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Entscheidung 15 Os 137/03×

Entscheidung 15 Os 137/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/03

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zuhdija S***** wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. April 2003, GZ 8 Hv 21/02m-58, weiters dessen (implizierte; Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zuhdija S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, der Verbrechen (1) der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB sowie der Vergehen (2) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (3) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Ried im Innkreis

1) zwischen Ende Mai 1999 und November 2001 in mehreren Angriffen Esma S***** durch das Versetzen von Faustschlägen und von Schlägen mit der flachen Hand, sohin durch Gewalt, sowie durch die wiederholte Äußerung, er würde Esma S***** umbringen, er würde ihr den Kopf abschneiden, er würde die Genannte und deren Sohn Mevludin umbringen und sie würde ihren Sohn nicht mehr sehen, weiters einmal, nämlich am 7. Jänner 2001, auch durch das Ansetzen eines Messers an ihren Hals, sohin jeweils durch gefährliche Drohungen mit dem Tod zu Handlungen, nämlich zur fortgesetzten Übergabe von Bargeldbeträgen während dieser Zeit in der Höhe von insgesamt 141.000 S (10.246,87 Euro) genötigt und am Vermögen geschädigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, die Genötigte durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, die Erpressung gewerbsmäßig beging und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte;

2) zwischen Ende Mai 1999 und November 2001 Esma S***** anlässlich der unter Punkt 1) angeführten Handlungen auch wiederholt am Körper verletzt, wodurch diese öfters Nasenbluten, Schwellungen im Gesicht und länger andauernde Kopfschmerzen und am 7. Jänner 2001, als er ihr das Messer gegen den Hals drückte, eine ca 5 cm lange, dünne Ritzverletzung am Hals erlitt;

3) am 7. Dezember und am 11. oder 12. Dezember 2001 durch die jeweils am Telefon gemachte Äußerung, dass ihr dies (gemeint: die Anzeigeerstattung beim Gesetzgebungsperiode Ried im Innkreis vom 6. Dezember 2001) noch Leid tun würde und dies das Letzte gewesen sei, was sie getan habe, Esma S***** zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Punkt 2 des Spruchs lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) aus den stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) heranzuziehenden Entscheidungsgründen vergleiche US 2, 8 und 12) entnehmen. Im Übrigen lässt die nicht weiter substantiierte Beschwerdebehauptung, die Formulierung des Erstgerichtes sei "nicht eindeutig und lasse nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", ihrerseits die deutliche und bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen vergleiche Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10, 15 Os 1/03).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Esma L***** in Frage zu stellen, indem sie eigenständige Beweiswerterwägungen anstellt und vom Gericht ohnedies gewürdigte Widersprüche in deren Depositionen als Argumentationsgrundlage für die Behauptung der Unglaubwürdigkeit der Zeugin heranzieht. Dabei verkennt die Beschwerde zum einen, dass keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden, indem aktenkundig Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 492), und versucht zum anderen unzulässig, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über den die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E71218 15Os137.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00137.03.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20031030_OGH0002_0150OS00137_0300000_000