[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[3] Die Rechtsrüge behauptet einen Feststellungsmangel in Richtung (der Sache nach Putativ-)Notwehr (§ 8 StGB). Der Betroffene habe angegeben, durch Taschenlampen geblendet worden zu sein und die Polizeibeamten zunächst nicht als solche erkannt, sondern für Einbrecher gehalten zu haben. [3] Die Rechtsrüge behauptet einen Feststellungsmangel in Richtung (der Sache nach Putativ-)Notwehr (Paragraph 8, StGB). Der Betroffene habe angegeben, durch Taschenlampen geblendet worden zu sein und die Polizeibeamten zunächst nicht als solche erkannt, sondern für Einbrecher gehalten zu haben.
[4] Der Rechtsmittelwerber übergeht jedoch die Konstatierung, wonach er es bei „seinen Taten zumindest ernstlich für möglich [hielt] und sich damit [abfand], dass es sich […] um Polizeibeamte im Einsatz handelte, die eine Amtshandlung, nämlich die angeordnete Festnahme durchführten“ (US 5, 7 f). Damit verneinten die Tatrichter inhaltlich den behaupteten Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (und – mit Blick auf Z 9 lit a [RIS-Justiz RS0132762] – ebenso einen Irrtum in Bezug auf Beamteneigenschaft und Amtshandlung). [4] Der Rechtsmittelwerber übergeht jedoch die Konstatierung, wonach er es bei „seinen Taten zumindest ernstlich für möglich [hielt] und sich damit [abfand], dass es sich […] um Polizeibeamte im Einsatz handelte, die eine Amtshandlung, nämlich die angeordnete Festnahme durchführten“ (US 5, 7 f). Damit verneinten die Tatrichter inhaltlich den behaupteten Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (und – mit Blick auf Ziffer 9, Litera a, [RIS-Justiz RS0132762] – ebenso einen Irrtum in Bezug auf Beamteneigenschaft und Amtshandlung).
[5] Indem die Rechtsrüge diese Feststellung nicht berücksichtigt, sondern lediglich andere (gegenteilige) Konstatierungen einfordert, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (RIS-Justiz RS0099730, RS0099784).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).