Dagegen wendet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) wurden die Feststellungen zu der nach Österreich eingeführten und an Cem E***** übergebenen Menge von 200 Gramm Kokain (A/1 und B/2)
– logisch und empirisch mängelfrei – auf die als glaubwürdig bewertete Aussage des Zeugen E***** vor der Polizei im Zusammenhalt mit der als „valide“ eingestuften Schätzung des Gewichts des Päckchens durch die Beamten des Landeskriminalamts Vorarlberg gegründet.Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) wurden die Feststellungen zu der nach Österreich eingeführten und an Cem E***** übergebenen Menge von 200 Gramm Kokain (A/1 und B/2), – logisch und empirisch mängelfrei – auf die als glaubwürdig bewertete Aussage des Zeugen E***** vor der Polizei im Zusammenhalt mit der als „valide“ eingestuften Schätzung des Gewichts des Päckchens durch die Beamten des Landeskriminalamts Vorarlberg gegründet.
Soweit der Beschwerdeführer diese Beweise eigenständig bewertet und darauf basierend zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die Aussage des Zeugen E***** von den Tatrichtern nicht übergangen (US 7). Dass aus diesen Beweisergebnissen von den Tatrichtern andere Schlüsse gezogen wurden als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455). Die Angaben dieses Zeugen zu der für Ufuk A***** transportierten Suchtgiftmenge waren – als nicht entscheidungswesentlich – ebensowenig gesondert erörterungsbedürftig wie seine auf Frage des Verteidigers abgegebene Mutmaßung, dass es (bei Verwendung von mehr Isolierband bei der Verpackung) „durchaus weniger Kokain hätte sein können“ (vgl RIS-Justiz RS0097540). Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die Aussage des Zeugen E***** von den Tatrichtern nicht übergangen (US 7). Dass aus diesen Beweisergebnissen von den Tatrichtern andere Schlüsse gezogen wurden als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455). Die Angaben dieses Zeugen zu der für Ufuk A***** transportierten Suchtgiftmenge waren – als nicht entscheidungswesentlich – ebensowenig gesondert erörterungsbedürftig wie seine auf Frage des Verteidigers abgegebene Mutmaßung, dass es (bei Verwendung von mehr Isolierband bei der Verpackung) „durchaus weniger Kokain hätte sein können“ vergleiche RIS-Justiz RS0097540).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5 oder Z 5a aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162).Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162).
Die zu A/2 konstatierte Menge von 400 Gramm Kokain gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (Z 5 vierter Fall) auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung (US 8 f), die Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere von Bülent O***** (US 14: immer mehr als 200 Gramm nach Vorarlberg gebracht) und Osman U***** (US 16: 50 bis 100 Gramm pro Woche), die mehrfach bezeugten Schulden des Angeklagten (US 19 f) im Zusammenhalt mit dem von ihm (zunächst) zugestandenen Eigenkonsum (US 21). Dabei setzten sie sich auch mit dem wechselnden Aussageverhalten der als Zeugen vernommenen Suchtgiftabnehmer auseinander (US 10 ff; 20 f).Die zu A/2 konstatierte Menge von 400 Gramm Kokain gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (Ziffer 5, vierter Fall) auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung (US 8 f), die Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere von Bülent O***** (US 14: immer mehr als 200 Gramm nach Vorarlberg gebracht) und Osman U***** (US 16: 50 bis 100 Gramm pro Woche), die mehrfach bezeugten Schulden des Angeklagten (US 19 f) im Zusammenhalt mit dem von ihm (zunächst) zugestandenen Eigenkonsum (US 21). Dabei setzten sie sich auch mit dem wechselnden Aussageverhalten der als Zeugen vernommenen Suchtgiftabnehmer auseinander (US 10 ff; 20 f).
Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen der Mängelrüge verwiesen wird, übersieht die Beschwerde, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen der Mängelrüge verwiesen wird, übersieht die Beschwerde, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).
Mit (zu A/1 und B/2) neuerlich vorgebrachten Zweifeln an der Schätzung des Gewichts des Päckchens sowie der Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten, er habe E***** (lediglich) 50 Gramm zum Schmuggeln nach Österreich übergeben, ließen sich „zwanglos“ mit den Angaben dieses Zeugen und den Schätzungen des Landeskriminalamts in Einklang bringen, werden beim Obersten Gerichtshof keine qualifizierten Zweifel an den erstgerichtlichen Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen erweckt.
Gleiches gilt für die (zu A/2) angestellten Erwägungen, aus den (abgehörten) Telefongesprächen ergebe sich nichts anderes (als der Angeklagte angegeben habe), denn die Zeugen hätten nur Gerüchte wiedergegeben, und den Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seiner Anhaltung (lediglich) acht Gramm Kokain bei sich geführt habe.
Auch zu B/1 gelingt es der Beschwerde mit Spekulationen über das Motiv für das Aussageverhalten der Zeugen nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken zu wecken. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (vgl die Erwägungen US 10 ff und 20 f) aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Z 5a überdies entzogen (RIS-Justiz RS0099649).Auch zu B/1 gelingt es der Beschwerde mit Spekulationen über das Motiv für das Aussageverhalten der Zeugen nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken zu wecken. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vergleiche die Erwägungen US 10 ff und 20 f) aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Ziffer 5 a, überdies entzogen (RIS-Justiz RS0099649).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.