[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs sei es wahrscheinlich, dass das Opfer die schweren Verletzungen nicht durch den zweiten Schlag, sondern durch ein vom Angeklagten nicht gewolltes Sturzgeschehen aufgrund des ersten Schlags erlitten habe. Dieser naheliegende Kausalverlauf spreche gegen die festgestellte Absichtlichkeit im Sinn des § 87 Abs 1 StGB und sei vom Erstgericht nicht erörtert worden. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs sei es wahrscheinlich, dass das Opfer die schweren Verletzungen nicht durch den zweiten Schlag, sondern durch ein vom Angeklagten nicht gewolltes Sturzgeschehen aufgrund des ersten Schlags erlitten habe. Dieser naheliegende Kausalverlauf spreche gegen die festgestellte Absichtlichkeit im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, StGB und sei vom Erstgericht nicht erörtert worden.
[5] Mit diesem Vorbringen wird keine Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall, nämlich eine Außerachtlassung in der Hauptverhandlung vorgekommener erheblicher Verfahrensergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) dargetan, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert. [5] Mit diesem Vorbringen wird keine Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall, nämlich eine Außerachtlassung in der Hauptverhandlung vorgekommener erheblicher Verfahrensergebnisse vergleiche RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) dargetan, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780, zum Maßstab vgl weiters RIS-Justiz RS0119583). [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780, zum Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).
[7] Mit ihrer eigenen Analyse und Bewertung der Aussagen der Zeugen * T*, * P*, * K* und * M* einerseits und der Verantwortung des Angeklagten andererseits sowie mit der Behauptung, kein einziges objektives Beweismittel belege die Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers am Tatort, gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet anhand abweichender Beweisüberlegungen die konstatierte (US 3), auf die Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung und einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung gerichtete Absicht. Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern versucht, diesen zu verändern, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]). [8] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet anhand abweichender Beweisüberlegungen die konstatierte (US 3), auf die Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung und einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung gerichtete Absicht. Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern versucht, diesen zu verändern, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.