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Entscheidung 15 Os 138/04×

Entscheidung 15 Os 138/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os138/04

Entscheidungsdatum

13.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias G***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21. Juli 2004, GZ 20 Hv 38/04b-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias G***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er in Riedersbach

1) am 1. Februar 2004 versucht, an einer fremden Sache, nämlich der Garage des Helmut T*****, eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er einen an der Garagenwand stehenden Holztisch mit Benzin überschüttete und anzündete, wodurch sich der Brand auf dort gelagerte Gegenstände und auf den ostseitigen Fassaden- und Dachstuhlbereich ausbreitete;

2) fremde Sachen durch Anzünden beschädigt, wobei ein Gesamtschaden von 238 Euro entstand, und zwar

a) in der Nacht zum 15. November 2003 die Kunststoffmülltonne des Helmut T*****,

b) in der Nacht zum 22. November 2003 einen Zeitungsbehälter des Bruno B*****,

  1. Litera c
    am 22. Dezember 2003 eine Kunststoffmülltonne der Beate M***** und
  2. Litera d
    am 23. Dezember 2003 eine Kunststoffmülltonne der Daniela E*****.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2004 gestellten Beweisanträge. Der Zeuge Friedrich J***** sollte zum Beweis dafür vernommen werden, dass am 1. Februar 2004 zwischen dem Haus T***** (Geschädigter) und dem des Angeklagten keinerlei Spuren im Schnee sichtbar waren und um 5 Uhr früh kein Schnee mehr fiel, sowie dazu, dass in der Nacht zum 31. Jänner 2004 bis ca 4 Uhr ein starkes Schneegestöber herrschte. Zur Spurenlage hat der Gendarmeriebeamte Inspektor Alfred P***** als Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, die erhebenden Gendarmeriebeamten hätte nach Spuren (auch entlang der Straße zum Haus des Angeklagten) gesucht, es seien jedoch keine verwertbaren gefunden worden (S 512). Die Gendarmerie war unmittelbar nach der Feuerwehr am Tatort eingetroffen (Aussage des Zeugen S***** S 504). Diesen Wahrnehmungen entgegenstehende Aussagen gibt es nicht. Bei dieser Beweislage bedurfte es keines weiteren Nachweises, dass keine (verwertbaren) Spuren vorhanden waren. Im angefochtenen Urteil wurde solche weder festgestellt noch zur Begründung in der Schuldfrage herangezogen. Damit stellen aber auch die Wetterverhältnisse, insbesondere in der Nacht zum 31. Jänner 2004, keine erheblichen Tatsachen dar, weil die Erhebung nur zur Untermauerung des behaupteten Nichtvorhandenseins von Spuren dienen sollte.

Eine Rufnummernauswertung (gemeint offensichtlich: Rufdatenrückerfassung) betreffend das Mobiltelefon des Zeugen Richard B***** wurde beantragt, um nachzuweisen, dass dieser am 2. Februar 2004 mit dem Zeugen K***** telefoniert hat. Dieses Beweisthema betrifft schon deshalb keinen wesentlichen Umstand, weil damit nicht geklärt werden kann, von wem (Angeklagten oder Zeugen K*****) Richard B***** Details über den Brandablauf erfahren hat.

Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden somit weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Erkenntnisrichter die subjektive Tatseite ausführlich begründet (US 13 bis 15), wobei die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, er habe nur den Tisch, die beiden Bänke und die daneben stehenden Fässer niederbrennen wollen, nicht unberücksichtigt blieb (US 14 unten). Sie haben jedoch diese abgelehnt und den bedingten Vorsatz in Richtung Brandstiftung sowohl aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet, als auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auf Frage seiner Verteidigerin zugestanden hat, er habe gewusst, dass mehr passieren könne (US 14 Mitte). Dieser Begründung entspricht den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten.

Ein formaler Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.

Mit anderen, um die Jahreswende 2003 aus 2004, in örtlicher Nähe zum Faktum 1 begangenen Sachbeschädigungen musste sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil diesbezüglich keine Anklage vorlag. Die Tatsache, dass bei den Brandermittlungen auch Ölrückstände gefunden wurden, der Rechtsmittelwerber aber nur Normalbenzin zur Brandiniziierung verwendet haben will, hat das Schöffengericht in der Urteilsbegründung berücksichtigt (US 12/13).

Da der festgestellte Ölanteil sehr gering war, ergeben sich aus den in der Beschwerde aufgezeigten Umständen keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen. Dasselbe gilt auch für die Einwände gegen das Zustandekommen des in Anwesenheit seiner Mutter vor Gendarmeriebeamten abgelegten Geständnisses des Angeklagten. Da zum Zeitpunkt der Vernehmung die rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens (Sachbeschädigung oder versuchte Brandstiftung) noch nicht absehbar war, erfolgte eine (allenfalls erteilte) Belehrung durch einen Gendarmeriebeamten über die Möglichkeiten einer Diversion nicht zu Unrecht. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach den Taten im November und Dezember 2003 jeweils die Nachbarn telefonisch verständigte, nach der Brandlegung am 1. Februar 2004 jedoch kein Anruf erfolgte, ist, weil es sich lediglich um eine geringfügige Tatmodalität handelt, nicht geeignet erhebliche Bedenken iSd Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76113 15Os138.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00138.04.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20050113_OGH0002_0150OS00138_0400000_000