Bereits die Verfahrensrügen nach Z 3 sind berechtigt.Bereits die Verfahrensrügen nach Ziffer 3, sind berechtigt.
In der Hauptverhandlung beantragten die Verteidiger die Einvernahme der Ehefrau des Angeklagten Gerhard L*****, Ljiljana L*****, unter der im - vom Gericht beigeschafften Scheidungsakt (4 C 104/97x des Bezirksgerichtes Linz) befindlichen Adresse (Ljiljana L*****, Bosnien, Herzegowina, Prozor Lakrepoka 75, Rama) zum Beweis dafür, daß im Zeitraum April bis Juni 1996 der Angeklagte Gerhard L***** mit Ausnahme des 19. Mai 1996 keinerlei Möglichkeit hatte, mit Natascha H***** in Kontakt zu treten und tatsächlich in diesem Zeitraum mit Natascha nicht in Kontakt getreten ist; hilfsweise wurde gemäß § 247a StPO die Einvernahme der Zeugin in ihrem Heimatland im Rechtshilfeweg begehrt.In der Hauptverhandlung beantragten die Verteidiger die Einvernahme der Ehefrau des Angeklagten Gerhard L*****, Ljiljana L*****, unter der im - vom Gericht beigeschafften Scheidungsakt (4 C 104/97x des Bezirksgerichtes Linz) befindlichen Adresse (Ljiljana L*****, Bosnien, Herzegowina, Prozor Lakrepoka 75, Rama) zum Beweis dafür, daß im Zeitraum April bis Juni 1996 der Angeklagte Gerhard L***** mit Ausnahme des 19. Mai 1996 keinerlei Möglichkeit hatte, mit Natascha H***** in Kontakt zu treten und tatsächlich in diesem Zeitraum mit Natascha nicht in Kontakt getreten ist; hilfsweise wurde gemäß Paragraph 247 a, StPO die Einvernahme der Zeugin in ihrem Heimatland im Rechtshilfeweg begehrt.
Das Erstgericht wies (unter anderem) diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, "da der Aufenthalt der Zeugin Ljiljana L***** in Bosnien nicht mit Sicherheit nachweisbar ist, da eine Zustellung durch das Ministerium nur versucht wurde, ein Ergebnis nicht bekannt ist, da auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes ein Erscheinen der Zeugin vor dem erkennenden Gericht in absehbarer Zeit nicht bewerkstelligt werden kann und eine Aussage vor dem Rechtshilfegericht sich deswegen erübrigt, da eine Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit der Verteidiger (im ersten Rechtsgang) ohnedies bereits erfolgt ist".
Gegen die Verwahrung der Verteidiger wurden sodann die Aussagen dieser Zeugin im Vorverfahren (ON 66) und in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsganges (S 446 bis 448/II) verlesen.
Zutreffend rügen beide Nichtigkeitsbeschwerden diese Verlesung als unzulässig, weil keine der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO (insbesondere der Z 1) vorlag.Zutreffend rügen beide Nichtigkeitsbeschwerden diese Verlesung als unzulässig, weil keine der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO (insbesondere der Ziffer eins,) vorlag.
Da die Zeugin Ljiljana L***** unter der bekanntgegebenen Adresse tatsächlich erreichbar ist, wie eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne des § 285f StPO vorgenommene Aufklärung durch Beischaffung und Einsichtnahme in den Akt AZ 4 C 104/91x des Bezirksgerichtes Linz ergeben hat (in welchem Verfahren am 3. April 1998 eine eigenhändige Zustellung an Ljiljana L***** erfolgte), wurde deren Zeugenaussage entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen und demnach auch zu Unrecht im Urteil verwertet. Dieser dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensfehler, welcher sich ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl US 21), erfordert die Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO), weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.Da die Zeugin Ljiljana L***** unter der bekanntgegebenen Adresse tatsächlich erreichbar ist, wie eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 285 f, StPO vorgenommene Aufklärung durch Beischaffung und Einsichtnahme in den Akt AZ 4 C 104/91x des Bezirksgerichtes Linz ergeben hat (in welchem Verfahren am 3. April 1998 eine eigenhändige Zustellung an Ljiljana L***** erfolgte), wurde deren Zeugenaussage entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen und demnach auch zu Unrecht im Urteil verwertet. Dieser dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensfehler, welcher sich ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat vergleiche US 21), erfordert die Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO), weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Verweisung hinsichtlich der Berufungen (nur jene des Werner L***** wurde schriftlich ausgeführt) ist eine Folge der kassatorischen Entscheidung.
Im durch den Verfahrensfehler notwendig gewordenen weiteren Verfahrensgang wird das Gericht in besonderem Maße in die Überlegung einzutreten haben, ob die psychische Entwicklung unmündiger Zeugen durch eine abermalige Vorladung und Vernehmung gestört wird und nicht mit einer (rechtmäßigen) Verlesung dieser Aussagen das Auslangen zu finden ist.