Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Februar 2004, GZ 6 U 489/05d-13, wurde Edith M***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 5. August 2005 in Weissensberg (Deutschland) Werner S***** im Rahmen eines Golfturniers in Gegenwart der Lena Maria K*****, mithin in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, durch die Bemerkung, es kursiere das Gerücht, dass Werner S***** mit David R***** eine homosexuelle Beziehung unterhalte und die Ehegattin des Werner S***** beim Sex der beiden Männer im Hotel des Golfclubs zusehe, Werner S***** eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigte, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Februar 2004, GZ 6 U 489/05d-13, wurde Edith M***** des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 5. August 2005 in Weissensberg (Deutschland) Werner S***** im Rahmen eines Golfturniers in Gegenwart der Lena Maria K*****, mithin in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, durch die Bemerkung, es kursiere das Gerücht, dass Werner S***** mit David R***** eine homosexuelle Beziehung unterhalte und die Ehegattin des Werner S***** beim Sex der beiden Männer im Hotel des Golfclubs zusehe, Werner S***** eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigte, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen sind sowohl der Privatankläger Werner S***** als auch die Beschuldigte Edith M***** Mitglieder des Golfclubs B*****. Im Rahmen eines Golfturniers wandte sich die Beschuldigte am 5. August 2005 an die Mitspielerin Lena Maria K***** und bemerkte dieser gegenüber, es wäre erschreckend, welche Gerüchte im Golfclub kursieren. Es werde erzählt, dass David R***** und Werner S***** ein homosexuelles Verhältnis hätten, die Ehegattin des Werner S***** davon wisse und angeblich beim Sex der beiden Männer im Hotel des Golfclubs zusehe. Die Beschuldigte handelte dabei mit dem Willen, Werner S***** in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen. Zwischen dem Privatankläger und David R***** bestand zu keinem Zeitpunkt ein homosexuelles Verhältnis.
Der Verantwortung der Beschuldigten, sie habe sich Lena Maria K***** gegenüber vertraulich und nur fragend bzw entrüstet über das Entstehen derartiger Gerüchte geäußert, folgte das Erstgericht nicht, vielmehr sei „anzunehmen", dass sie „derart nur ihre Beschuldigung unter die Leute bringen wollte" (US 4 f).
In Stattgebung der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit gemäß §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO hob das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 27. September 2006, AZ 25 Bl 86/06w (ON 20), dieses Urteil auf und sprach - ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - Edith M***** von der gegen sie erhobenen Privatanklage gemäß § 259 Z 3 StPO frei. In seiner Begründung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die bloße - nicht mit eigener Missachtung verbundene - Wiedergabe einer Beschuldigung durch einen Dritten den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB nicht zu erfüllen vermag. Bei seiner Argumentation, ein „Zeihen" oder „Beschuldigen" iSd § 111 Abs 1 StGB könne der Angeklagten daher nicht angelastet werden, weil sie sich „festgestelltermaßen" nicht mit dem Gerücht identifizierte, sondern es mit für den Dritten erkennbarer Distanz wiedergab, orientierte sich jedoch das Berufungsgericht nicht an den (oben zusammengefasst wiedergegebenen) gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach sich Edith M***** gerade nicht vom erhobenen Vorwurf distanzierte, sondern diesen „unter die Leute bringen" wollte.In Stattgebung der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit gemäß Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO hob das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 27. September 2006, AZ 25 Bl 86/06w (ON 20), dieses Urteil auf und sprach - ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - Edith M***** von der gegen sie erhobenen Privatanklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. In seiner Begründung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die bloße - nicht mit eigener Missachtung verbundene - Wiedergabe einer Beschuldigung durch einen Dritten den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB nicht zu erfüllen vermag. Bei seiner Argumentation, ein „Zeihen" oder „Beschuldigen" iSd Paragraph 111, Absatz eins, StGB könne der Angeklagten daher nicht angelastet werden, weil sie sich „festgestelltermaßen" nicht mit dem Gerücht identifizierte, sondern es mit für den Dritten erkennbarer Distanz wiedergab, orientierte sich jedoch das Berufungsgericht nicht an den (oben zusammengefasst wiedergegebenen) gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach sich Edith M***** gerade nicht vom erhobenen Vorwurf distanzierte, sondern diesen „unter die Leute bringen" wollte.