Gründe:
Zuhdija S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, der Verbrechen (1) der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie der Vergehen (2) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (3) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Zuhdija S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, der Verbrechen (1) der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB sowie der Vergehen (2) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (3) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Ried im Innkreis
1) zwischen Ende Mai 1999 und November 2001 in mehreren Angriffen Esma S***** durch das Versetzen von Faustschlägen und von Schlägen mit der flachen Hand, sohin durch Gewalt, sowie durch die wiederholte Äußerung, er würde Esma S***** umbringen, er würde ihr den Kopf abschneiden, er würde die Genannte und deren Sohn Mevludin umbringen und sie würde ihren Sohn nicht mehr sehen, weiters einmal, nämlich am 7. Jänner 2001, auch durch das Ansetzen eines Messers an ihren Hals, sohin jeweils durch gefährliche Drohungen mit dem Tod zu Handlungen, nämlich zur fortgesetzten Übergabe von Bargeldbeträgen während dieser Zeit in der Höhe von insgesamt 141.000 S (10.246,87 Euro) genötigt und am Vermögen geschädigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, die Genötigte durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, die Erpressung gewerbsmäßig beging und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte;
2) zwischen Ende Mai 1999 und November 2001 Esma S***** anlässlich der unter Punkt 1) angeführten Handlungen auch wiederholt am Körper verletzt, wodurch diese öfters Nasenbluten, Schwellungen im Gesicht und länger andauernde Kopfschmerzen und am 7. Jänner 2001, als er ihr das Messer gegen den Hals drückte, eine ca 5 cm lange, dünne Ritzverletzung am Hals erlitt;
3) am 7. Dezember und am 11. oder 12. Dezember 2001 durch die jeweils am Telefon gemachte Äußerung, dass ihr dies (gemeint: die Anzeigeerstattung beim GP Ried im Innkreis vom 6. Dezember 2001) noch Leid tun würde und dies das Letzte gewesen sei, was sie getan habe, Esma S***** zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.3) am 7. Dezember und am 11. oder 12. Dezember 2001 durch die jeweils am Telefon gemachte Äußerung, dass ihr dies (gemeint: die Anzeigeerstattung beim Gesetzgebungsperiode Ried im Innkreis vom 6. Dezember 2001) noch Leid tun würde und dies das Letzte gewesen sei, was sie getan habe, Esma S***** zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.