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Entscheidung 15 Os 138/18k×

Entscheidung 15 Os 138/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os138/18k

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Metin G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Juli 2018, GZ 19 Hv 10/18a-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Metin G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (B), je teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach hat er vorschriftswidrig

A) Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus- und eingeführt bzw (zu /1) Kurierfahrer zur Aus- und Einfuhr bestimmt, und zwar

1) im Juni/Juli 2017 Cem E***** (als Kurierfahrer) zur Verbringung von zumindest 200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von etwa 80 % (zumindest 160 Gramm reine Kokainbase) von Luxemburg über Deutschland nach Österreich im Zuge einer Schmuggelfahrt, indem er diesem in Vorarlberg den Auftrag für die Fahrt erteilte, ihm das Suchtgift im Grenzbereich Belgien/Luxemburg übergab und es von ihm nach durchgeführter Schmuggelfahrt in F***** an Muhammet K***** übergeben ließ;

2) von Ende 2016 bis 12. Oktober 2017 zumindest 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von etwa 80 % (mindestens 320 Gramm reine Kokainbase) im Zuge wiederholter Schmuggelfahrten von Holland bzw Belgien über Deutschland nach Österreich verbracht bzw unter Zuhilfenahme von Drogenkurieren verbringen lassen;

B) Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw (zu /2) Dritte dazu bestimmt, Suchtgift anderen zu überlassen, nämlich

1) von Ende 2016 bis 12. Oktober 2017 in Vorarlberg zumindest 268 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von etwa 30 % (mindestens 80,4 Gramm reine Kokainbase) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer;

2) durch die zu A/1 angeführte Tat zumindest 200 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Cem E***** übergeben und diesen zur Überlassung des Kokains an den abgesondert verfolgten Muhammet K***** in F***** bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) wurden die Feststellungen zu der nach Österreich eingeführten und an Cem E***** übergebenen Menge von 200 Gramm Kokain (A/1 und B/2), – logisch und empirisch mängelfrei – auf die als glaubwürdig bewertete Aussage des Zeugen E***** vor der Polizei im Zusammenhalt mit der als „valide“ eingestuften Schätzung des Gewichts des Päckchens durch die Beamten des Landeskriminalamts Vorarlberg gegründet.

Soweit der Beschwerdeführer diese Beweise eigenständig bewertet und darauf basierend zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die Aussage des Zeugen E***** von den Tatrichtern nicht übergangen (US 7). Dass aus diesen Beweisergebnissen von den Tatrichtern andere Schlüsse gezogen wurden als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455). Die Angaben dieses Zeugen zu der für Ufuk A***** transportierten Suchtgiftmenge waren – als nicht entscheidungswesentlich – ebensowenig gesondert erörterungsbedürftig wie seine auf Frage des Verteidigers abgegebene Mutmaßung, dass es (bei Verwendung von mehr Isolierband bei der Verpackung) „durchaus weniger Kokain hätte sein können“ vergleiche RIS-Justiz RS0097540).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162).

Die zu A/2 konstatierte Menge von 400 Gramm Kokain gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (Ziffer 5, vierter Fall) auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung (US 8 f), die Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere von Bülent O***** (US 14: immer mehr als 200 Gramm nach Vorarlberg gebracht) und Osman U***** (US 16: 50 bis 100 Gramm pro Woche), die mehrfach bezeugten Schulden des Angeklagten (US 19 f) im Zusammenhalt mit dem von ihm (zunächst) zugestandenen Eigenkonsum (US 21). Dabei setzten sie sich auch mit dem wechselnden Aussageverhalten der als Zeugen vernommenen Suchtgiftabnehmer auseinander (US 10 ff; 20 f).

Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen der Mängelrüge verwiesen wird, übersieht die Beschwerde, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).

Mit (zu A/1 und B/2) neuerlich vorgebrachten Zweifeln an der Schätzung des Gewichts des Päckchens sowie der Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten, er habe E***** (lediglich) 50 Gramm zum Schmuggeln nach Österreich übergeben, ließen sich „zwanglos“ mit den Angaben dieses Zeugen und den Schätzungen des Landeskriminalamts in Einklang bringen, werden beim Obersten Gerichtshof keine qualifizierten Zweifel an den erstgerichtlichen Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen erweckt.

Gleiches gilt für die (zu A/2) angestellten Erwägungen, aus den (abgehörten) Telefongesprächen ergebe sich nichts anderes (als der Angeklagte angegeben habe), denn die Zeugen hätten nur Gerüchte wiedergegeben, und den Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seiner Anhaltung (lediglich) acht Gramm Kokain bei sich geführt habe.

Auch zu B/1 gelingt es der Beschwerde mit Spekulationen über das Motiv für das Aussageverhalten der Zeugen nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken zu wecken. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vergleiche die Erwägungen US 10 ff und 20 f) aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Ziffer 5 a, überdies entzogen (RIS-Justiz RS0099649).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00138.18K.1121.000

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0150OS00138_18K0000_000