darauf war der Angeklagte mit seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.
Durch die Ablehnung seiner Verurteilung laut den Pkten 1.b in bezug auf das Überlassen von Cannabisharz an E***, W***, R*** und J*** sowie 1.c der Anklageschrift in den Entscheidungsgründen mangels eines zweifelsfrei zu erbringenden Schuldnachweises hat das Erstgericht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es ihn in jenem Umfang der Sache nach von der Anklage freisprach; die Nichtaufnahme dieses Freispruchs in den Urteilstenor bedeutet zwar einen formellen Verstoß gegen § 259 StPO, doch ist ein derartiger Formalfehler nicht mit Nichtigkeit bedroht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 § 259 ENr. 4, § 281 Z 7 ENr. 8, 9). Die dagegen remonstrierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher, soweit sie den zuerst relevierten, von der Anklagebehörde nicht angefochtenen und demgemäß in Rechtskraft erwachsenen Teil des Freispruchs (zum Anklage-Faktum 1.b) betrifft, zu verwerfen. Mit Beziehung auf den Freispruch zum Anklage-Faktum 1.c hingegen war der Angeklagte auf die Erledigung der jene Entscheidung bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Diese rügt nämlich die hiefür maßgebend gewesene Urteilsannahme (US 4/5), daß die Zeugin B*** bei der Gendarmerie (S 25) nicht E***, sondern K*** als Empfänger des vom Angeklagten weitergegebenen Suchtgifts bezeichnet habe, mit Recht als aktenwidrig (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), sodaß insoweit in Stattgebung ihres Rechtsmittels die Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens, und zwar in sinngemäßer Anwendung des § 288 Abs. 2 Z 3 StPO beim funktionell zuständigen Einzelrichter (§ 8 Abs. 3 erster Satz StPO nF), anzuordnen war, ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Beschwerdegründe bedarf.Durch die Ablehnung seiner Verurteilung laut den Pkten 1.b in bezug auf das Überlassen von Cannabisharz an E***, W***, R*** und J*** sowie 1.c der Anklageschrift in den Entscheidungsgründen mangels eines zweifelsfrei zu erbringenden Schuldnachweises hat das Erstgericht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es ihn in jenem Umfang der Sache nach von der Anklage freisprach; die Nichtaufnahme dieses Freispruchs in den Urteilstenor bedeutet zwar einen formellen Verstoß gegen Paragraph 259, StPO, doch ist ein derartiger Formalfehler nicht mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 Paragraph 259, ENr. 4, Paragraph 281, Ziffer 7, ENr. 8, 9). Die dagegen remonstrierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher, soweit sie den zuerst relevierten, von der Anklagebehörde nicht angefochtenen und demgemäß in Rechtskraft erwachsenen Teil des Freispruchs (zum Anklage-Faktum 1.b) betrifft, zu verwerfen. Mit Beziehung auf den Freispruch zum Anklage-Faktum 1.c hingegen war der Angeklagte auf die Erledigung der jene Entscheidung bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Diese rügt nämlich die hiefür maßgebend gewesene Urteilsannahme (US 4/5), daß die Zeugin B*** bei der Gendarmerie (S 25) nicht E***, sondern K*** als Empfänger des vom Angeklagten weitergegebenen Suchtgifts bezeichnet habe, mit Recht als aktenwidrig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), sodaß insoweit in Stattgebung ihres Rechtsmittels die Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens, und zwar in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO beim funktionell zuständigen Einzelrichter (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz StPO nF), anzuordnen war, ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Beschwerdegründe bedarf.