Entscheidung 15 Os 137/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wernfried S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Erklärung des Verurteilten, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.Juni 1997, GZ 7 Bs 204/97-4, das ihm "noch offenstehende ggf. ao. Rechtsmittel zu ergreifen", nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wernfried S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die Erklärung des Verurteilten, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.Juni 1997, GZ 7 Bs 204/97-4, das ihm "noch offenstehende ggf. ao. Rechtsmittel zu ergreifen", nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das "ggf. ao. Rechtsmittel" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck der vom Angeklagten Wernfried S***** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Jänner 1997, GZ 21 Vr 913/95-77, erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen laut I. und III. des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch auf, erkannte im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst, sprach den Angeklagten von zwei Anklagepunkten gemäß § 259 Z 3 StPO frei und verurteilte ihn für den unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs nach § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe.Mit dem oben bezeichneten Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck der vom Angeklagten Wernfried S***** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Jänner 1997, GZ 21 römisch fünf r 913/95-77, erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen laut römisch eins. und römisch drei. des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch auf, erkannte im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst, sprach den Angeklagten von zwei Anklagepunkten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei und verurteilte ihn für den unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe.
Am 25.August 1997 langte beim Oberlandesgericht Innsbruck eine mit 22. August 1997 datierte Eingabe des Verurteilten ein, in der er unter Bezugnahme auf das Berufungsurteil erklärte: "Gegen obg. Schuldigsprechung meiner Person erlaube ich mir höflich, das mir noch offenstehende ggf. ao. Rechtsmittel zu ergreifen" (ON 5 des Bs-Aktes).
Rechtliche Beurteilung
Da in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Berufungsurteile des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen ist und die Generalprokuratur in den angeschlossenen Bs-Akt Einsicht genommen hat, dabei aber keinen Anlaß fand, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO zu erheben, war das nicht präzisierte "noch offenstehende ggf ao. Rechtsmittel" des Verurteilten als unzulässig zurückzuweisen.Da in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Berufungsurteile des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen ist und die Generalprokuratur in den angeschlossenen Bs-Akt Einsicht genommen hat, dabei aber keinen Anlaß fand, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu erheben, war das nicht präzisierte "noch offenstehende ggf ao. Rechtsmittel" des Verurteilten als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00137.97.0925.000
Dokumentnummer
JJT_19970925_OGH0002_0150OS00137_9700000_000