Der Mängelrüge (Z 5) zuwider war das Erstgericht nicht verpflichtet, die - fallbezogen ohnehin keinen entscheidenden Umstand berührenden - in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1999 aufgestellten Behauptungen der Angeklagten S***** und B***** zu erörtern, wonach sie den Beschwerdeführer "nicht kennen". Genug daran, daß es - gestützt auf tragende Beweisergebnisse (US 12 f), nämlich auf die insoweit übereinstimmenden Verantwortungen der Mitangeklagten K***** und B***** sowie auf die damit im wesentlichen korrespondierenden Beobachtungen des verdeckten Ermittlers (vgl S 81 ff/I, ON 54/II) - den tatkausalen Beitrag des Beschwerdeführers zum Gelingen des aktuellen Suchtgiftdeals schlüssig und denkmöglich festgestellt hat (US 9 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider war das Erstgericht nicht verpflichtet, die - fallbezogen ohnehin keinen entscheidenden Umstand berührenden - in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1999 aufgestellten Behauptungen der Angeklagten S***** und B***** zu erörtern, wonach sie den Beschwerdeführer "nicht kennen". Genug daran, daß es - gestützt auf tragende Beweisergebnisse (US 12 f), nämlich auf die insoweit übereinstimmenden Verantwortungen der Mitangeklagten K***** und B***** sowie auf die damit im wesentlichen korrespondierenden Beobachtungen des verdeckten Ermittlers vergleiche S 81 ff/I, ON 54/II) - den tatkausalen Beitrag des Beschwerdeführers zum Gelingen des aktuellen Suchtgiftdeals schlüssig und denkmöglich festgestellt hat (US 9 f).
Kein "nach den Gesetzen logischen Denkens unlösbarer Widerspruch" besteht zwischen der von der Beschwerde aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung gelösten, von den Tatrichtern in eine Frage gekleideten (an sich unanfechtbaren) Erwägung (US 12 f: "Warum sollte K***** zu seiner Besprechung mit dem verdeckten Ermittler im Cafe W***** bzw im Wi***** einen völlig Unbeteiligten wie Ali F***** mitnehmen") und der Urteilskonstatierung über Inhalt und Ausmaß des geleisteten Tatbeitrages des Nichtigkeitswerbers (US 9 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts den Nachweis eines Rechtsfehlers zu erbringen trachtet. Abgesehen davon, daß sie die - wie dargelegt - unbedenkliche Konstatierung über die "Beteiligung" des Angeklagten F***** am Suchtgiftgeschäft ausdrücklich bestreitet, argumentiert sie bloß damit, daß "das Besuchen eines Lokals als völlig Unbeteiligter, wenn auch von einem Begleiter ein Suchtgiftgeschäft angebahnt wurde", den Urteilstatbestand nicht herstellten könne. Dabei übergeht sie aber prozeßordnungswidrig alle für die Verwirklichung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens wesentlichen subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten (abermals US 9 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts den Nachweis eines Rechtsfehlers zu erbringen trachtet. Abgesehen davon, daß sie die - wie dargelegt - unbedenkliche Konstatierung über die "Beteiligung" des Angeklagten F***** am Suchtgiftgeschäft ausdrücklich bestreitet, argumentiert sie bloß damit, daß "das Besuchen eines Lokals als völlig Unbeteiligter, wenn auch von einem Begleiter ein Suchtgiftgeschäft angebahnt wurde", den Urteilstatbestand nicht herstellten könne. Dabei übergeht sie aber prozeßordnungswidrig alle für die Verwirklichung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens wesentlichen subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten (abermals US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 281a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 281 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken ist, daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den dem Erstgericht schon bei Urteilsverkündung unterlaufenen (und auch eingestandenen - vgl US 13 f) Fehler bei der Subsumtion des dem Angeklagten F***** angelasteten Verhaltens als Beitrag bloß zum "versuchten", anstatt rechtsrichtig zum teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und § 15 StGB, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen, weil eine solche Maßnahme fallbezogen den Beschwerdeführer benachteiligen würde.Anzumerken ist, daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den dem Erstgericht schon bei Urteilsverkündung unterlaufenen (und auch eingestandenen - vergleiche US 13 f) Fehler bei der Subsumtion des dem Angeklagten F***** angelasteten Verhaltens als Beitrag bloß zum "versuchten", anstatt rechtsrichtig zum teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und Paragraph 15, StGB, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen, weil eine solche Maßnahme fallbezogen den Beschwerdeführer benachteiligen würde.