Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten zu B), er habe lediglich in sieben oder acht Angriffen insgesamt ca 50 Euro erbeutet, nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall). Diese Einlassung wurde von den Tatrichtern gar wohl in ihre Erwägungen einbezogen, jedoch mit mängelfreier Begründung für nicht glaubwürdig erachtet (US 17). Das weitere Vorbringen, es gäbe keine DNA-Spuren oder Zeugen für die Taten und auch die den Angeklagten festnehmenden Polizisten hätten die Tat selbst nicht gesehen, begnügt sich mit einer eigenständigen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der - keine entscheidende Tatsache betreffende - „Widerspruch", dass der Angeklagte einerseits aus den Einbrüchen in etwas mehr als zwei Monaten 7.473,20 Euro erbeutet hätte, andererseits aber gleichzeitig als Bauarbeiter um 50 Euro pro Tag gearbeitet habe, war nicht erörterungsbedürftig, zumal dieser Umstand auch nicht im Gegensatz zur allgemeinen Lebenserfahrung steht. Mangels logischer Unvereinbarkeit liegt auch kein Widerspruch im Sinn des dritten Falls des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vor.Der Mängelrüge zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten zu B), er habe lediglich in sieben oder acht Angriffen insgesamt ca 50 Euro erbeutet, nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall). Diese Einlassung wurde von den Tatrichtern gar wohl in ihre Erwägungen einbezogen, jedoch mit mängelfreier Begründung für nicht glaubwürdig erachtet (US 17). Das weitere Vorbringen, es gäbe keine DNA-Spuren oder Zeugen für die Taten und auch die den Angeklagten festnehmenden Polizisten hätten die Tat selbst nicht gesehen, begnügt sich mit einer eigenständigen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der - keine entscheidende Tatsache betreffende - „Widerspruch", dass der Angeklagte einerseits aus den Einbrüchen in etwas mehr als zwei Monaten 7.473,20 Euro erbeutet hätte, andererseits aber gleichzeitig als Bauarbeiter um 50 Euro pro Tag gearbeitet habe, war nicht erörterungsbedürftig, zumal dieser Umstand auch nicht im Gegensatz zur allgemeinen Lebenserfahrung steht. Mangels logischer Unvereinbarkeit liegt auch kein Widerspruch im Sinn des dritten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vor.
Die Angaben des Angeklagten, er habe von anderen Rumänen gehört, dass man bereits kaputte Geldkassetten in Telefonzellen durch Manipulation mit dem Schraubenzieher öffnen könne, und er habe dies einfach probiert, blieben - wie die Beschwerde selbst zugesteht - nicht unberücksichtigt, sondern wurden mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 17 f). Warum sich eine „Unvollständigkeit der Begründung des Schuldspruchs" darin zeige, dass das Erstgericht die Zweitangeklagte von den Fakten 1 bis 29 freigesprochen habe, während es bei - nach Ansicht der Beschwerde - gleicher Beweislage den Angeklagten zu diesen Fakten schuldig gesprochen habe, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzulegen.
Den Schuldspruch zur Faktengruppe A) stützten die Tatrichter auf die geständige Einlassung des Angeklagten (US 15; S 5/II) im Zusammenhalt mit den vorgefundenen DNA-Spuren auf der Spraydose und der Schirmkappe sowie auf den Modus Operandi der Taten. Zu einer gesonderten Erörterung der - späteren - Depositionen des Angeklagten, er sei beim zweiten Geldinstitut (gleich zu Beginn) „von dort weggegangen" (S 21 ff/II), waren die Tatrichter nicht verhalten, wird doch - mit Blick auf den Schuldspruch wegen der übrigen (33) Taten - keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen. Eine freiwillige Beendigung der Tatausführung haben die Tatrichter im Übrigen verneint (US 16 erster Absatz; der Sache nach Z 9 lit b). Zudem ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Fall der Mehrbeteiligung nicht schon dann gegeben, wenn der Täter seine eigene Mitwirkung aufgibt; vielmehr muss er darüberhinaus auch verhindern, dass die Straftat durch den/die anderen Beteiligten vollendet wird, oder - beim beendeten Versuch - den Erfolg abwenden (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 165, 168).Den Schuldspruch zur Faktengruppe A) stützten die Tatrichter auf die geständige Einlassung des Angeklagten (US 15; S 5/II) im Zusammenhalt mit den vorgefundenen DNA-Spuren auf der Spraydose und der Schirmkappe sowie auf den Modus Operandi der Taten. Zu einer gesonderten Erörterung der - späteren - Depositionen des Angeklagten, er sei beim zweiten Geldinstitut (gleich zu Beginn) „von dort weggegangen" (S 21 ff/II), waren die Tatrichter nicht verhalten, wird doch - mit Blick auf den Schuldspruch wegen der übrigen (33) Taten - keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen. Eine freiwillige Beendigung der Tatausführung haben die Tatrichter im Übrigen verneint (US 16 erster Absatz; der Sache nach Ziffer 9, Litera b,). Zudem ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Fall der Mehrbeteiligung nicht schon dann gegeben, wenn der Täter seine eigene Mitwirkung aufgibt; vielmehr muss er darüberhinaus auch verhindern, dass die Straftat durch den/die anderen Beteiligten vollendet wird, oder - beim beendeten Versuch - den Erfolg abwenden (Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 165, 168).
Als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) rügt die Beschwerde, der Schuldspruch des Angeklagten in allen 32 Fällen der Faktengruppe B) sei mit sichergestellten DNA- und Fingerabdruckspuren begründet worden, solche lägen nach dem Inhalt des entsprechenden Sachverständigengutachtens jedoch nur hinsichtlich der Fakten 30 bis 32 vor. Indes haben die Tatrichter den Inhalt des Gutachtens nicht unrichtig referiert, sondern dieses bloß als eines von mehreren Beweismitteln angeführt, auf die sie die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt haben (US 16). Aktenwidrigkeit iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt somit ebensowenig vor wie eine offenbar unzureichende Begründung.Als aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) rügt die Beschwerde, der Schuldspruch des Angeklagten in allen 32 Fällen der Faktengruppe B) sei mit sichergestellten DNA- und Fingerabdruckspuren begründet worden, solche lägen nach dem Inhalt des entsprechenden Sachverständigengutachtens jedoch nur hinsichtlich der Fakten 30 bis 32 vor. Indes haben die Tatrichter den Inhalt des Gutachtens nicht unrichtig referiert, sondern dieses bloß als eines von mehreren Beweismitteln angeführt, auf die sie die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt haben (US 16). Aktenwidrigkeit iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt somit ebensowenig vor wie eine offenbar unzureichende Begründung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.