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Entscheidung 15 Os 137/23w×

Entscheidung 15 Os 137/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/23w

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Sekljic als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2023, GZ 32 Hv 20/23b-23.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er am 10. März 2023 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20), die im Zeitpunkt der Tat einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB) bewirkte, die Polizeibeamten * G* und * T* mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (US 5) an der Amtshandlung, ihn festzunehmen, zu hindern versuchte, indem er mit einer über dem Kopf erhobenen Axt in Angriffshaltung hinter der Wohnungstüre stand und trotz mehrmaliger Aufforderung, die Axt fallen zu lassen, dieser Aufforderung nicht nachkam, somit eine Tat begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[3] Die Rechtsrüge behauptet einen Feststellungsmangel in Richtung (der Sache nach Putativ-)Notwehr (Paragraph 8, StGB). Der Betroffene habe angegeben, durch Taschenlampen geblendet worden zu sein und die Polizeibeamten zunächst nicht als solche erkannt, sondern für Einbrecher gehalten zu haben.

[4] Der Rechtsmittelwerber übergeht jedoch die Konstatierung, wonach er es bei „seinen Taten zumindest ernstlich für möglich [hielt] und sich damit [abfand], dass es sich […] um Polizeibeamte im Einsatz handelte, die eine Amtshandlung, nämlich die angeordnete Festnahme durchführten“ (US 5, 7 f). Damit verneinten die Tatrichter inhaltlich den behaupteten Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (und – mit Blick auf Ziffer 9, Litera a, [RIS-Justiz RS0132762] – ebenso einen Irrtum in Bezug auf Beamteneigenschaft und Amtshandlung).

[5]                  Indem die Rechtsrüge diese Feststellung nicht berücksichtigt, sondern lediglich andere (gegenteilige) Konstatierungen einfordert, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (RIS-Justiz RS0099730, RS0099784).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E140288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00137.23W.1214.000

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231214_OGH0002_0150OS00137_23W0000_000