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Entscheidung 15 Os 137/99×

Entscheidung 15 Os 137/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/99

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slavisa S***** und andere Angeklagte wegen des teilweise im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juli 1999, GZ 4 b römisch fünf r 2582/99-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Slavisa S*****, Kamel K***** und Muhamet B***** enthaltenden) Urteil wurde Ali F***** zu römisch zwei.2. (rechtsirrig nur) des "versuchten" Verbrechens nach "§§ 28 Absatz 2, SMG, 15 StGB" als Beteiligter nach Paragraph 12, (zu ergänzen: dritter Fall) StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs haben S*****, K*****, B***** und F***** in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. am 8. März 1999 Suchtgift, nämlich Kokain, in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG)

1. S***** und K***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken durch Übergabe von rund 283 Gramm (brutto) in Straßenqualität an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres in Verkehr gesetzt,

2. S***** weitere rund 43,2 Gramm (brutto) in Straßenqualität durch Bereithalten zum unmittelbaren Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer in Verkehr zu setzen versucht;

römisch zwei. zur Inverkehrsetzung bzw zur versuchten Weitergabe des unter römisch eins.1. und 2. genannten Suchtgifts durch S***** und K***** beigetragen, und zwar

1. B***** .....

2. F***** vom 1. bis zum 8. März 1999, indem er Verkaufsgespräche mit dem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres führte, die (zu liefernde) Kokainmenge und den Preis festsetzte, sich Bargeld vorzeigen ließ und die Zustimmung zur Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes gab.

Dagegen erhob der Angeklagte F***** eine unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war das Erstgericht nicht verpflichtet, die - fallbezogen ohnehin keinen entscheidenden Umstand berührenden - in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1999 aufgestellten Behauptungen der Angeklagten S***** und B***** zu erörtern, wonach sie den Beschwerdeführer "nicht kennen". Genug daran, daß es - gestützt auf tragende Beweisergebnisse (US 12 f), nämlich auf die insoweit übereinstimmenden Verantwortungen der Mitangeklagten K***** und B***** sowie auf die damit im wesentlichen korrespondierenden Beobachtungen des verdeckten Ermittlers vergleiche S 81 ff/I, ON 54/II) - den tatkausalen Beitrag des Beschwerdeführers zum Gelingen des aktuellen Suchtgiftdeals schlüssig und denkmöglich festgestellt hat (US 9 f).

Kein "nach den Gesetzen logischen Denkens unlösbarer Widerspruch" besteht zwischen der von der Beschwerde aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung gelösten, von den Tatrichtern in eine Frage gekleideten (an sich unanfechtbaren) Erwägung (US 12 f: "Warum sollte K***** zu seiner Besprechung mit dem verdeckten Ermittler im Cafe W***** bzw im Wi***** einen völlig Unbeteiligten wie Ali F***** mitnehmen") und der Urteilskonstatierung über Inhalt und Ausmaß des geleisteten Tatbeitrages des Nichtigkeitswerbers (US 9 f).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts den Nachweis eines Rechtsfehlers zu erbringen trachtet. Abgesehen davon, daß sie die - wie dargelegt - unbedenkliche Konstatierung über die "Beteiligung" des Angeklagten F***** am Suchtgiftgeschäft ausdrücklich bestreitet, argumentiert sie bloß damit, daß "das Besuchen eines Lokals als völlig Unbeteiligter, wenn auch von einem Begleiter ein Suchtgiftgeschäft angebahnt wurde", den Urteilstatbestand nicht herstellten könne. Dabei übergeht sie aber prozeßordnungswidrig alle für die Verwirklichung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens wesentlichen subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten (abermals US 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 281 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anzumerken ist, daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den dem Erstgericht schon bei Urteilsverkündung unterlaufenen (und auch eingestandenen - vergleiche US 13 f) Fehler bei der Subsumtion des dem Angeklagten F***** angelasteten Verhaltens als Beitrag bloß zum "versuchten", anstatt rechtsrichtig zum teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und Paragraph 15, StGB, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen, weil eine solche Maßnahme fallbezogen den Beschwerdeführer benachteiligen würde.

Anmerkung

E55971 15D01379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00137.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0150OS00137_9900000_000