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Entscheidung 15 Os 137/11b×

Entscheidung 15 Os 137/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/11b

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Lukman S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. Juli 2011, GZ 12 Hv 75/11t-26, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lukman S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von etwa September 2010 bis kurz vor dem 28. Oktober 2010 in Wels vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) gewerbsmäßig anderen überlassen, indem er insgesamt etwa 500 g Heroin mit einem Reinheitsgrad von 10 % an den gesondert verfolgten Alexandru J***** verkaufte, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht.

Mit einer eigenständigen Würdigung der Aussage der Zeugin B*****, dem Versuch, die Verantwortung des Angeklagten als glaubwürdig und nachvollziehbar darzustellen, indem alternative Interpretationen für die aufgezeichneten Telefongespräche geboten werden, und mit Spekulationen über mögliche andere Suchtgiftverkäufer gelingt es der Beschwerde nicht, solch qualifizierte Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken. Den Umstand, dass die Zeugin B***** den Angeklagten selbst nicht kennen gelernt hat, haben die Tatrichter im Übrigen ohnehin bedacht und in ihre Erwägungen aufgenommen (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00137.11B.1116.000

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111116_OGH0002_0150OS00137_11B0000_000