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Entscheidung 15 Os 138/06t×

Entscheidung 15 Os 138/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os138/06t

Entscheidungsdatum

22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edith M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 489/05d des Bezirksgerichtes Bregenz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. September 2006, AZ 25 Bl 86/06w, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Privatanklägers und der Beschuldigten sowie ihrer Vertreter, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. September 2006, AZ 25 Bl 86/06w, verletzt Paragraph 473, Absatz 2, StPO.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Februar 2004, GZ 6 U 489/05d-13, wurde Edith M***** des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 5. August 2005 in Weissensberg (Deutschland) Werner S***** im Rahmen eines Golfturniers in Gegenwart der Lena Maria K*****, mithin in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, durch die Bemerkung, es kursiere das Gerücht, dass Werner S***** mit David R***** eine homosexuelle Beziehung unterhalte und die Ehegattin des Werner S***** beim Sex der beiden Männer im Hotel des Golfclubs zusehe, Werner S***** eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigte, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.

Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen sind sowohl der Privatankläger Werner S***** als auch die Beschuldigte Edith M***** Mitglieder des Golfclubs B*****. Im Rahmen eines Golfturniers wandte sich die Beschuldigte am 5. August 2005 an die Mitspielerin Lena Maria K***** und bemerkte dieser gegenüber, es wäre erschreckend, welche Gerüchte im Golfclub kursieren. Es werde erzählt, dass David R***** und Werner S***** ein homosexuelles Verhältnis hätten, die Ehegattin des Werner S***** davon wisse und angeblich beim Sex der beiden Männer im Hotel des Golfclubs zusehe. Die Beschuldigte handelte dabei mit dem Willen, Werner S***** in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen. Zwischen dem Privatankläger und David R***** bestand zu keinem Zeitpunkt ein homosexuelles Verhältnis.

Der Verantwortung der Beschuldigten, sie habe sich Lena Maria K***** gegenüber vertraulich und nur fragend bzw entrüstet über das Entstehen derartiger Gerüchte geäußert, folgte das Erstgericht nicht, vielmehr sei „anzunehmen", dass sie „derart nur ihre Beschuldigung unter die Leute bringen wollte" (US 4 f).

In Stattgebung der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit gemäß Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO hob das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 27. September 2006, AZ 25 Bl 86/06w (ON 20), dieses Urteil auf und sprach - ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - Edith M***** von der gegen sie erhobenen Privatanklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. In seiner Begründung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die bloße - nicht mit eigener Missachtung verbundene - Wiedergabe einer Beschuldigung durch einen Dritten den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB nicht zu erfüllen vermag. Bei seiner Argumentation, ein „Zeihen" oder „Beschuldigen" iSd Paragraph 111, Absatz eins, StGB könne der Angeklagten daher nicht angelastet werden, weil sie sich „festgestelltermaßen" nicht mit dem Gerücht identifizierte, sondern es mit für den Dritten erkennbarer Distanz wiedergab, orientierte sich jedoch das Berufungsgericht nicht an den (oben zusammengefasst wiedergegebenen) gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach sich Edith M***** gerade nicht vom erhobenen Vorwurf distanzierte, sondern diesen „unter die Leute bringen" wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorgangsweise des Landesgerichtes Feldkirch widerspricht - wie der Generalprokuratur in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - Paragraph 473, Absatz 2, StPO. Demzufolge ist auch der Gerichtshof erster Instanz als Berufungsgericht bei einer in Erledigung einer Rechtsrüge erfolgenden Entscheidung in der Sache selbst an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). Hätte das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Schuldberufung hingegen gegen die Richtigkeit der dem Urteil erster Instanz zu Grunde liegenden Feststellungen oder gegen die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen Bedenken und will es von diesen abweichen, so ist es zur Wiederholung des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens verpflichtet (Paragraph 473, Absatz 2, StPO). Im vorliegenden Fall hätte daher das Berufungsgericht nicht von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen abweichen, sondern nur nach neuerlicher Aufnahme der Beweise von einer hinreichenden Distanz der Angeklagten zu dem von ihr wiedergegebenen Gerücht ausgehen dürfen. Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung ausschließlich zum Vorteil der Angeklagten auswirkte, bleibt ihre Feststellung ohne konkrete Wirkung.

Eine amtswegige Wahrnehmung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO betreffend ein von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht angefochtenes Urteil (nämlich jenes des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Februar 2006, AZ 6 U 489/05d) ist - der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zuwider - gesetzlich nicht vorgesehen.

Anmerkung

E83146 15Os138.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LS 2007/25 = Jus-Extra OGH-St 3997 = Jus-Extra OGH-St 3998 = RZ 2007,176 EÜ285, 286 - RZ 2007 EÜ285 - RZ 2007 EÜ286 = SSt 2007/3 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00138.06T.0122.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070122_OGH0002_0150OS00138_06T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung