Entscheidung 15 Os 137/20s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Übergabe des F***** F***** zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 315 HR 209/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. November 2020, AZ 22 Bs 273/20p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Übergabe des F***** F***** zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 315 HR 209/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. November 2020, AZ 22 Bs 273/20p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2020, GZ 315 HR 209/20b-21, wurde die Übergabe des F***** F***** an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung bewilligt.
[2] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24. November 2020, AZ 22 Bs 273/20p, nicht Folge und wies unter einem den Antrag auf Aufschub der Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG ab. [2] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24. November 2020, AZ 22 Bs 273/20p, nicht Folge und wies unter einem den Antrag auf Aufschub der Übergabe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, EU-JZG ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des F***** F*****, die zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARGH iVm § 89 Abs 6 StPO). [3] Gegen diesen Beschluss richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des F***** F*****, die zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht kein weiterer Rechtszug offensteht (Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, ARGH in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00137.20S.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210114_OGH0002_0150OS00137_20S0000_000