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Entscheidung 15 Os 137/87×

Entscheidung 15 Os 137/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/87

Entscheidungsdatum

08.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Manfred E*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (mit Bezug auf Paragraph 207, Absatz eins,) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Juli 1987, GZ 36 römisch fünf r 4298/86-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen, seiner Sachwalterin und seines Vertreters, zu Recht erkannt:

Spruch

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Juli 1987, GZ 36 römisch fünf r 4298/86-31, wurde durch den Ausspruch, daß dem Betroffenen auch die Kosten des Strafverfahrens zur Last fallen, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 389, StPO verletzt.

Gemäß Paragraph 292, StPO wird dieser Ausspruch aus dem Urteil ausgeschaltet.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Manfred E*** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (mit Bezug auf Paragraph 207, Absatz eins,) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und nach Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des "Strafverfahrens" verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

Ein Unterbringungs-Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist jedoch kein Straf-Verfahren vergleiche Paragraph 434, Absatz eins, StPO), sodaß insoweit eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über das Strafverfahren (Paragraph 429, Absatz eins, StPO) nicht in Betracht kommt, und auch in dem hier unmittelbar aktuellen Abschnitt römisch eins. des römisch 25 . Hauptstücks der StPO ist eine Kostenersatzpflicht des Betroffenen nicht vorgesehen vergleiche ÖJZ-LSK 1977/304 = EvBl 1978/32 = RZ 1977/141 ua). Die dem Erstgericht durch den Ausspruch nach Paragraph 389, StPO unterlaufene, im Rechtsmittelverfahren unangefochten gebliebene Gesetzesverletzung war demnach in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im Hinblick darauf, daß sie zu einer Benachteiligung des Betroffenen geführt hat, nach Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben vergleiche 9 Os 135/79, EvBl 1981/187, RZ 1982/8, EvBl 1982/186 ua).

Anmerkung

E11694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00137.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_0150OS00137_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung