Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2004 gestellten Beweisanträge. Der Zeuge Friedrich J***** sollte zum Beweis dafür vernommen werden, dass am 1. Februar 2004 zwischen dem Haus T***** (Geschädigter) und dem des Angeklagten keinerlei Spuren im Schnee sichtbar waren und um 5 Uhr früh kein Schnee mehr fiel, sowie dazu, dass in der Nacht zum 31. Jänner 2004 bis ca 4 Uhr ein starkes Schneegestöber herrschte. Zur Spurenlage hat der Gendarmeriebeamte Inspektor Alfred P***** als Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, die erhebenden Gendarmeriebeamten hätte nach Spuren (auch entlang der Straße zum Haus des Angeklagten) gesucht, es seien jedoch keine verwertbaren gefunden worden (S 512). Die Gendarmerie war unmittelbar nach der Feuerwehr am Tatort eingetroffen (Aussage des Zeugen S***** S 504). Diesen Wahrnehmungen entgegenstehende Aussagen gibt es nicht. Bei dieser Beweislage bedurfte es keines weiteren Nachweises, dass keine (verwertbaren) Spuren vorhanden waren. Im angefochtenen Urteil wurde solche weder festgestellt noch zur Begründung in der Schuldfrage herangezogen. Damit stellen aber auch die Wetterverhältnisse, insbesondere in der Nacht zum 31. Jänner 2004, keine erheblichen Tatsachen dar, weil die Erhebung nur zur Untermauerung des behaupteten Nichtvorhandenseins von Spuren dienen sollte.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2004 gestellten Beweisanträge. Der Zeuge Friedrich J***** sollte zum Beweis dafür vernommen werden, dass am 1. Februar 2004 zwischen dem Haus T***** (Geschädigter) und dem des Angeklagten keinerlei Spuren im Schnee sichtbar waren und um 5 Uhr früh kein Schnee mehr fiel, sowie dazu, dass in der Nacht zum 31. Jänner 2004 bis ca 4 Uhr ein starkes Schneegestöber herrschte. Zur Spurenlage hat der Gendarmeriebeamte Inspektor Alfred P***** als Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, die erhebenden Gendarmeriebeamten hätte nach Spuren (auch entlang der Straße zum Haus des Angeklagten) gesucht, es seien jedoch keine verwertbaren gefunden worden (S 512). Die Gendarmerie war unmittelbar nach der Feuerwehr am Tatort eingetroffen (Aussage des Zeugen S***** S 504). Diesen Wahrnehmungen entgegenstehende Aussagen gibt es nicht. Bei dieser Beweislage bedurfte es keines weiteren Nachweises, dass keine (verwertbaren) Spuren vorhanden waren. Im angefochtenen Urteil wurde solche weder festgestellt noch zur Begründung in der Schuldfrage herangezogen. Damit stellen aber auch die Wetterverhältnisse, insbesondere in der Nacht zum 31. Jänner 2004, keine erheblichen Tatsachen dar, weil die Erhebung nur zur Untermauerung des behaupteten Nichtvorhandenseins von Spuren dienen sollte.
Eine Rufnummernauswertung (gemeint offensichtlich: Rufdatenrückerfassung) betreffend das Mobiltelefon des Zeugen Richard B***** wurde beantragt, um nachzuweisen, dass dieser am 2. Februar 2004 mit dem Zeugen K***** telefoniert hat. Dieses Beweisthema betrifft schon deshalb keinen wesentlichen Umstand, weil damit nicht geklärt werden kann, von wem (Angeklagten oder Zeugen K*****) Richard B***** Details über den Brandablauf erfahren hat.
Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden somit weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Erkenntnisrichter die subjektive Tatseite ausführlich begründet (US 13 bis 15), wobei die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, er habe nur den Tisch, die beiden Bänke und die daneben stehenden Fässer niederbrennen wollen, nicht unberücksichtigt blieb (US 14 unten). Sie haben jedoch diese abgelehnt und den bedingten Vorsatz in Richtung Brandstiftung sowohl aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet, als auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auf Frage seiner Verteidigerin zugestanden hat, er habe gewusst, dass mehr passieren könne (US 14 Mitte). Dieser Begründung entspricht den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Erkenntnisrichter die subjektive Tatseite ausführlich begründet (US 13 bis 15), wobei die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, er habe nur den Tisch, die beiden Bänke und die daneben stehenden Fässer niederbrennen wollen, nicht unberücksichtigt blieb (US 14 unten). Sie haben jedoch diese abgelehnt und den bedingten Vorsatz in Richtung Brandstiftung sowohl aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet, als auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auf Frage seiner Verteidigerin zugestanden hat, er habe gewusst, dass mehr passieren könne (US 14 Mitte). Dieser Begründung entspricht den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten.
Ein formaler Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.Ein formaler Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.
Mit anderen, um die Jahreswende 2003/2004 in örtlicher Nähe zum Faktum 1 begangenen Sachbeschädigungen musste sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil diesbezüglich keine Anklage vorlag. Die Tatsache, dass bei den Brandermittlungen auch Ölrückstände gefunden wurden, der Rechtsmittelwerber aber nur Normalbenzin zur Brandiniziierung verwendet haben will, hat das Schöffengericht in der Urteilsbegründung berücksichtigt (US 12/13).Mit anderen, um die Jahreswende 2003 aus 2004, in örtlicher Nähe zum Faktum 1 begangenen Sachbeschädigungen musste sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil diesbezüglich keine Anklage vorlag. Die Tatsache, dass bei den Brandermittlungen auch Ölrückstände gefunden wurden, der Rechtsmittelwerber aber nur Normalbenzin zur Brandiniziierung verwendet haben will, hat das Schöffengericht in der Urteilsbegründung berücksichtigt (US 12/13).
Da der festgestellte Ölanteil sehr gering war, ergeben sich aus den in der Beschwerde aufgezeigten Umständen keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen. Dasselbe gilt auch für die Einwände gegen das Zustandekommen des in Anwesenheit seiner Mutter vor Gendarmeriebeamten abgelegten Geständnisses des Angeklagten. Da zum Zeitpunkt der Vernehmung die rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens (Sachbeschädigung oder versuchte Brandstiftung) noch nicht absehbar war, erfolgte eine (allenfalls erteilte) Belehrung durch einen Gendarmeriebeamten über die Möglichkeiten einer Diversion nicht zu Unrecht. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach den Taten im November und Dezember 2003 jeweils die Nachbarn telefonisch verständigte, nach der Brandlegung am 1. Februar 2004 jedoch kein Anruf erfolgte, ist, weil es sich lediglich um eine geringfügige Tatmodalität handelt, nicht geeignet erhebliche Bedenken iSd Z 5a des § 281 Abs 1 StPO zu erzeugen.Da der festgestellte Ölanteil sehr gering war, ergeben sich aus den in der Beschwerde aufgezeigten Umständen keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen. Dasselbe gilt auch für die Einwände gegen das Zustandekommen des in Anwesenheit seiner Mutter vor Gendarmeriebeamten abgelegten Geständnisses des Angeklagten. Da zum Zeitpunkt der Vernehmung die rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens (Sachbeschädigung oder versuchte Brandstiftung) noch nicht absehbar war, erfolgte eine (allenfalls erteilte) Belehrung durch einen Gendarmeriebeamten über die Möglichkeiten einer Diversion nicht zu Unrecht. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach den Taten im November und Dezember 2003 jeweils die Nachbarn telefonisch verständigte, nach der Brandlegung am 1. Februar 2004 jedoch kein Anruf erfolgte, ist, weil es sich lediglich um eine geringfügige Tatmodalität handelt, nicht geeignet erhebliche Bedenken iSd Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.